Zurückstellung vom Schulbesuch in Baden-Württember

Guten Tag,

ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der Zurückstellung vom Schulbesuch nach §74 Schulgesetz. Unser Sohn müsste nach den Sommerferien eigentlich eingeschult werden. Aufgrund von Defiziten im sozial-emotionalen Bereich und auch aufgrund seines körperlichen Entwicklungsstandes haben wir einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch bei der örtlichen Grundschule gestellt. Unser Kind wurde daraufhin vom Gesundheitsamt auf seine Schuleignung getestet. Der Test ergab, dass unser Sohn tatsächlich noch nicht schulreif ist. Wir möchten unseren Sohn nun gerne ein weiteres Jahr in der gewohnten Umgebung seines Kindergartens belassen, um ihm die Möglichkeit zu geben sich weiter zu entwickeln. Die Kindergartenleitung unterstützt diesen Wunsch ausdrücklich. Die Schulleitung hingegen drängt uns, unseren Sohn auf eine Förderschule zu schicken.

Meine Frage: Wer entscheidet über den Verbleib des Kindes ? Die Eltern, der Kindergarten, die Schule ? Kann die Schule uns zwingen unseren Sohn gegen unseren Willen auf eine Förderschule zu schicken ?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber so, wie Du die Sachlage schilderst, müßten es die Eltern sein (sonst bräuchte die Schulleitung ja nicht zu drängen, sondern könnte den Schulbesuch einfach anordnen). Der Kindergarten könnte nur über den Nicht-Verbleib des Kindes entscheiden, indem er sich weigert, das Kind ein weiteres Jahr zu behalten.
Ich wünsche Euch alles Gute!

Zurückstellung vom Schulbesuch in Baden-Württember

Da ich nicht im ‚Ländle‘ wohne, kann ich nur bedingt antworten…

Die Frage ist m.E. schlicht die, was die vom Gesundheitsamt festgestelle ungenügende Schulreife konkret ist. Wenn es sich um ein temporäres Defizit handelt (sozial-emotionalen Bereich + körperlicher Entwicklungsstand z.B.), sollte er im Kindergarten verbleiben. Für die Förderschule reicht das nicht, dazu braucht es komplexere Gründe.
Im Zweifelsfall sollte man sich um einen zweiten Test kümmern (Kinderarzt/Psychologe etc.), falls der vom Gesundheitsamt dehnbare Ergebnisse enthält, die einem nicht viel weiterhelfen.

Grüße

Frank

Hallo
Über Zurückstellungen in der regulären Schule entscheidet der Schulleiter (hohheitlich).
Sprechen alle Fakten gegen eine Einschulung (am besten durch ärztliche Atteste bekräftigt), haben die Eltern gute Aussichten, erfolgreich gegen eine Einschulung beim zuständigen Schulamt Widerspruch einzulegen.
Der Besuch einer Förderschule ist dann anzuraten, wenn das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach in der „normalen“ Klasse überhaupt keinen Fuß auf den Boden bekommen würde. Dies entspricht aber nicht dem immer mehr um sich greifenden Gedanken der Inklusion!
Heutzutage kann man auch aufgrund dieses Gedankens kaum mehr Eltern zwingen, für ihr Kind eine Förderschule zu wählen.
Ich würde darauf drängen, dass das Kind zurückgestellt wird und mir im erst kommenden Jahr die Schulfrage neu stellen. Dann allerdings ehrlich in Richtung
a) Besuch der Regelschule,
b) Inklusion in der Regelschule oder
c) Besuch der Förderschule.

Das „Beste für das Kind“ muss die Devise heißen.
Viel Glück

Hallo ritchy76,

also ich denke, dass die Eltern entscheiden dürfen wo ihr Kind zur Schule geht und ich finde es sehr stark von Eltern, sein Kind zurücksetzen zu lassen. Viele Eltern sehen die Probleme bei ihrem Kind nicht und wollen es auf jeden Fall einschulen lassen. Wenn die Eltern sich komplett quer stellen, können die anderen auch nichts machen (außer das Jugendamt). Von daher denke ich, dass die Eltern die Oberhand haben. Einfach hart bleiben! Außerdem steht die Erzieherin und der Arzt hinter Ihnen und das ist sehr viel Wert.

Viel Glück!

Viele Grüße
Rebecca

Sorry, ich kenne die Rechtslage in Baden Württenberg nicht. Aus Hessen weiß ich, dass man mit Beharrlichkeit einiges erreichen kann.

Immer die Eltern haben das Hauptrecht- aber könnte es sein, dass die Schule nicht in eine Förderschule sondern eine Förderklasse verwiesen hat, die genau dazu dient Defizite vor Schulbeginn auszugleiche
Hak da nochmal nach LG

Guten Tag,

da sich bisher noch keiner gemeldet hat, versuche ich mal mein Bestes. Vorweg: Ich habe mich in das Schulrecht BW einlesen müssen - Experte, da Praktiker - bin ich für Niedersachsen.

Herausgefunden habe ich Folgendes:
Der Antrag auf Zurückstellung wird von der aufnehmenden Schule beschieden. Die Schulleitung ist also die entscheidende Instanz. Sie entscheidet auf Grundlage des Gutachtens vom Gesundheitsamt. Was jetzt im Raum steht ist aber eine sog. „Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ und die Prüfung, ob dieser an einer Regelschule oder nur an einer Förderschule stattfinden kann. Für mich sieht das so aus, als ob da eine Schulleitung versucht, sich „schwierige“ Schüler vom Hals zu schaffen, die Arbeit machen könnten…
Dagegen können Sie (das ist in BW und Nds. gleich) auf unterschiedliche Art vorgehen.
Der Antrag auf Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs wird meines Wissens von der Schule gestellt. Dieser Förderbedarf wird aber in Zusammenarbeit mit Ihnen festgestellt. Als erstes könnten Sie also allen am Verfahren Beteiligten deutlich machen, dass Sie eine Förderung in einer Förderschule nicht wünschen.
Nach meiner Information ist es in BW dann folgendermaßen geregelt:
Das Schulamt lädt Sie nach der Feststellung des Förderbedarfs zu einer Bildungswegekonferenz ein, bei der Sie die Ergebnisse der Überprüfung erfahren mit einer Empfehlung über den Lernort, an dem das sonderpädagogische Bildungsangebot wahrgenommen werden kann. Sie als Eltern haben hier dann das qualifizierte Elternwahlrecht und wählen den Lernort für Ihr Kind.

Besser wäre es allerdings, einen solchen sonderpäd. Förderbedarf erst gar nicht feststellen zu lassen. Wie und ob das geht, dazu habe ich für BW keine Erfahrung. Beraten müssten Sie das zuständige Schulamt, oder die Elternvertretung vor Ort (Stadtelternrat) könnte Erfahrungen haben. Auch eine Anfrage bei der zuständigen Förderschule kann hilfreich sein. Oft sind die Kollegien dort verständnissvoll(er). Ansonsten hilft nur ein Anwalt für Verwaltungsrecht, der sich speziell mit schulischen Belangen auskennt. Auch die Lebenshilfe-BW (in den nachfolgenden Quellen genannt) scheint mir ein potentielle hilfreicher Ansprechpartner zu sein.

In der Hoffnung, geholfen zu haben
markklub

Quellen meiner Recherche:
http://www.lebenshilfe-bw.de/download_publikationen/…
http://www.hs-heilbronn.de/3595001/schulgesetz.pdf
http://www.schulrecht.rechtsanwalt-zoller.de/zurueck…
http://www.schulrecht.rechtsanwalt-zoller.de/einschu…

Hey Ritchy,

da bin ich leider total überfragt, aber meine Vermutung ist, dass die Eltern letzendlich die Entscheidung treffen können. Meine hand würde ich dafür nicht ins Feuer legen.

Alles Gute und Beste Grüße

Hallo, zuerst kommt es darauf an, ob ihr Kind ein „kann-Kind ist“, d.h. ob die Eltern wählen können, ob es bereits zur Schule geht. (Richtet sich nach dem Geb. Datum) Wenn es schulpflichtig ist, entscheidet m.E. Die Schulbehörde über die Pflicht zum Schulbesuch.Eine gute Schule würde sich auch im Rahmen einer Kooperation mit dem Kindergarten ins Benehmen setzen und zumindest den Rat der Erzieherinnen einholen.
Wenn ein Gutachten vorliegt, könnte mit aller Vorsicht gesagt, auch Verwaltungsrechtliche Entscheidung nach einem entsprechenden Bescheid herbeigeführt werden.
MfG
Namenssucher

Hallo,

kann leider nichts dazu sagen, sorry

Hallo,
leider konnte ich wegen Krankheit nicht eher antworten!
Also,der Kindergarten ist nicht verpflichtet das Kind weiterhin aufzunehmen.Wenn die Leitung zustimmt und der Träger dann ist es ok.Dafür spricht daß das Kind in der gewohnten Umgebung ist.
Eine Föderschule ist gar nicht sooo schlecht!!Sie hat sehr gute Möglichkeiten das Kind spezieller zu förden,auf die Schule vorzubereiten,hat kleinere Gruppen,kann auf Therapeuten zurückgreifen,… das wäre zu überlegen.
Hat das Gesundheitsamt irgendwelche Empfehlungen ausgesprochen??
Die endgültige Entscheidung haben meines Erachtens die Eltern wobei mann zum Wohle des Kindes entscheiden sollte(auch wenn es eine Umstellung,längerer Fahrtweg,… bedeutet)
Hoffe etwas geholfen zu haben.
Gruß Claudia

Guten Tag,
ich habe eine Frage im Zusammenhang mit der Zurückstellung vom Schulbesuch nach §74 Schulgesetz. Unser Sohn müsste nach den Sommerferien eigentlich eingeschult werden. Aufgrund von Defiziten im sozial-emotionalen Bereich und auch aufgrund seines körperlichen Entwicklungsstandes haben wir einen Antrag
auf Zurückstellung vom Schulbesuch bei der örtlichen
Grundschule gestellt. Unser Kind wurde daraufhin vom
Gesundheitsamt auf seine Schuleignung getestet. Der Test ergab,dass unser Sohn tatsächlich noch nicht schulreif ist.Wir möchten unseren Sohn nun gerne ein weiteres Jahr in der gewohnten Umgebung seines Kindergartens belassen, um ihm die Möglichkeit zu geben sich weiter zu entwickeln. Die Kindergartenleitung unterstützt diesen Wunsch ausdrücklich.
Die Schulleitung hingegen drängt uns, unseren Sohn auf eine Förderschule zu schicken.:
Meine Frage: Wer entscheidet über den Verbleib des Kindes ?Die Eltern, der Kindergarten, die Schule ? Kann die Schule uns zwingen unseren Sohn gegen unseren Willen auf eine Förderschule zu schicken ?

Hallo,
ich kennen die Verhältnisse in Baden-Württemberg nicht. Ich vermute aber, dass sie ähnlich zu beurteilen sind wie in Niedersachsen. In Niedersachsen trifft die Schulleitung die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch und über die Zuweisung zu einem Schulkindergarten. vorher sind aber die Eltern zu hören.Gegen diese Entscheidungen können sich die Eltern aber mit Widerspruchs und Klage zur Wehr setzen. Das es sich hier um die fachlich richtige Entscheidung für das Kindeswohl geht, sollten alle Fragen in gemeinsamem Gespräch zwischen Eltern und Schulleitung erörtert werden.