Zusatzverdienst aus gehaltenen Kursen

Angenommen, eine Krankenschwester gibt im Krankenhaus intern Kurse, für die sie dem Krankenhaus eine Rechnung stellt. Es wären unregelmäßige Kurse mit ca 6 Std / Woche. Sie hat kein Gewerbe angemeldet, sondern gäbe diese Kurse aufgrund ihrer Erfahrung und rechnet mit dem Krankenhaus auf Honorarbasis ab. Es handelt sich um Beträge von ca. 1900 €/Jahr. In welcher Form müssten diese Beträge steuerlich angegeben werden, muß sie überhaupt für diese Tätigkeit Steuern bezahlen? Wie müßte sie diese Tätigkeit in besonderer Form anmelden (z.B. Gewerblich/Freiberuflich)?

Hallo,

die Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich)
anzugeben.
Die Einkünfte können nicht verschwiegen werden, denn das Krankenhaus wird die Rechnung in ihrer Steuererklärung abgeben.
Gewerbeanmeldung ja, da aber nicht bekannt ist, welche Art von Kurs hier gehalten wird und ob dafür eine speziellen behördliche Genehmigung für den Kurs erforderlich ist, müsste das ggf. beim Gewerbeamt erfragt werden.
Zum Einlesen:
http://www.gruenderlexikon.de/kleingewerbe

lG

Servus,

es handelt sich um eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit, somit kein Gewerbe.

Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Man wird aber nicht verhaftet, wenn man das im Zuge der Einkommensteuererklärung nachholt - bloß gibts dann eben für die Nachzahlung keine Stundung und keinen Erlass von Säumniszuschlägen.

Der aus dieser Tätigkeit erzielte Überschuss kommt auf Anlage S zur ESt-Erklärung, außerdem ist ab dem ersten Jahr, in dem die Betriebseinnahmen den Betrag von 17.500 € überschreiten, eine Anlage EÜR zur ESt-Erklärung einzureichen. Vorsicht - zu diesem Zweck muss man sich beizeiten um ein Zertifikat zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR mit Elster kümmern: Das Verfahren ist nicht so furchtbar kompliziert, aber die Anleitung dafür ist von Beamten aus der Finanzverwaltung verfasst - es ist nicht jeder Tag gleich gut dafür geeignet, sie zu kapieren.

Außerdem muss eine USt-Erklärung abgegeben werden. Vorsicht - Leute aus Klinikverwaltungen erzählen zum Thema Umsatzsteuer manchmal hanebüchenes Zeug, sowas wie „wir sind doch umsatzsteuerfrei“ usw. Für die beschriebene Tätigkeit finde ich nichts im Katalog der Befreiungen $ 4 UStG, das dazu passen könnte - es ist auf den Umsatz aus der Tätigkeit 19 % USt minus abziehbare Vorsteuer, soweit es welche gibt, zu erklären und abzuführen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das:

das Krankenhaus wird die Rechnung in ihrer Steuererklärung abgeben.

ist mit Verlaub Unsinn und das:

Gewerbeanmeldung ja,

ist Unsinn zum Quadrat.

Warum schreibst Du der armen Fragestellerin so ein dummes Zeug? Es ist schwierig genug für sie, sich in ihrer neuen selbständigen Tätigkeit mit der Finanzbehörde zurechtzufinden.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Moin,

unabhängig von dem, was Aprilfisch schon schrieb, würde ich doch in jedem Fall erst einmal klären, ob das überhaupt möglich ist. Bei dem Arbeitgeber, bei dem sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zusätzliche Dinge tun (die sie ja kann aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung bei diesem Arbeitgeber), Rechnungen zu stellen … ich könnte mir vorstellen, dass die SOzialversicherungen insbesondere was dagegen haben. Es geht ja auch nicht, bei demselben Arbeitgeer sozialversicherungsrechtlich angestellt zu sein und zusätzlich einen 450 Euro Job zu haben.

Bevor also die steuerlichen und sonstigen Belange geklärt werden, würde ich dieses erst einmal abklären. Das könnte (und müsste) an sich die Personalabteilung erläutern können.

Möglicherweise gibt es eine günstigere Lösung (vielleicht im Tarifvertrag, falls vorhanden), dass irgendwelche Zuschläge für erhöhten Aufwand gezahlt werden können.

Gruß
Ex.

Servus,

sowohl Bundessozialgericht als auch BFH haben sich schon mit dem Thema beschäftigt - grundsätzlich ist selbständige Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers, mit dem auch ein Arbeitsverhältnis besteht, nicht schon dadurch ausgeschlossen.

Im gegebenen Fall wäre zu prüfen, ob die selbständige Lehrtätigkeit an irgendeiner anderen Klinik ebenfalls stattfinden könnte - dann ist sie von der Tätigkeit als Krankenschwester für die Klinik unterschieden und nicht durch diese bedingt.

Schöne Grüße

MM