Zur Abwechslung mal: Waffengesetz ;-(

Hallo,

man nehme an, dass man sich ein sog. „Schweizer Soldatenmesser“ im Urlaub (natürlich in der Schweiz) gekauft hat.

Link:
http://www.victorinox.de/content/product_details?cod…

Dies ist ganz unzweifelhaft wegen der Einhandbedienung eine gemeingefährliche Waffe.

Sehe ich das richtig, dass ich mit einem „kleinen Waffenschein“ zwar ganz legal mit einem Schreckschussrevolver durch die Stadt laufen dürfte, aber dass es mir verwehrt bliebe, mit obigem Messer durch den Wald zu wandern?

Wie definiert sich „allgemein anerkannter Zweck“? So ein Messer ist ja ungemein praktisch, da es im Gegensatz zu manch völlig überfrachtetem „Offiziersmesser“ nur die wirklich interessanten Funktionen für unterwegs bietet.

Falls meine Annahme, dass es nicht möglich ist, so ein Messer legal zu führen, richtig ist, würde es dann reichen, diese Öse (mittels derer man das Messer einhändig öffnen kann) weg zu fräsen, oder bliebe es auch dann noch entsprechend seiner ursprünglichen Gestaltung ein verbotener tragbarer Gegenstand?

Letzte Frage:
Kann mir jemand erklären, warum das Führen einer Schreckschusswaffe erlaubt werden kann, Einhandmesser aber nicht? Also den SINN dieser Regelung erklären? Mir kommt sie nämlich recht willkürlich vor…

Abend,

man nehme an, dass man sich ein sog. „Schweizer
Soldatenmesser“ im Urlaub (natürlich in der Schweiz) gekauft
hat.

warum natürlich in der Schweiz? Sind auch bei uns erhältlich und legal.

Dies ist ganz unzweifelhaft wegen der Einhandbedienung eine
gemeingefährliche Waffe.

Warum gemeingefährlich?

Sehe ich das richtig, dass ich mit einem „kleinen
Waffenschein“ zwar ganz legal mit einem Schreckschussrevolver
durch die Stadt laufen dürfte, aber dass es mir verwehrt
bliebe, mit obigem Messer durch den Wald zu wandern?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Aber in etwa hast Du recht.

Wie definiert sich „allgemein anerkannter Zweck“? So ein
Messer ist ja ungemein praktisch, da es im Gegensatz zu manch
völlig überfrachtetem „Offiziersmesser“ nur die wirklich
interessanten Funktionen für unterwegs bietet.

Hier wird nicht von "allgemein anerkannter Zweck"gesprochen (WaffG9 Sondern von einem sozialverträglichen Bedürfnis.

Falls meine Annahme, dass es nicht möglich ist, so ein Messer
legal zu führen, richtig ist,

Du kannst es auch so legal führen. Hier zwei Beispiee, die natürlich nur sehr allgemein gehalten sind:

Du bist 18 Jahre alt und gehörst einer gewissen Gruppierung an. Nun hältst Du dich mit dem Messer in der Hosentasche an einem Brennpunkt auf (UBahnhof oder ähnliches) nun wirst Du kontrolliert und dann haben wir schon die Owi.

Du bist 18 Jahre alt und bist Malerlehrling und auf dem Weg zur arbeit. Nun wirst Du, in Malerklamotten, ebenso von der Polizei kontrolliert und hast das Messer dabei. Hier kann der Polizist ein sozialverträgliches Bedürfnis erkennen.

würde es dann reichen, diese Öse
(mittels derer man das Messer einhändig öffnen kann) weg zu
fräsen, oder bliebe es auch dann noch entsprechend seiner
ursprünglichen Gestaltung ein verbotener tragbarer Gegenstand?

Nochmals es ist kein verbotener Gegenstand. Aber ja das könnte so reichen um nun das Messer permanent zu tragen.

Letzte Frage:
Kann mir jemand erklären, warum das Führen einer
Schreckschusswaffe erlaubt werden kann, Einhandmesser aber
nicht? Also den SINN dieser Regelung erklären? Mir kommt sie
nämlich recht willkürlich vor…

Wer kann schon den Sinn des deutschen Waffengesetz erklären?
Das ist ungefähr genauso sinnlos wie der versuch die Gedankengänge von Frauen zu erklären :wink:

Grüße RS99

Abend,

man nehme an, dass man sich ein sog. „Schweizer
Soldatenmesser“ im Urlaub (natürlich in der Schweiz) gekauft
hat.

warum natürlich in der Schweiz?

Als typisch schweizerisches Mitbringsel halt.

Dies ist ganz unzweifelhaft wegen der Einhandbedienung eine
gemeingefährliche Waffe.

Warum gemeingefährlich?

Das war eine sarkastische Bemerkung, immerhin scheint der Gesetzgeber diese Art Messer für besonders gefährlich zu halten. Sonst hätte er sie nicht - pardon - sonst hätter er nicht das Führen verboten.

Sehe ich das richtig, dass ich mit einem „kleinen
Waffenschein“ zwar ganz legal mit einem Schreckschussrevolver
durch die Stadt laufen dürfte, aber dass es mir verwehrt
bliebe, mit obigem Messer durch den Wald zu wandern?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Aber in etwa hast
Du recht.

Das Gesetz sieht keinen Zusammenhang. ICH aber schon. Ich sehe da nämlich eine willkürliche Bestimmung. Das WaffG soll die Bürger schützen. Dann sollten Waffen in der Reihenfolge ihres Gefährdungspotenzial behandelt werden.
Warum er aber z.B. eine Anscheinswaffe niemal zulässt, eine Schrechschusswaffe gegen Erlaubnis aber schon, wird mir wohl keiner erklären können.

Nimm zwei Dinge:

  1. Eine Walther P99 Nachbildung aus Plastik
  2. Einen Schreckschussrevolver, einer Walther P99 nachempfunden.

1 darf man nie Führen, 2 darf man, wenn man die Erlaubnis hat.
Von welchem Gegenstand geht eine größere Gefahr aus?

Wie definiert sich „allgemein anerkannter Zweck“? So ein
Messer ist ja ungemein praktisch, da es im Gegensatz zu manch
völlig überfrachtetem „Offiziersmesser“ nur die wirklich
interessanten Funktionen für unterwegs bietet.

Hier wird nicht von "allgemein anerkannter Zweck"gesprochen
(WaffG9 Sondern von einem sozialverträglichen Bedürfnis.

In der mir vorliegenden Fassung schon:
" Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient"

Du bist 18 Jahre alt und bist Malerlehrling und auf dem Weg
zur arbeit. Nun wirst Du, in Malerklamotten, ebenso von der
Polizei kontrolliert und hast das Messer dabei. Hier kann der
Polizist ein sozialverträgliches Bedürfnis erkennen.

Und angenommen, ich hätte so ein Messer wirklich gekauft, wäre Elektrotechniker und würde es im Auto im Handschuhfach (griffbereit, wenn man so will) liegen, dann wäre es wohl nicht erlaubt.
Ebenso dürfte bei einer Kontrolle auf einem Wanderweg (die recht selten erfolgen wird) die Begründung, man führe das Messer mit sich, weil man sich Situationen vorstellen KÖNNTE, bei denen es sinnvoll nutzbar sei, kaum ausreichen…

würde es dann reichen, diese Öse
(mittels derer man das Messer einhändig öffnen kann) weg zu
fräsen, oder bliebe es auch dann noch entsprechend seiner
ursprünglichen Gestaltung ein verbotener tragbarer Gegenstand?

Nochmals es ist kein verbotener Gegenstand.

Nein, richtig. Es ist ein tragbarer Gegenstand, bei dem das Führen verboten ist.

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Hallo,

warum natürlich in der Schweiz?

Als typisch schweizerisches Mitbringsel halt.

ok falsch verstanden.

Das war eine sarkastische Bemerkung, immerhin scheint der
Gesetzgeber diese Art Messer für besonders gefährlich zu
halten. Sonst hätte er sie nicht - pardon - sonst hätter er
nicht das Führen verboten.

sorry Sarkasmus

Nimm zwei Dinge:

  1. Eine Walther P99 Nachbildung aus Plastik
  2. Einen Schreckschussrevolver, einer Walther P99
    nachempfunden.

1 darf man nie Führen, 2 darf man, wenn man die Erlaubnis hat.
Von welchem Gegenstand geht eine größere Gefahr aus?

Bei den Anscheinswaffen wird nicht von der Gefährlichkeit des Führens für andere ausgegangen, sondern hier liegt eine starke Eigengefährdung vor. Also geht vom Punkt 1 eine stärkere Gefahr aus.
Punkt 2 bekomme ich nur nach einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.

In der mir vorliegenden Fassung schon:
" Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt
insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten
Zweck dient"

Du bist 18 Jahre alt und bist Malerlehrling und auf dem Weg
zur arbeit. Nun wirst Du, in Malerklamotten, ebenso von der
Polizei kontrolliert und hast das Messer dabei. Hier kann der
Polizist ein sozialverträgliches Bedürfnis erkennen.

Und angenommen, ich hätte so ein Messer wirklich gekauft, wäre
Elektrotechniker und würde es im Auto im Handschuhfach
(griffbereit, wenn man so will) liegen, dann wäre es wohl
nicht erlaubt.

Nein Du hast es dir doch selber beantwortet. Zur Berufsausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Und alles andere ist halt leider entscheidungssache der Polizei.

Hierzu ein Beitrag aus einem Messerforum:

„Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.

Ebenso dürfte bei einer Kontrolle auf einem Wanderweg (die
recht selten erfolgen wird) die Begründung, man führe das
Messer mit sich, weil man sich Situationen vorstellen KÖNNTE,
bei denen es sinnvoll nutzbar sei, kaum ausreichen…

Hierzu reicht doch der Zweck des Picknick. Oder Du bist Fischer und hast das Messer dabei. Auch hierzu etwas aus einem Messerforum (betrifft allerdings Messer mit 25 cm Klinge):

Frage:
„Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?“

Antwort:
Herr Dr. Schäuble:
„Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern […].“

Nein, richtig. Es ist ein tragbarer Gegenstand, bei dem das
Führen verboten ist.

Nochmals auch da führen ist nicht verboten. Es ist nur nicht immer erlaubt.
Ein großer Unterschied in unserem Gesetz.

Hoffe hiermit geholfen zu haben.

Grüße RS99

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man nehme an, dass man sich ein sog. „Schweizer
Soldatenmesser“ im Urlaub (natürlich in der Schweiz) gekauft
hat.

Glückwunsch, das Ding ist 1a Qualität! Ist übrigens das gleiche Messer, dass die Bundeswehr mittlerweile verwendet.

Dies ist ganz unzweifelhaft wegen der Einhandbedienung eine
gemeingefährliche Waffe.

Ich als jemand, der schon die ein oder andere Narbe von dem Ding hat sage da mal nichts zu…gemeingefährlich sind in der Regel eher die Bediener - mal mehr, mal weniger. :wink:

Sehe ich das richtig, dass ich mit einem „kleinen
Waffenschein“ zwar ganz legal mit einem Schreckschussrevolver
durch die Stadt laufen dürfte, aber dass es mir verwehrt
bliebe, mit obigem Messer durch den Wald zu wandern?

Dieses obige Messer führte bei der Kieler Staatsanwaltschaft dazu, dass man auf die Idee kam Soldaten, die das Ding als Teil der Ausrüstung die im Normalfall ständig am Man ist (sofern man Flecktarn trägt) - also auch auf dem Weg nach hause - wegen eines dadurch getätigten Verstoßes gegen das Waffengesetz zur Rechenschaft ziehen zu wollen.
Hat dann ungefähr ein dreiviertel Jahr gedauert - in denen Polizei und Feldjäger wohl so ziemlich jede Anweisung zur verschärften Kontrolle ignoriert haben - bis das ganze von staatsanwaltschaftlicher und Bundeswehrseite (ja, auch da waren brilliante Juristen auf den zug aufgesprungen) als genau der Unsinn erkannt wurde, der er ist.

Wie definiert sich „allgemein anerkannter Zweck“? So ein
Messer ist ja ungemein praktisch, da es im Gegensatz zu manch
völlig überfrachtetem „Offiziersmesser“ nur die wirklich
interessanten Funktionen für unterwegs bietet.

Sagen wir mal so, dieser Teil des Waffengesetzes wurde geschaffen, um bestimmten Tätergruppen habhaft zu werden. Für den Otto-Normal-Bürger hat der freundliche Schutzmann eine ziemliche große Auslegungsbandbreite zur Verfügung. Hauptsache er hat keine schlechte Laune.

Viel Spaß mit dem Ding.

Gruß Andreas

PS: Flex da blos nichts weg (abgesehen davon ist das bei dem Stahl gar nicht so einfach), macht nur das schöne Messer kaputt. Überleg dir lieber wann und wo du es wirklich brauchst.

PS: Flex da blos nichts weg (abgesehen davon ist das bei dem
Stahl gar nicht so einfach), macht nur das schöne Messer
kaputt. Überleg dir lieber wann und wo du es wirklich
brauchst.

Nun, ICH sehe das natürlich nur hypothetisch, so 1129 und so.
Aber wenn ich das richtig verstehe, dann sollte man als Person, die keiner abwegigen Randgruppe unserer Gesellschaft zugehörig ist und die stets freundlich mit anderen - sogar mit Polizisten :wink: - umgeht, eher keine Probleme erwarten.
Zumal man sowas nicht „am Mann“ tragen würde (außer eben beim in-der-Landschaft-herumlatschen), dafür aber ganz gerne doch immer im Auto dabei hätte. Nun, der Kofferraum scheint weit genug weg zu sein, als dass man das als „Führen“ bezeichnen würde.

Und im Wald? Na, das ist doch DAS ideale Messer zum Pilze suchen, nur DAFÜR habe ich das überhaupt gekauft. Wie, Herr Wachtmeister, ich habe keinen Korb dabei?! Ach, herrje, gut, dass sie mich dran erinnern, hab ich glatt zu Hause vergessen…

Immer schön lächeln…

…sagt xstrom, der im Leben nicht daran gedacht hätte, dass so ein Messerchen evtl. Probleme mit dem WaffG machen kann. So ein Schmarrn!

Noch ne Unlogik
Hi,

warum durften vor einigen Jahren bestimmte Springmesser gekauft, besessen, und geführt werden, dann wurden sie für ein paar Jahre verboten, und jetzt ist zwar kaufen und besitzen erlaubt, aber Führen nicht erlaubt?

Nick

welche ?

welche ?

Stimmt schon. Da gings um Springmesser mit Klingenlänge über einer bestimmten Grenze, die Klinge musste schmaler sein als eine bestimmte Grenze und nochmal zwei oder drei Kriterien, also eigentlich recht kompliziert. Jedenfalls sind da so viel ich weiss alle so typischen „italienitschen“ Stilettos drunter gefallen. Die sind jetzt wieder erlaubt, so fern man einen Apfel dabei hat, den man damit schälen will :smile:

Gruss, Marco

Stimmt schon.

Nein stimmt eben nicht.

Da gings um Springmesser

und diese sind wie Fallmesser sind generell verboten

mit Klingenlänge über
einer bestimmten Grenze, die Klinge musste schmaler sein als
eine bestimmte Grenze und nochmal zwei oder drei Kriterien,
also eigentlich recht kompliziert.

Das ist gar nicht so kompliziert.

Gesamtlänge nicht über 8,5 cm
Klingenbreite 20% der Klingenlänge
Nicht beidseitig geschliffen
Durchgehender Rücken der sich zur Klinge hin verjüngt

Jedenfalls sind da so viel
ich weiss alle so typischen „italienitschen“ Stilettos drunter
gefallen. Die sind jetzt wieder erlaubt, so fern man einen
Apfel dabei hat, den man damit schälen will :smile:

Auch das stimmt nicht.

Mit dieser Regelung waren sog. Rettungsmesser betroffen. Und hier im speziellen der nicht durchgehende Rücken, da bei diesen Messern meist eine Klinge am Rücken ist um Sicherheitsgurte zu durchtrennen.

Diese Messer wurden wieder erlaubt, wenn sie zur Berufsausübung bei FW, BRK oder ähnlichem dienen.

RS99

Gruss, Marco

Also nochmal konkret…
Hi RS,

nochmal konkret nachgefragt, bevor ich etwas verbotenes tue: Ein Springmesser bei dem die Klinge aus der Seite rausspringt, desse Klinge kürzer als 8.5 cm ist und das nur einseitig geschliffen ist, dessen Klinge beliebig schmal ist, ist das jetzt erlaubt oder verboten? Es ist kein Rettungsmesser.

Ich hab sowas kürzlich (vor ein paar Wochen) in einem Stahlwahrengeschäft in Deutschland gesehen und nur deshalb nicht gekauft, weil es mir zu teuer war, nicht weil ich rechtliche Bedenken hatte.

Gruss, Marco

Hallo,

nochmal konkret nachgefragt, bevor ich etwas verbotenes tue:
Ein Springmesser bei dem die Klinge aus der Seite rausspringt,
desse Klinge kürzer als 8.5 cm ist und das nur einseitig
geschliffen ist, dessen Klinge beliebig schmal ist,

STOP
nicht beliebig schmal sondern wie schon beschrieben, darf die Klingenbreite nicht WENIGER als 20% der Klingenlänge betragen.

8,5 cm davon 20% = 6,8 cm

jetzt erlaubt oder verboten? Es ist kein Rettungsmesser.

siehe oben

Ich hab sowas kürzlich (vor ein paar Wochen) in einem
Stahlwahrengeschäft in Deutschland gesehen und nur deshalb
nicht gekauft, weil es mir zu teuer war, nicht weil ich
rechtliche Bedenken hatte.

dann geh mal schnell einkaufen :wink:

Grüße RS99

Hallo,

nochmal konkret nachgefragt, bevor ich etwas verbotenes tue:
Ein Springmesser bei dem die Klinge aus der Seite rausspringt,
desse Klinge kürzer als 8.5 cm ist und das nur einseitig
geschliffen ist, dessen Klinge beliebig schmal ist,

STOP
nicht beliebig schmal sondern wie schon beschrieben, darf die
Klingenbreite nicht WENIGER als 20% der Klingenlänge betragen.

8,5 cm davon 20% = 6,8 cm

Da komm ich auf 1,7 cm :smile:

Aber ich meine schon, dass die Stiletts schmaler waren.

Gruss, Marco

Mahlzeit,

nicht beliebig schmal sondern wie schon beschrieben, darf die
Klingenbreite nicht WENIGER als 20% der Klingenlänge betragen.

8,5 cm davon 20% = 6,8 cm

Da komm ich auf 1,7 cm :smile:

also nochmal konkreter, ich gebe zu das mein deutsch nicht perfekt war.

Die Klingenbreite darf die Klingenlänge nicht um 20% unterschreiten.
Also dann stimmt meine Rechnung, wenn ich in Mathe aufgepaßt habe.

Somit sind ander schmälere Messer verboten.

RS 99

Nein deine Rechnung stimmt nicht, denn du scheinst hier was falsch zu interpretieren.

Die Klingenbreite darf nicht schmaler als 20% der Klingenlänge sein.
Deine Rechnung sind 80% der Klingenbreite… die 1,7 cm stimmen schon.

http://www.bka.de/nn_196106/DE/ThemenABisZ/HaeufigGe…

Gruss HighQ

Konkretes
Hallo,

ihr versteift euch zu sehr auf die Klingenbreite. Dass die Klingenbreite bei Springmessern 20 % nicht unterschreiten durfte, war einmal. 2008 wurde das WaffG geändert und neue Kritereien aufgestellt.

Nun sind bei den Springmessern lediglich folgende Kriterien maßgeblich:

"…Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • höchstens 8,5 cm lang ist und

  • nicht zweiseitig geschliffen ist…"

(Quelle: Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1).

http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71300.htm

Natürlich ist die Altervorgabe (18 Jahre) zu beachten und die Vorschriften über das Führen dieser Messer.

Ich wundere mich aber sehr darüber, dass die Seite des BKA immer noch auf dem Stand von 2003 ist. Die Anlage des WaffG von 2008 sagt was anderes als das BKA

BTW:
Einen interessanten Beitrag zu Einhandmessern/Springmessertn findet man hier. Dessen Verfasser ist anerkannter Fachmann für Waffenrecht.

http://www.messerforum.net/initiative/pages/posts/si…

Gruss

Iru

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Servus, Xstrom,

wieso muß Mann sowas dabei haben?
Zum Pilzesuchen und im Urlaub habe ich ein stinknormales Taschenmesser dabei, u.a. wegen Flaschenöffner, Schraubendreher und Korkenzieher.
Mein Leathermen liegt die meiste Zeit zu Hause und wird nur gebraucht, wenn ich zu faul bin, mir einen Schraubenzieher oder ne Zange aus dem Keller zu holen.

Ich gebe zu, in einigen unsicheren Urlaubsländern hatte ich nachts auch schon mal mein Opinel in der Hosentasche, für den extremen Notfall.
Aber Opinel hat gereicht, weil man das notfalls in der Hosentasche mit 2 Fingern aufklappen kann.

Grübelnde Grüße
Manu