Guten Tag liebe Wissende,
nehmen wir an, jemand erhält im Jahr 2017 rückwirkend (nach Wiederspruch) für 2016 den Schwerbehindertenstatus von 50 GdB. Kann er noch die 5 Tage Zusatzurlaub für 2016 geltend machen?
DANKE für sachdienliche Hinweise
Guten Tag liebe Wissende,
nehmen wir an, jemand erhält im Jahr 2017 rückwirkend (nach Wiederspruch) für 2016 den Schwerbehindertenstatus von 50 GdB. Kann er noch die 5 Tage Zusatzurlaub für 2016 geltend machen?
DANKE für sachdienliche Hinweise
Hallo,
der Zusatzurlaub kann 2017 nur rückwirkend für 2016 geltend gemacht werden, wenn der AN dies 2016, spätestens am 31.12., beim AG angemeldet hat.
&Tschüß
Wolfgang
Mist, danke!
Hallo,
wieso „Mist“. Ist doch noch Zeit für die Geltendmachung ???
vielleicht ist er ja der Arbeitgeber ?
er ist eine sie.
naja, Frau geht davon aus, dass Sie die 50 GdB bekommt, es sieht sehr gut aus, aber Frau hat noch nicht 100% Bescheid bekommen und jetzt was geltend machen und dann nichts zu bekommen ist nicht nur peinlich sondern merkwürdig.
Hallo,
was ist daran peinlich oder merkwürdig, wenn man den AG über ein laufendes Verfahren unterrichtet ?
Falls es eher daran liegt, daß Du Deinem AG nicht ganz über den Weg traust:
Gem. § 90 Abs. 2a SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html
hast Du bereits mit Ablauf von 3 Wochen nach Zugang der Antragstellung beim VA den vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch. Der gilt während des gesamten Verfahrens, egal wie lange und wieviel Instanzen es bracht.
&Tschüß
Wolfgang
hmmm… ich muss mal in mich gehen und überlegen. DANKE