Wenn man 67 Jahre ist und eine niedrige Rente von 513 Euro verdient, bzw. zusätzlich zur Absicherung des Mindestbedarf Sozialhilfe bezieht, darf man dann unbegrenzt hinzuverdienen? Müssen selbständige Tätigekeiten oder auch Anstellungen gemeldet sein? Was ist hierzu zu beachten? Vielen Dank für all hilfreiche Antworten. freundliche Grüße
Hallo,
wenn es darum geht, ob durch einen Hinzuverdienst die Rente gefährdet wäre, dann lautet die Antwort „nein“ - als Altersruhegeldempfänger darf man unbegrenzt hinzu verdienen - anders verhält es sich natürlich bei der Sozialhilfe, aber da bin ich kein Experte.
Gruss
Czauderna
Hallo,
das:
als Altersruhegeldempfänger darf man unbegrenzt hinzu
stimmt nicht, weil Beamte (denn nur diese beziehen ein Ruhegehalt bzw. richtig gesagt die Pension) sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit ihren letztem Dienstherren anzuzeigen.
Bezieher einer Regelaltersrente (also die mit Ablauf des 65. (oder bald 67.) Lebensjahres in Rente gegangen sind, können unbeschränkt hinzuverdienen, müssen aber Steuern und ermäßigte Sozialabgaben auf diesen Verdienst entrichten.
Hallo!
Klar musst Du das bei der Sozialbehörde melden, wenn Du bei Aufstockung noch hinzuverdienen willst( in welcher Form auch immer).
Das kann dazu führen, die Aufstockung wird gekürzt oder fällt ganz weg.
An der Rentenzahlung ändert sich hier natürlich nichts.
MfG
duck313
Hallo
Deine Begründung hinkt. Du beziehst dich auf die Anzeigepflicht, Günter auf die Verdienstgrenze.
Was er schrieb ist allerdings nach Erreichen der Regelaltersgrenze richtig:
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Alter/Rente_Ruhestand/Altersrenten/dossier7_altersrente_hinzuverdienst_inhalt.html?nn=374166
Das gilt nicht nur für Pensionäre, sondern auch für Rentner.
Ob das mit der Anzeigepflicht stimmt, habe ich nicht mehr recherchiert.
Gruß
Christa
Hallo,
Deine Begründung hinkt. Du beziehst dich auf die Anzeigepflicht, Günter auf die Verdienstgrenze.
Nein die hinkt nicht .
Beamte erhalten Pension und das ist etwas ganz anders als eine Rente.
Siehe dazu hier:
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Alter/Rente_Ruhestand/Beamtenversorgung/beamtenversorgung_inhalt.html?nn=374166¬First=true&docId=375216
Hier mal eine Berechnung dazu:
Beispiel: Ruhestandsbeamtin bei Erreichung der Höchstgrenze
Eine ledige Ruhestandsbeamtin bezieht monatlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Höchstgrenze (Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe):2 989,67 Euro
Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
Einkommen: 1 500,00 Euro
Gesamteinkommen: 3 520,59 Euro
Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 530,92 Euro.
Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
abzüglich des übersteigenden Betrags: 530,92 Euro
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 489,67 Euro
Wie du unschwer erkennen kannst, wird bei den Beamten die Pension entsprechend gekürzt .
Das heisst er verschenkt 530,92 an den Staat.
Benno, ich bin Beamtin und kenne den Unterschied zwischen einer Rente und einer Pension. Und wenn du schon etwas nachschlägst, bitte nicht nur jede 5. Zeile lesen.
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Finanz_Leistungen/Renten/hinzuverdienst/hinzuverdienst_inhalt.html?nn=374166#AnkerDossier11
Anrechnung von Einkommen in der Beamtenversorgung
Bezieht eine Versorgungsberechtigte/ein Versorgungsberechtigter
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält sie/er daneben ihre/seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Nach Erreichen
der Altersgrenze (derzeit 65. Lebensjahr, zukünftig 67. Lebensjahr)
wird nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird,
angerechnet. Der Umfang des anzurechnenden Einkommens richtet sich nach
der Art der Tätigkeit.
Das stand ganz am Anfang der Seite, von der du zitiert hast.
Im Übrigen schrieb Günter „Altersruhegeld“, das „Ruhegehalt bzw. richtig gesagt die Pension“ hast du ihm angedichtet.
Gruß
Christa