Zitierunsicherheit bei Rechtskommentaren

Moin,

Ich schreibe gerade eine Hausarbeit in einem Strafrechtsmodul :smiley:
Vor mir liegen habe ich den Leipziger Kommentar.

Probleme des Zitierens habe ich, wenn sowas auftaucht:
„Jedoch rechtfertigt die Tatsache allein, dass er den Schaden nicht wieder gut gemacht hat, es nicht, die Straufaussetzung abzulehnen (BGHSt. 5 238; vgl. BGH wistra 1987 251; BGH Urteil vom 14. 11. 1989 - 4 StR 550/89)“

Muss ich nun wenn ich von diesem Satz etwas Sinngemäß wiedergebe, auch Quellen aus den Klammern angeben? Die Quellen welche mit vgl. aufgeführt sind, sind ja eigentlich nur Verweise, deshalb würde ich die auf gar keinen Fall angeben. Übrig bleibt aber dann BGHSt. 5 238.

Müsste man dann sowas schreiben, wie:
(BGHSt. 5 238 zitiert in Leipziger Kommentar, 2006, §56 Rn. 23)

oder reicht es zu schreiben
(Leipziger Kommentar, 2006, §56 Rn. 23).

Danke :smile: