Zuparken der Garagenausfahrt auf eigenem Grundstück

Wenn man eine Eigentumswohnung mit Garage hat und diese Garageausfahrt ständig von einem anderen Eigentümer zugeparkt wird, so dass man gehindert wird, sein Auto aus der Garage zu fahren um es zu nutzen. Man wäre also gezwungen, sich im Notfall ein Taxi zu rufen.

Mahnungen, Drohungen nutzen nichts und weder Polizei noch Ordnungsamt sind dafür zuständig, da es sich um Privatrecht handelt.

Wie kann man sich in diesem Falle vor dem ständigen Zuparken der eigenen Garagenausfahrt schützen?

Hallo!

Man kennt doch den Parker mit Namen ?

Also kann man ihn doch ansprechen und zum Wegfahren auffordern.
Sollte das nicht kurzfristig möglich sein, dann fährt man eben mit Taxi oder ÖPNV und übergibt dem Parker die Rechnung dafür.

Das sollte wirken. Mehr als 1 oder 2 x wird das auch der dickfälligste nicht zahlen wollen und sein Verhalten ändern.

Das man auch abschleppen (hier umsetzen) lassen kann, ist eine andere Sache. Auch diese Kosten streckt man vor und muss sie dann eintreiben. Käme darauf an,was verhältnismäßiger wäre, Taxifahrt oder Umsetzrechnung des Abschleppers.
Schneller wäre immer Taxifahrt.

Sonst muss sich m.E. die Gemeinschaft darum kümmern, wenn Sondereigentum nicht nutzbar ist.
Ob man hier eine einstweilige Verfügung erwirken kann ? Die wäre dann mit einem Zwangsgeld belegt für jeden Fall der Zuwiderhandlung und müsste dann ebenfalls jeweils eingetrieben werden.
Kosten streckt man wieder selbst vor und kann dann versuchen sie vom Verursacher einzutreiben.

MfG
duck313

Hallo druck313,

Danke für die Antwort.
Es sind leider nur 3 Parteien an Eigentümern und die anderen beiden Eigentümer sind Verwand und halten zusammen. Hatte dem „Zuparker“ bereits eine Taxi Rechnung zwecks Zahlung vorgelegt, die er jedoch ablehnte mit der Begründung, er habe nur einige Minuten geparkt und sei vorher nicht unterrichtet worden die Ausfahrt zu räumen.

Dies ist natürlich gelogen, da ich dem „Zuparker“ ständig ermahnte, nicht vor der Garage zu parken.
Es wäre also gut, wenn von einer Behörde ein offizielles Schreiben an den „Zuparker“ geschickt würde. Wie kann man das erreichen?

MfG
Chance

Zu dieser Angelegenheit erfuhr ich vor langer Zeit aus öffentlichen Medien, dass jeder, der eine Garage besitzt, diese zum Unterstellen für sein Auto nutzen muss. Leider ist mir nicht mehr präsent, wo dies dokumentiert ist. Die beiden Eigentümer hier im Hause besitzen zwar jeweils beide eine Garage, haben diese aber zugemüllt und stellen sich deshalb ständig vor meine Garage.

Wo ist es gesetzlich nachzulesen, dass jeder seine Garage für sein Auto nutzen muss?

Hallo,

dann ganz einfach selber davor parken…und zwar so,das für den anderen auch wirjklich kein Platz bleibt.

Wobei allerdings abzusehen ist,das man hier einen Vertreter der Gartenzwerg-Kampfkompanie vor sich hat,der einfach nicht in Frieden leben kann.

Hallo,

Garagen dürfen nur zum Parken von Pkw verwendet werden und zu nichts anderem.

Anzeige an das Ordnungsamt machen und die erlassen eine Verfügung.

Aber dir sollte schon klar sein,das sich das ganze dann zum Gartenzwerg-Krieg entwickelt…

dann ganz einfach selber davor parken…und zwar so,das
für den anderen auch wirjklich kein Platz bleibt.

Wozu hat man dann eine Garage?

Gruß Crack

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Hallo,

es liegt dann wohl eine Besitzstörung vor, die im Falle der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungsklage rechtfertigt. Wobei eine vorherige schriftliche Abmahnung des Verhaltens sinnvoll wäre. Dies versehen mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Unterlassungsklage nicht mehr vermieden werden kann.

Etwas Honig um den Bart, dass man doch zukünftig auch weiterhin beidseitig stressfrei wohnen wolle und der böse liebe Garagenzuparker doch ansonsten so ein netter Mensch wäre …blabla usw. usf.

Diesbezüglich lesenswert. Vielleicht interessiert es ja auch den Garagenzuparker :wink:.

Gruß
vdmaster

dann ganz einfach selber davor parken…und zwar so,das
für den anderen auch wirjklich kein Platz bleibt.

Wozu hat man dann eine Garage?

Damit man davor immer einen Platz hat, den einem niemand streitig machen kann?!

Wie man sieht ist es hier aber anders…

Gruß Crack

Hallo,

wenn die Mehrheit der Eigentümmer (nämlich hier 2 von drei Parteien) eine „Kungel-Gemeinschaft“ ist,läuft man sich da den Wolf.

Ich persönlich würde da so schnell wie möglich wegziehen,denn mit legalen Mitteln kommt da keine Ruhe mehr rein.

Denn es dürfte doch klar sein,das ab sofort bei allen Eigentümer-Versammlungen die
Mehrheit
immer „Ihre“ Anliegen durchdrücken wird…von anderen Nettigkeiten ganz abgesehen.

Was ist, wenn sich der Verkauf der Wohnung eine „gefühlte Ewigkeit“ hinzieht?

Hallo,

Wie kann man sich in diesem Falle vor dem ständigen Zuparken
der eigenen Garagenausfahrt schützen?

Kann sowas in der Art installiert werden?

Grüßle,
Tinchen

Wir haben eine Instalation. Dann parken die Übertäter v o r dieser Installation und schimpfen darüber, dass es diese Absperrung überhaupt gibt, dabei ist Selbige doch nur wegen diesem „Zuparker“ gemacht worden.

Moin,

Garagen dürfen nur zum Parken von Pkw verwendet werden und zu
nichts anderem.

Wo ist das bitte geregelt? Das wäre m.E doch ein schwerer Eingriff in das Nutzungsrecht des Eigentümers. Ob ich meine Garage als Abstellraum nutze oder zum Abstelen eines Fahrzeuges ist einzig und allein meine Sache.

Gruss Jakob

Moin,

mir fehlt hier noch die Information ob der „Zuparker“ auf einem Privatgrundstück oder auf der Strasse vor der Garagenzufahrt parkt. Im letzteren Fall ist sehr wohl die Polizei zuständig (§12 Abs.3 Satz 3 StVO).
Entgegen der landläufigen Ansicht dass dieser § auch für den Eigner der Garage gilt gibt es zahlreiche Urteile dazu dass der o.g. Paragraf dem Schutz des Verfügungsberechtigtem dient und demnach dieser durchaus selbst vor seiner Einfahrt parken darf, siehe auch http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkVerstoss09.php

Gruss Jakob

Hallo,

dann lies mal hier:

http://www.derwesten.de/wohnen/bei-dauerhafter-zweck…

http://anwalt-und-kommunalrecht.de/nachbarschutz-bei…

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Moin,

http://www.derwesten.de/wohnen/bei-dauerhafter-zweck…

http://anwalt-und-kommunalrecht.de/nachbarschutz-bei…

meinst Du nicht auch dass da sehr viele „wenn“ und „kann“ enthalten sind?
Ausserdem geht es eben auch um regionale Verordnungen die ja durchaus unterschiedlich sind. Dazu kann man die GarVo der einzelnen Bundesländer einsehen. Das fängt schon damit an dass es in der Begrifflichkeit unterschiede gibt. So ist ein Carport mal ein überdachter Stellplatz, in einem anderen Bundesland gilt ein Carport als offene Garage. In Gegenden mit viel Altbaubestand gibt es Garagen die aufgrund der Grösse für moderne Autos als Garage nicht mehr nutzbar sind.
Meine Garage z.B. hat eine so steile Abfahrt das jedes Auto beim Einfahren in die Garage aufsetzen würde. 1920 sah das alles eben noch anders aus.

Ich will damit Deine Antwort nicht grundsätzlich in Frage stellen, aber als allgemeinverbindlich kann man Deine Antwort eben so auch nicht stehen lassen.

Gruss Jakob

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Hallo,

1920 ist uninteressant…es zählt was in der Baugenehmigung genannt ist.

Und da kann eine Garage erstmal 1939 erscheinen,denn da wurde die

  1. Reichsgaragen-Verordnung

in Kraft gesetzt,die im Prinzip in weiten Teilen auch heute noch die LBOèn ausfüllt.

Auch den „Carport“ kannte die RGAo bereits…:smile:

§ 1 [Begriffe]

(1) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(2) Garagen sind bauliche Anlagen oder Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind

Ebenso die ausschließliche Nutzung nur für Kfz.

§ 47 Allgemeine Betriebsvorschriften für Einstellplätze, Garagen, feuergefährdete, Nebenräume und sonstige Nebenanlagen

(1) Einschränkung der Garagenbenutzung:
a) Garagen dürfen nur von Kraftfahrzeugen solcher Art benutzt werden, für die sie nach § 56 Abs. 2 baupolizeilich genehmigt sind.

Nicht ganz
Moin,

1920 ist uninteressant…es zählt was in der Baugenehmigung
genannt ist.

Das interessiert insoweit das 1920 Gragen gebaut worden sind die sowohl nach der Reichsgaragenverordnung als auch nach der heute gültigen Gaagenverordnung der Länder keine Garagen sind. Und 1920 sah das alles sowieso anders aus. Man kann nicht das Recht, welches bei der Errichtung galt, einfach ignorieren.

Und da kann eine Garage erstmal 1939 erscheinen,denn da wurde
die

  1. Reichsgaragen-Verordnung

in Kraft gesetzt,die im Prinzip in weiten Teilen auch heute
noch die LBOèn ausfüllt.

Da widerspreche ich aber. Heute gilt die GarVo, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann.

Auch den „Carport“ kannte die RGAo bereits…:smile:

§ 1 [Begriffe]

(1) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern
versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen
Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von
Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Tja, die GarVo, die heute gilt, unterscheidet aber auch noch nach der den Stellplatz umgebenden Wandfläche.

(2) Garagen sind bauliche Anlagen oder Räume, die zum
Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind

Ist klar.

Ebenso die ausschließliche Nutzung nur für Kfz.

§ 47 Allgemeine Betriebsvorschriften für Einstellplätze,
Garagen, feuergefährdete, Nebenräume und sonstige Nebenanlagen

(1) Einschränkung der Garagenbenutzung:
a) Garagen dürfen nur von Kraftfahrzeugen solcher Art benutzt
werden, für die sie nach § 56 Abs. 2 baupolizeilich genehmigt
sind.

Ja, nur von Kraftfahrzeugen solcher Art, nicht von anderen Kraftfahrzeugen. Daraus aber abzuleiten dass Garagen nicht auch als Lagerraum genutzt werden dürfen finde ich mehr als gewagt. Bei uns sind sehr viele Garagen nur noch ein Lagerraum (weil die Zufahrt wie ich schon geschrieben habe so steil ist dass sie mit keinem halbwegs aktuellen Auto mehr zu befahren wäre). Und ohne Umwidmung oder ähnliches ist dies bei uns so erlaubt.
Das mag vielleicht ein Sonderfall sein, aber ich springe hier deshalb ein weil Du es in Deinen Antworten zu pauschal darstellst. Wenn alles, was das Recht in Deutschland betrifft, so einfach aus den Gesetzen abzulesen wäre, dann bräuchten wir weder Anwälte noch Gerichte und es gäbe deutlich weniger Rechtsstreitigkeiten.

Gruss Jakob

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