Liebe/-r Experte/-in,
Vater-Sohn–Sohn-Vater: Wer wird mit wieviel Beteiligung resp. Selbstbehalt im Pflegfall herangezogen?
Mit freundlichen Grüßen
Nathan
Liebe/-r Experte/-in,
Vater-Sohn–Sohn-Vater: Wer wird mit wieviel Beteiligung resp. Selbstbehalt im Pflegfall herangezogen?
Mit freundlichen Grüßen
Nathan
Bei der Zuzahlung handelt es sich um eine Einzelfallberechnung.
vom Netto-Einkommen sind die eigenen Ausgaben einschließlich Versicherungen, Kredite, Miete, usw. in abzug zu bringen.
Als Selbstbehalt kann von dem Rest zusätzlich im Normalfall der doppelte Sozialleistungssatz abgezogen werden. Der Rest wäre als Zuzahlung zu verwenden; wenn sich niemand findet, der auch diesen Rest herunterrechnen kann.
Diese Kalkulation greift in beide Richtungen: Elternteil zu Kind und Kind zu Elternteil
Danke für die Info, Holländer. Werde mal das Rechnen anfangen.
N.
Gute Frage! Aber das wird man wohl individuell prüfen müssen…
„Gute“ Antwort. Wer ist m a n ?
N.
Grundsätzlich gilt in unserem Staate das Subsidiaritätsprinzip, das damals auch die Einführung der Pflicht-Pflegeversicherung begründete.
Kann nämlich der zu Pflegende nicht (mehr) alleine für seine Pflege aufkommen, muss die Solidargemschaft einspringen. Dabei war es „dem Staat“ egal, ob nun die Krankenkassen oder das Sozialamt zahlen muss. Dabei gilt: Gemäß eben diesem Subsidiaritätsprinzip im Sozialrecht ist das Sozialamt die letzte „Adresse“.
Das zeigt sich bei vielerlei Gegebenheiten: Bestattung eines Vermögenslosen; med. Behandlung ohne Versicherung; Nothilfe in Notlagen (s. §§ 67 SGB XII). Bei allen diesen Fällen leistet das Sozialamt zunächst das, was zwingend erforderlich ist - sofern Eile geboten ist wie z. B. bei Bestattung oder med. Behalndlung - und dann versucht das Sozialamt, die Kosten anderen „auf Auge zu drücken“. In der Praxis sieht das so aus, dass das Sozialamt z. B. die Bestattung veranlasst und zahlt, und dann gem. Bestattungsgesetz die Kinder ausfindig macht und diesen die Kosten in Rechnung stellt. Natürlich müssen die Kinder nicht zahlen, wenn diese selber unvermögend sind. Dabei darf man durch solche Zahlungen nie so sehr belastet werden, dass man dann selber zum Sozialfall wird.
Ob andere „Schallgrenzen“ gelten, könnte das Sozialamt wissen. Ich vermute aber, dass die Kollegen dort nicht über Thesen oder abstrakte Gedankenfälle referieren, sondern nur mit konkret gegenständlichen Fällen arbeiten.
Ich vermute, dass Du bessere Auskunft von der Krankenkasse erhältst.
Aber selbst wenn, wären diese Aussagen kaum belastbar, da es wie gesagt auf den Einzelfall ankommt - auch ein Grundsatz des Sozialrechts. Immerhin gibt es auch Härtefallregelungen und Fälle, in denen die Leistungspflichtigen noch schnell vorher Vermögen verschoben haben, was natürlich auch nicht richtig ist.
Hoffe, dass das estmal als Antwort ausreicht …
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MfG
W. Pühringer
Danke, W. Pühringer für Deine Mühe. - Hast schon Recht: Im Endeffekt war die erste Antwort zutreffend. Ich gehe mal zum Sozialamt und lege denen ein paar Zahlen vor.
Herzlichst
N.