In heutigen SZ steht, ich darf zitieren:
„Die Genitalverstümmelung von Frauen in Afrika kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück nicht als politische Verfolgung angesehen werden. Eine Nigerianerin hatte ihren Asylantrag mit der Angst vor einer Genitalverstümmelung begründet. In seinem Urteil entschied das Gericht, dass der Frau kein Bleiberecht zustehe, weil sie ihr Heimatland nicht wegen politischer Verfolgung verlassen habe. Allerdings sei es geboten, der Frau Schutz vor Abschiebung zu gewähren. (Az.: 5 A 69/04)“
Warum wird dabei kein Wort zu Menschenrechtsverletzung in diesem Zusammenhang verloren? Auf welcher rechtlichen Grundlage soll dann die Frau „Schutz vor Abschiebung“ bekommen?
Gruß