Ich habe vor, nach der Fachoberschule erstmal ein Freiwilliges Soziales Jahr zu machen.Danach möchte ich studieren. Nun habe ich auf der Homepage einer Fachhochschule zu diesem Thema folgendes gefunden:
Bewerber/-innen, die - eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben - oder mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 geleistet haben - oder einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligengesetz (JFDG) geleistet haben - oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes tätig waren - oder ein Kind unter 18 Jahren betreut oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren gepflegt haben, werden bevorzugt ausgewählt, wenn ihnen für den Studiengang an der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt ist, unmittelbar vor Beginn oder während ihres Dienstes oder der entsprechenden Tätigkeit ein Studienplatz zugewiesen wurde oder zu Beginn oder während des Dienstes oder der entsprechenden Tätigkeit keine Zulassungszahl festgesetzt war. Die bevorzugte Auswahl ist spätestens zum zweiten Vergabeverfahren, das nach Beendigung des Dienstes oder der entsprechenden Tätigkeit durchgeführt wird, zu beantragen. Ist der Dienst oder die entsprechende Tätigkeit noch nicht beendet, hat der Bewerber / die Bewerberin durch eine Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30.April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
Was bedeutet das jetzt für mich?
Kann mir da jemand weiterhelfen und das für mich verständlich machen?