Zuviel genommener Urlaub

Guten Tag zusammen,

folgender Sachverhalt:

Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer während der Probezeit fristgerecht mit einer Frist von 2 Wochen. Arbeitnehmer war während Kündigungseingang im Urlaub. Hier gibt es auch keine Probleme, die Kündigung wurde akzeptiert.
Eintritt des Arbeitnehmers war zum 01. Mai 2016, gekündigt wurde zum 24.08.2016.

Der Arbeitnehmer einen Jahresurlaubsanspruch von 27 Tagen, war 4 Monate beschäftigt, hat somit einen Anspruch von 9 Tagen. Genommen wurden jedoch, nachweislich, 16,5 Tage.
Muss der Arbeitgeber die Zuviel genommenen Urlaubstage vergüten oder laufen diese als unbezahlter Urlaub?!

Freue mich auf zahlreiches Feedback.

Vielen Dank vorab

Die Frage ist eine Wissenschaft für sich. Ich bin leider kein Anwalt. Gefunden habe ich das: „§5 BurlG“. Demnach laufen sie wohl als unbezahlter Urlaub und werden vom letzten Gehalt abgezogen. Wenn ich es richtig verstehe, kann der AG nur nach der Probezeit nichts zurückfordern. Da wäre ich allerdings auf die Antwort eines Experten gespannt.

Hallo,

bin auch keine Expertin, aber nur so, für mein Verständnis:

Arbeitgeber bleibt der Arbeit fern wegen des (zuviel genommenen) Urlaubs, und dafür soll der Arbeitgeber noch blechen?
Der Arbeitnehmer hat doch während des Urlaubs auch weiterhin sein Gehalt bezogen, oder wurde die Bezahlung während des Urlaub ausgesetzt?

Gruß
Christa

Der Paragraph passt schon fast. Absatz 3 ist entscheidend!

Das ist komplett falsch. In Absatz 3 steht ganz klar, dass zuviel genommener Urlaub nicht zurückgefordert werden darf.

Nö, hast du nicht.

Hier noch einmal der Text des §5 Absatz 3

Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub
über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür
gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das heißt, dass der AG in diesem Fall mit Zitronen gehandelt hat.

Data

Nein hat er nicht. §5 BUrlG sagt ganz klar für jeden vollen Monat.

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer…
Vom 01.05.2016 bis zum 24.08.16 sind es nur 3 volle Monate, d.h. der AN hat einen Anspruch von 6,75 Tagen, aufgerundet auf 7 Tage, lt. §5 Absatz 2 BUrlG…Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Ich gehe davon aus, dass du AN und AG verwechselt hast.

Data

Die Probezeit ist dazu da, dass sich AN und AG klar werden, ob es ein beidseitig glückliches Arbeitsverhältnis wird. In dieser Phase erteilt man nur den anteilig zustehenden Urlaub. Der AG hat M.E. hier Pech, wenn er Gehalt zurück verlangt. Bin kein Arbeitsrechtler, aber meine einige Praxis im Berufsleben erworben zu haben.
Udo Becker

Hallo,

dummerweise bezieht sich das Rückforderungsverbot in Absatz 3 nur auf die Fallgestaltung des Abs. 1c, der hier keine Rolle spielen dürfte.

Hier trifft eher die Fallgestaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1b zu und dafür gilt das Rückforderungsverbot des Abs. 3 eben nicht.

Dem AN ist anzuraten, einen Fachanwalt zu konsultieren, der die Fallgestaltung dann prüft. vielleicht kommt dann hier eher die Einrede der Entreicherung in Frage.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Udo,

du hast mich missverstanden. Ich sehe das durchaus auch als Pech des AG, wenn er mehr Urlaub genehmigtt hat, als zugestanden hätte, aber die Ausgangsfrage war, ob der ArbeitGEBER zu viel genommene Urlaubstage vergüten muss. Die Wortwahl lässt auch nicht unbedingt auf ein Verschreiber zurückschließen, denn ich hätte dann gefragt, ob der Arbeitnehmer zu viel genommene Urlaubstage zurückzahlen muss, und nicht „vergüten“.

Gruß
Christa