Zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern?

Hallo Community,

ein AN, der im Schichtdienst arbeitete, hatte sich auf eine Stelle im Tagdienst beworben, die Zusage bekommen, den Vertrag aber nicht unterschrieben, weil erst aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag die vom AG festgelegte Vergütung bekannt wurde und dem AN diese für die spezielle Tätigkeit der vEFK zu gering war. Organisatorisch war die Schichtstelle nicht mehr verfügbar und so besetzte der AN die Tagdienststelle ohne Vertrag und ohne schriftliche Festlegung der Vergütung und ohne Benennung zur vEFK. Mündlich gab der AG bekannt, dass er die Vergütung auf die Tagdienststelle anpasst, mit dem Wissen dass der AN die Benennung zur vEFK verweigert.
Nun (nach fast 1 Jahr) sagt der AG zum AN, dass zu viel Geld bezahlt wurde, weil er dachte, dass die Tätigkeit als vEFK ja bereits ausgeführt wurde. Er zeigt nun an, das (seiner Meinung nach) zu viel gezahlte Gehalt (ca 200,- Brutto / Monat) zurück zu fordern.

Wie seht Ihr den Fall ?
Vielen Dank, LG Sven.

Frage von Arbeitsplatz verschoben nach Arbeitsrecht
MOD Pierre

Hallo,

was bedeutet „vEFK“?

&tschüß Wolfgang

Hallo Wolfgang,

verantwortliche Elektrofachkraft

Ich musste es aber auch erst ergoogeln. :sweat_smile:

Viele Grüße
Christa

Richtig, vEFK ist eine spezielle Zusatzaufgabe, wofür eine bestimmte Person im Unternehmen benannt wird. Diese Person hat dann die volle Verantwortung für alle elektrotechnischen Dinge. Der Gesetzgeber schreibt diese Benennung vor, wenn die Unternehmensleitung fachlich nicht in der Lage ist solche Dinge zu entscheiden.

Hallo,

mit der Erklärung würde ich hier einen Annahmeverzug des AG gem. § 615 BGB sehen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Wenn der AG zu blöde ist, einen AN gem. der vereinbarten Inhalte zu beschäftigen, dann kann er zwar versuchen, das für die Zukunft über eine Änderungskündigung zu korrigieren, aber nicht rückwirkend.

@sv_t: Es sollte aber bei einer Rückzahlungsforderung unbedingt ein Fachanwalt/-anwältin (für Arbeitsrecht) aufgesucht werden, um eine an den konkreten Einzelfallumständen orientierte Einschätzung zu bekommen.
Je nach arbeitsvertraglicher Gestaltung könnte für einen Teil der Rückforderung und unabhängig von der Berechtigung auch schon Verjährung („Ausschlussfrist“) eingetreten sein.

&tschüß
Wolfgang

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