Hallo!
Ich übersetze z. Zt. einen Krimi und ich habe die Floskel, um die es mir geht, bestimmt schon tausendmal gelesen und gehört, aber jetzt bin ich im Zweifel:
Wenn jemand auf Informationen stößt, die der Polizei bei der Aufklärung eines Verbrechens nützlich sein könnten, aber nichts sagt, macht er sich dann der Zurückhaltung von Beweisen schuldig oder der Zurückhaltung von Informationen, die zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen könnten? Wie spricht der Jargon?
Gruß,
Eva
Hallo,
Wenn jemand auf Informationen stößt, die der Polizei bei der
Aufklärung eines Verbrechens nützlich sein könnten, aber
nichts sagt, macht er sich dann der Zurückhaltung von Beweisen
schuldig oder der Zurückhaltung von Informationen, die zur
Aufklärung eines Verbrechens beitragen könnten ? Wie spricht
der Jargon?
weiß ich nicht, aber im deutschen Strafrecht gibt es in dem Kontext nur eine Straftat:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html
Wohlgemerkt: nur anwendbar, bevor die Straftat begangen wurde.
Nota bene. es gibt einen Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html
Gruß
C.
Danke für die Info.
Tut mir leid, dass ich vergessen habe zu erwähnen, dass der Krimi in USA spielt. Es geht um Mord, der bereits begangen wurde, und die betreffende Person hat Informationen, die möglicherweise die Hintergründe der Tat beleuchten könnten.
Gruß,
Eva
Hallo,
ich würde da eher an § 258 Abs. I StGB, Strafvereitelung, im Sinne der Verfolgungsvereitelung denken, wenn bei dem passiven „nicht melden“ der Vorsatz gegeben ist, den Täter vor Strafverfolgung zu schützen. Juristisch gesehen handelt es sich hier aber im deutschen StGB um ein unechtes Unterlassungsdelikt, und das setzt eine Garantenstellung des Täters voraus. D.h. den privaten Dritten, der nicht gerade in der Strafverfolgung tätig ist, trifft keine Pflicht entsprechende Hinweise zu geben, und daher wird er auch deswegen nicht verfolgt.
Haben wir es mit einer vorsätzlichen, aktiven Unterdrückung/Verbergung/Zerstörung von Beweismitteln zu tun, ist die Sache eindeutig als Strafvereitelung zu qualifizieren. Und das trifft dann jeden (mit Ausnahme von Leuten die sich selbst belasten würden und Angehörigen, siehe Abs. V und IV).
Rein für die Literatur kann man mit geschlossenen juristischen Augen natürlich auch das bloße „nicht melden“ unabhängig von der Frage einer Garantenstellung als Straf-/Verfolgungsvereitelung bezeichnen.
Gruß vom Wiz
Danke euch! owT
.