Hallo,
warum natürlich in der Schweiz?
Als typisch schweizerisches Mitbringsel halt.
ok falsch verstanden.
Das war eine sarkastische Bemerkung, immerhin scheint der
Gesetzgeber diese Art Messer für besonders gefährlich zu
halten. Sonst hätte er sie nicht - pardon - sonst hätter er
nicht das Führen verboten.
sorry Sarkasmus
Nimm zwei Dinge:
- Eine Walther P99 Nachbildung aus Plastik
- Einen Schreckschussrevolver, einer Walther P99
nachempfunden.
1 darf man nie Führen, 2 darf man, wenn man die Erlaubnis hat.
Von welchem Gegenstand geht eine größere Gefahr aus?
Bei den Anscheinswaffen wird nicht von der Gefährlichkeit des Führens für andere ausgegangen, sondern hier liegt eine starke Eigengefährdung vor. Also geht vom Punkt 1 eine stärkere Gefahr aus.
Punkt 2 bekomme ich nur nach einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.
In der mir vorliegenden Fassung schon:
" Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt
insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten
Zweck dient"
Du bist 18 Jahre alt und bist Malerlehrling und auf dem Weg
zur arbeit. Nun wirst Du, in Malerklamotten, ebenso von der
Polizei kontrolliert und hast das Messer dabei. Hier kann der
Polizist ein sozialverträgliches Bedürfnis erkennen.
Und angenommen, ich hätte so ein Messer wirklich gekauft, wäre
Elektrotechniker und würde es im Auto im Handschuhfach
(griffbereit, wenn man so will) liegen, dann wäre es wohl
nicht erlaubt.
Nein Du hast es dir doch selber beantwortet. Zur Berufsausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Und alles andere ist halt leider entscheidungssache der Polizei.
Hierzu ein Beitrag aus einem Messerforum:
„Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.
Ebenso dürfte bei einer Kontrolle auf einem Wanderweg (die
recht selten erfolgen wird) die Begründung, man führe das
Messer mit sich, weil man sich Situationen vorstellen KÖNNTE,
bei denen es sinnvoll nutzbar sei, kaum ausreichen…
Hierzu reicht doch der Zweck des Picknick. Oder Du bist Fischer und hast das Messer dabei. Auch hierzu etwas aus einem Messerforum (betrifft allerdings Messer mit 25 cm Klinge):
Frage:
„Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?“
Antwort:
Herr Dr. Schäuble:
„Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern […].“
Nein, richtig. Es ist ein tragbarer Gegenstand, bei dem das
Führen verboten ist.
Nochmals auch da führen ist nicht verboten. Es ist nur nicht immer erlaubt.
Ein großer Unterschied in unserem Gesetz.
Hoffe hiermit geholfen zu haben.
Grüße RS99