Zulässige Förderung?

Hallo Experten,

wäre es nach EU-Recht zulässig, wenn die Bundesregierung beschlösse zur Förderung von Elektroautos auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Elektro-Firmenwagen zu verzichten?

Oder wäre das eine nach EU-Recht unzulässige Subvention?

Gruß,
Sax

Hallo,

das scheint nicht der Fall zu sein. Vermutlich weil dadurch ja keine ausschließlich einheimische Industrie gefördert werden würde. Aber genau weiß ich es natürlich nicht.

Förderung innerhalb der EU (Stand 2010):
http://www.golem.de/1101/80429.html

Die deutsche Reaktion darauf:
http://www.autobild.de/artikel/elektroautos-subventi…

Die deutsche Steuergesetzplanung für 2013 (Stand 06/12):
http://www.bwr-media.de/steuern-bilanzierung/10255_e…

Habe fertig
vdmaster

Super,
Danke!

Gruß,
Sax

Hallo,

wäre es nach EU-Recht zulässig, wenn die Bundesregierung
beschlösse zur Förderung von Elektroautos auf die Versteuerung
des geldwerten Vorteils bei Elektro-Firmenwagen zu verzichten?

Oder wäre das eine nach EU-Recht unzulässige Subvention?

erst einmal die Definition der Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU)
Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Der letzte Halbsatz verdeutlicht, daß es bei der wichtigsten Frage (Wettbewerbsverzerrung) Interpretationsspielraum gibt. Aus diesem Grunde sind Beihilfen generell der EU anzuzeigen, die dann in ihrer unendlichen Weisheit und absoluter Neutralität die Beihilfe prüft und dann für zulässig oder unzulässig erklärt.

In diesem Falle hätte wohl die EU kein Problem damit, da die Beihilfe der Förderung von umweltfreundliche(re)n Fahrzeugen dient, die ja von der EU m.W. auch gewollt sind. Damit greift dann Art. 107 Abs. 3b ([erlaubt sind] Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats) und die Sache ist geritzt.

Darauf, daß gleichartige Beihilfen in anderen Ländern erfolgen und nicht beanstandet werden bzw. wurden, kann man sich übrigens nur schlecht berufen, denn die EU prüft
erstens in der Regel erst nach Anzeige der Beihilfe (und die kann man ja mal vergessen) und
zweitens jeden Fall für sich, was zur Folge hat, daß auch bei ähnlichen Sachverhalten, völlig unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Blöd ist dabei dann auch, daß man gegen die Beihilfeentscheidungen keine Rechtsmittel einlegen kann (abgesehen von der Klage vor dem EuGH).

Du siehst, eine völlig transparente, bis ins letzte Detail geregelte und vor allem zutiefst demokratische Veranstaltung.

Gruß
C.

Danke!