Guten Tag, meine ehem. Mitarbeiterin ist nach 7 J. nach Eigenkü. ausgeschieden, allerdings kam sie mir 1 Tag zuvor. Ich hatte Veranlassung, Anzeige bei der Polizei sowohl wie auch direkt bei der Staatsanwaltschaft in insges. 5 Fällen einzureichen. Ich muss ihr natürlich ein Zeugnis ausstellen, kann ich dies aber solange rauszögern, bis ein Ergebnis dieser Anzeigen vorliegt? Sie weiß vermutlich noch nicht, dass da etwas gegen sie im Gange ist. Für baldige Antwort danke ich im Voraus.
Gruß Lernförderer
Das Arbeitszeugnis ist am letzten Tag der Beschäftigung fällig. Ein Arbeitnehmer kann aber schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kann die Fälligkeit durch eine entsprechende Klausel festgelegt werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen vor Ablauf der Befristung entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist.
Ich hoffe ich habe geholfen.
Hallo,
ds kann man versuchen; ein Zeugnis, das nicht arbeitsrelevante Aussagen enthält und nicht „von Wohlwollen getragen ist“, wird aber mit Sicherheit bei einer Klage dagegen keinen Bestand haben.
Gruss
rambam
Guten Tag,
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht jedem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu. Ein gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Übergabe dieses Zeugnisses gibt es allerdings nicht. In der Regel sollte bis zu 4 Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden. Eventuell können interne Personalanpassungen dafür Sorgen das die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses längere Zeit in Anspruch nimmt. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach 3 Jahren.
Bitte bedenken Sie folgendenden Aspekt;
Straftaten dürfen nur dann im Zeugnis erwähnt werden, wenn diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und durch gerichtliche Entscheidungen oder ein Geständnis nachgewiesen sind. Der Verdacht auf eine Straftat darf nicht Eingang in das Arbeitszeugnis finden, auch wenn diese der Anlass für eine Kündigung war.
Laut ihrem Schreiben liegt allerdings eine Kündigung des AN vor, so das hier kein Kündigungsgrund oder aber auch nur das Vorhaben des AG zur Kündigung erwähnt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
IWagner
Hallo, nein ich glaube nicht. Es gibt da gewisse Fristen. Ich würde Ihr, wenn es klar ist, das die Anzeigen gerechtfertigt sind und da auch was bei rauskommt, ein Zeugnis ausstellen, wo nur drin steht, wie lange und als was sie angestellt war. Sie hat zwar das Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis, aber sollte sie das einfordern, dann kannst du das ja wiederum mit den speziellen Begriffen schreiben, die „Geheimsprache“ der Arbeitgeber. Sollten die Anzeigen allerdings haltlos sein und nix bei rauskommen, dann kannst dich nicht gegen ein qualifiziertes Zeugnis stellen., in dem du auch die ganzen 7 Jahre bewerten solltest, nicht nur die zur Anzeige führenden Zeiten.
Vielleicht lässt du dich mal von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, Erstberatungen sind meist kostenlos, aber ich denke, grad wenns eh schon so heikel ist, solltest du dir nix zu Schulden kommen lassen.
Viel Glück, mikmona
Hallo,
das Zeugnis hat mit dem Verfahren nichts zu tun. Sie sind verpflichtet bei der Kündigung ein Zeugnis aufzustellen die der Leistung und Verhalten ihrer Mitarbeiter beschreibt , sonst landen sie vor Atrbeitsgericht und das ist auch unangenehm. Eine Strafverfahren zieht sich über Monaten oder sogar auf Jahren und so viel Zeit haben sie nicht.
Gruß
Marinel
Hallo Lernförderer,
der Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugnis. Das ergibt sich aus § 630 BGB sowie aus § 109 Gewerbeordnung.
Hat Ihr Mitarbeiter denn schon ein Zeugnis eingefordert? Sie müssen hier nicht selbst aktiv werden, sondern können abwarten, bis ihr Mitarbeiter um die Erteilung eines Zeugnisses bittet.
Lt. Gesetz muss das Zeugnis zunächst nur Angaben zur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses enthalten.
Also:
Herr X war vom … bis … in unserem Hause als … tätig. Seine Aufgaben umfassten …
Wenn dem Mitarbeiter das nicht ausreicht, kann er verlangen, dass auch seine Leistung und sein Verhalten am Arbeitsplatz beschrieben wird (qualifiziertes Zeugnis).
Wenn ihr Mitarbeiter darauf besteht, werden Sie nicht umhinkommen, sich dazu zu äußern. Wenn Sie sich nicht uneingeschränkt positiv über ihren Mitarbeiter äußern möchten, ist weniger oft mehr. Bleiben Sie „kurz angebunden“ in Ihren Formulierungen und sagen Sie nur das, was es Positives zu berichten gibt.
Herr X war jederzeit pünktlich und erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit. Er engagierte sich besonders für … . Er verfügt über eine gute Auffassungsgabe und ist sicher im Umgang mit … (z. B. Computerprogramm o.ä.).
Auch auf die wohlwollende Schlussformulierung können Sie rechtlich gesehen nicht verzichten. (Auch wenn man sich vor diesem Hintergrund ernsthaft fragen muss, welche Aussagekraft ein Arbeitszeugnis unter diesen Umständen noch hat.)
Herr X verlässt unser Unternehmen zum X.Y.ZZ. Wir danken ihm für die Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft Erfolg.
Wenn sich Ihnen die Feder dabei zu sehr sträubt, können Sie das Thema natürlich auch aussitzen - sollte der Mitarbeiter verurteilt werden, entbindet Sie das sicherlich von der Pflicht, ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen. Allerdings müssen Sie sich dann darauf einstellen, dass so etwas schon einmal 1-2 Jahre dauern kann.
Viele Grüße
tinastar
Hallo, grundsätzlich muss ein Zeugnis immer wohlwollend formuliert sein. Das heißt, unabhängig davon wie die Verhandlung ausgeht, Der Anspruch auf ein Zeugnis währt 30 Jahre. Viel Erfolg und viele Grüße
Hallo,
hat die Mitarbeiterin das Zeugnis angefordert?
Falls nein, würde ich auch keins ausstellen, ggf. würde ich nur ein Kurzzeugnis: War beschäftigt von bis, ohne sontige Bewertung ausstellen.
Abwarten ist in dieem Falle besser.
Hoffentlich hält sich er Schaden in Grenzen
LG
Trotzkopf
Danke sehr für die schnelle Antwort. Gruß L.
Danke sehr für die schnelle Antwort. Gruß L.
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Hallo,
danke sehr für die schnelle und umfangreiche Antwort.
Gruß L.
Hallo, danke sehr für die schnelle und umfangreiche Antwort.
Gruß L.
Hallo, danke sehr für die schnelle und informative Antwort.
Gruß L
Hallo, ich danke sehr für die schnelle und umfangreiche, hilfreiche Antwort.
Gruß L.
Hallo,
danke sehr für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Gruß L.
Hallo, danke sehr für die schnelle Antwort.
Gruß L.
Hallo,
danke sehr für die schnelle Antwort und den vielen interessanten Infos.
Gruß L.
Grundsätzlich steht der Arbeitnehmerin ein zeugnis zu § 630 BGB. Die Mindestvoraussetzungen sind hier in Verbindung mit § 109 BGB aufgeführt. In kritischen Fällen würde ich auch nur diese Angeben machen, alles andere würde ich vorerst außen vor lassen.