Zuparken Verwarngeld

Hallo,

Man stelle sich vor:
Auf einer öffentlichen Straße wurde wurde ein Auto zugeparkt, weil zum vorderen wie hinteren Auto ungenügend Platz zum herausfahren ist.

Das vordere wie hintere Fahrzeug erhält deshalb ein Verwarngeld.

Ist dieses Vorgehen der Ordnungsbehörde korrekt? Müsste nicht vielmehr festgestellt werden, ob das vordere oder hintere Auto letztlich zugeparkt hat? Oder sind beide verantwortlich, weil sie zu geringen Abstand gelassen haben und damit jeder mitursächlich war?

Var 1:
Es stand schon das vordere oder das hintere Auto. Dann erst kam der zugeparkte hinzu, danach das vordere oder hintere.
In dieser Konstellation kann ja nur dem vorderen oder hinteren Autofahrer der Vorwurf gemacht werden. Berücksichtigt werden muss dabei, dass der Zugeparkte ebenfalls mitursächlich war, weil er mindestens zu einem der beiden Fahrzeuge selber zu geringen Abstand gelassen hat.

Wie hätte die Ordnungsbehörde hier vorzugehen? Den Zuparkendem ermitteln, aber auch den Zugeparkten verwarnen?

Hallo!

Man wird wohl den „Zugeparkten“ gefragt haben, wie die Parksituation war als er seinen Wagen dort abstellte. Und da könnte er gesagt haben, „Vor mir waren 2 Plätze frei, hinten einer“.

der Ordnungsdienst kann nur von der augenblicklichen Lager ausgehen und setzt (erstmal) voraus, beide Auto vor und hinter dem zugeparkten sind zu dicht aufgefahren.
Jeder Verwarnte hat ja Gelegenheit, dem zu widersprechen und seinen Einwand vorzutragen.

MfG
duck313

Hallo,

Wenn die anderen beiden Gegenteiliges behaupten steht Aussage gegen Aussage und das Verfahren wäre insgesmt einzustellen.

Mir ging es aber darum, wenn beide Konstelaltionen wie oben beschrieben festgestellt worden wären.

Im ersten Fall, wäre Vordermann und Hintermann der Vorwurf zu machen wegen Mitursächlichkeit?

Im Zweiten Fall, hätte der Eingeparkte eine Mitursächlichkeit gesetzt, weshalb er auch verwarnt worden wäre?

hi,

du kannst beliebige Varianten der Tat erstellen und damit beliebige Varianten einer Schuld erzeugen.

Warum du andere Beweise komplett ausblendest, weiß ich nicht genau. Da gibt es unzählige Varianten, die einen zeitlichen Ablauf durchaus beweisen könnten.
Ein Nachbar, der es gesehen hat.
Ein Zeuge der den Parkplatz vorher belegt hatte, womit eine Zeitliche Abfolge klar wäre. Ein noch warmer Motor…

diese Dinge könnte der Beschuldigte nur schwer durch eine falsche Aussage entkräften.

grüße
lipi

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Gibt es eigentlich eine Norm oder irgendwas, wo festgelegt ist, ab wann ein Auto als zugeparkt gilt? Bin selbst manchmal in Parklücken gefahren, in denen ich nach vorn und hinten nur 10cm platz hatte. Musste dementsprechend oft vor und zurückstoßen, aber es hat gepasst.
Könnte mich hier jemand anzeigen, der sagt, ich hab sein Auto zugeparkt?

Gehen wir mal davon aus, dass der Zugeparkte am Abend an seinem Auto erscheint und den Zustand feststellend, die Ordnungsbehörde hinzuzieht.
Die Ordnungsbehörde lässt die Halter des Vordermann/Hintermann feststellen, die in der Nachbarschaft wohnen und fordert sie auf wegzufahren.
Gleichzeitig wird entsprechende Verwarnung ausgesprochen, ohne das weiterer Beweis erhoben wird.

In diesem Fall würde ich empfehelen:

  1. Anhörung Vordermann:
    Er habe dort zuerst gestanden und könne daher nichts für das Fehlverhalten beider Hintermänner.

  2. Anhörung Hintermann:
    Er argumentiert genauso wie der Vordermann.

Selbst wenn nun der Zugeparkte behauptet, a) er habe alleine gestanden b) der Vordermann habe tatsächlich dort gestanden oder c) der Hintrmann habe tatsächlich dort gestanden (abgesehen davon, ob er sich tatsächlich erinnern kann, ob es genau dieses Auto war, das vor ihm Bzw hinter ihm stand. Denn wer merkt sich das schon beim Parken)

Stehen zunächst mal Aussage gegen Aussage. 2 haben sich in allen Konstellationen falsch und einer richtig verhalten.

Welche Konstellation richtig ist, wird man nicht mehr herausfinden, weil a) vor Ort kein Beweis erhoben wurde (nehmen wir hier mal an, dass das auch so den Tatsachen entspricht; zu werten ist also nur das, was der SAchverhalt hergibt. Gäbe es Zeugen etc. , hätte ich das mit eingebaut) und nachträglich die Ordnungsbehörde Das erfahrungsgemäß angesichts des verhältnismäßig geringfügigen Verstoß nicht machen wird. Sie wird das Verfahren einstellen oder die Anhörung als Einspruch werden und dem Richter zur Entscheidung vorlegen.

Über 1 Abs. 2 StVO als Auffanhtatbestand zur gegenseitigen Rücksichtnahme, denke ich mal.

Ein Mindestabstand ist in der StVO nicht ausdrücklich beschrieben und ergibt sich dann wohl aus dem Einzelfall.

hi,

mach nur.

grüße
lipi

Wenn der Richter den Sachverhalt so bekommt, kann er auch nicht einfach Beweise hinzudichten, wie du es gemacht hast. Sondern hat den so festgestellten Sachverhalt zu würdigen.

da du nicht schreibst, was festgestellt wurde, jedoch die Begründung wissen möchstest, ob das, was festgestellt wurde, korrekt gewertet wurde, ist die Frage absurd.

grüße
lipi

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Den bekommt er ncht. Er bekommt bei jedem Verfahren zwei Zeugenaussagen und eine Aussage des Beschuldigten.

Nein, weil es keinen Sachverhalt gibt, sondern Aussagen. Diese wird das Gericht entsprechend würdigen. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Der Sachverhalt besteht aus den Aussagen. Insoweit war deine Aussage redundant.

Ok. Gebe dir recht, mein dargestellter Sachverhalt war dahingehend ungenau.

Vor Ort wird folgendes festgestellt:

3 parkende Autos. Das mittlere Auto kann aufgrund Vordermann und Hintermann nicht ausparken.

Mittlerer behauptet, er habe beim Parken alleine gestanden. Vorder- Hintermann seien später abgeparkt worden.

Vorder und Hintermann werden als Betroffene angehört und behaupten ihrerseits genau das Gleiche, sie hätten jeweils beim Parken alleine gestanden, die anderen beiden Fahrzeuge seien zeitlich nach Ihnen geparkt worden.

Weitere Feststellungen, als die drei Aussagen sowie die Parksituation, konnten nicht getroffen werden.

Das müsste die Einstellung der Verfahren zur Folge haben?

Ps: falsch, wenn schon, dann erhält er im konkreten Fall 1 Zeugenaussage und 2 Betroffenaussagen, jedenfalsch keine Beschuldigtenaussage

Pps: wobei die Betroffenenaussage jeweils in dem anderen Verfahren eine Zeugenaussage wäre. Insoweit hast du natürlich richtig geschrieben.

Zum Glück funktioniert die Rechtsprechung nicht nach den Gesetzen der Logik, denn es gibt tatsächlich eine Wahrheit, die sich mit der Mehrzahl der Zeugenaussagen decken würde:
A hat ohne Vorder- und Hintermann geparkt.
C hat ohne Vorder- und Hintermann geparkt.
Zwischen A und C ergab sich eine sehr enge Lücke.
In die hat B sein Fahrzeug mit Hilfe eines Gabelstaplers oder durch sehr kunstvolles, langwieriges Rangieren mit zwei Einweisern eingeparkt. Und nun beschwert der sich auch noch!

Rechtsprechung bedient sich nicht solcher Logiken.
Durch zweier Zeugen Mund wird allerwegs die Wahrheit kund - so steht es bei Goethe im Faust, aber in keiner Prozessordnung.

Andererseits reden wir hier über minimale Ordnungswidrigkeiten. Nach kurzem Blick auf die Sachlage könnte man den Einsprüchen der Beschuldigten stattgeben. Kann man sich da sicher sein? Nein.

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Bitte unterscheide das, was du umgangssprachlich darunter verstehst von dem, was juristisch damit gemeint ist.
Der Sachverhalt wird im Wege der Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt, es ist also das, was das Gericht als „tatsächlichen Ablauf“ ansieht.

Wir haben also einen „historischen Ablauf der Tat“, Zeugenaussagen zum Ablauf der Tat, daraus dann einen vom Gericht ermittelten Sachverhalt. Der ermittelte Sachverhalt ist leider nur in einer perfekten Welt das exakte Abbild des tatsächlichen Tatablaufs, aber ähnlich wie damals beim Fußball gilt das, was der (Schieds)Richter sagt als „wahr“. Deshalb wird basierend auf dem Sachverhalt, unter Anwendung von Rechtsnormen, ein Urteil gefällt.

(Ich weiß, das hört sich jetzt sehr kleinkariert an, ist aber nicht so gemeint.)

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Jedes Ordnungswidrigkeitenverfahren wird getrennt geführt.
Im Verfahren gegen den Vordermann haben wir eine Person, die im Ordnunsgwidrigkeitengesetz tatsächlich als Betroffener bezeichnet wird. Der Betroffene ist der, der einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird (insofern habe ich hier falsch, weil umgangssprachlich, geschrieben).
Die Aussagen des Hinter- und des Mittelmannes sind hingegen beides Zeugenaussagen in diesem Verfahren.
Allerdings gilt hier ein Aussageverweigerungsrecht des Hintermanns nach §52 StPO. Der Hintermann ist hier kein Betroffener. Auch der Mittelmann könnte ein Aussageverweigerungsrecht besitzen, wenn er in Wirklichkeit einer der Dicht-Parker war.