Hey,
also meine Lehrerin hat mich heute darüber in Kentnis gesetzt, dass auf einer Lehrerkonferenz beschlossen wurde, das ich zum Elternsprechtag (heißt nur so, meine Eltern müssen nicht mitkommen, es ist im Grunde nur eine Sprechstunde beim einzelen Lehrer) kommen muss. Nun hatte ich auf dem Tage zuvor aufgegeben Zettel allerding schon eingetragen das ich keine Gesprächs bedarf sehe und will auch jetzt noch nicht zu der Sprechstunde. Ehrlich gesagt bekomme ich da seit Anfang meiner Schullaufbahn immer das Selbe vorgebetet und sehe keinen Sinn dahinter es schon wieder über mich ergehen zu lassen (es geht nur um meine Mündlichemitarbeit, ich hab nichts *schlimmes* gemacht o.ä.). Jetzt ist meine Frage: darf mich die Schule überhaupt zu solch einer Sprechstunde zwingen? Schließlich findet sie in meiner Freizeit und nicht im regulären Schuluntericht statt, zudem bin ich ja mit 18 volljährig und sollte darüber ja selber bestimmen können, oder?
lg
Hallo,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist schulpflichtig = du musst kommen.
Argumentation abgeschlossen.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst, weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch kommen. Normalerweise hat blos niemand (auch kein Lehrer) Bock etwas zu so komischen Zeiten zu unternehmen und deshalb decken sich Schulveranstaltungszeiten mit deinen Unterrichtszeiten.
Klassenfahrten übers Wochenende sind aber beispielsweise auch Pflichtveranstaltungen, oder abendliche Theaterbesuche mit dem Deutschunterricht. Wenn der Lehrer aber nur empfiehlt ein Stück zu sehen, in das er auch selbst gehen möchte, dann hast du die Wahl.
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen (und es war alles richtig, zumindest für Hessen)
Andreas
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.
bei ü18 eher unwahrscheinlich.
Gruß
rantanplan
Hi Crissy!
Nun hatte ich auf dem Tage zuvor
aufgegeben Zettel allerding schon eingetragen das ich keine
Gesprächs bedarf sehe und will auch jetzt noch nicht zu der
Sprechstunde.
Das überleg dir nochmal!
Ehrlich gesagt bekomme ich da seit Anfang meiner
Schullaufbahn immer das Selbe vorgebetet und sehe keinen Sinn
dahinter es schon wieder über mich ergehen zu lassen (es geht
nur um meine Mündlichemitarbeit, ich hab nichts *schlimmes*
gemacht o.ä.).
Siehst du vielleicht einen Sinn darin, etwas daran zu ändern? Was meinst du denn, warum dich ein Haufen Lehrer verpflichtend(!) zu einem Gespräch bitte? Klingt nach Wasser, das bis zum Hals steht…
Jetzt ist meine Frage: darf mich die Schule
überhaupt zu solch einer Sprechstunde zwingen? Schließlich
findet sie in meiner Freizeit und nicht im regulären
Schuluntericht statt, zudem bin ich ja mit 18 volljährig und
sollte darüber ja selber bestimmen können, oder?
Wenn du schon so viel Wert auf deine Volljährigkeit legst: zu dieser gehört es auch, deine schulischen Verantwortungen selbst zu regeln und solche Gespräche wahrzunehmen. Statt dir über Unannehmlichkeiten und Freizeitausfall Gedanken zu machen, solltest du die Beratungsmöglichkeit wahrnehmen und an deiner eigenen Beratungsresistenz arbeiten. Wenn man dir schon von Anfang an gesagt hat, dass du ein Problem in der mündlichen Mitarbeit hast, wundert es mich, wie du über Jahre hinweg die Ohren auf Durchzug stellen konntest.
Also: Willkommen in der Welt der Volljährigen! In der arbeitet man an seinen Fehlern und Schwächen. Sonst ist man gern mal schnell weg vom Fenster.
lg
Gruß
Dine
Hey,
also ich bin nunmal der Typ Mensch, der es nicht abkann antworte bzw. sich zu melden wenn ich mir nicht zu mind. 98% sicher bin. liegt an mir, wird auch keiner mehr ändern können. So deswegen geben ich HA ab, halte Referate (aud die man sich ja Vorbereiten kann) und schreibe recht gute Test, das ich selbst damit immer nur 3 stehe ist mir vollkommen klar … es gibt nunmal leute die ihre unqualifizierten meinung nicht jedem auf die nase binden müssen. das ich mir zum x mal anhören darf das ich mündlich nicht genug mitmache wird an meiner persöhnlichkeit ja soooo viel ändern, im übriegen steht mir das wasser nicht bis zum hals (schriflich zählt schließlich auch 50% und gezwungen werde ich zu diesem gespräch wohl nur, da sich von 28 schülern nur 2 für die beratung interresiert haben und daher beschlossen wurde wer denn noch zur beratung kommen soll) , noch geht es mir darum freizeit verlust zu haben, ich kann es nur nicht mehr hören. Im übriegen hab ich eh nur noch 2 monate schule, auf fhs gibt es sowas wie mündliche mitarbeit nur in form von referaten (und darin bin ich recht gut) und ich bezweifel stark das ich im berufsleben für jede aussage die ich treffe oder nicht benotet werde (wobei meine berufsvorstellungen bzw. der studiengang auf den ich mich beziehe schlussendlich eh nur in sehr geringen anteil an mündlicher arbeit erfordert, ich bezweifel nähmlich das leichen viel reden und auf verhandlunge kann man sich wie referate ausführlich vorbereiten)
lg
Ich sehe dass so:
da du den Zettel in der Spalte (kein Interesse an einen Gespräch) makriert hast, musst du dort nicht erscheinen, und deine Eltern ebenso wenig.
Die Schule kann dich dazu auch nicht zwingen, weil sie ansonsten den von ihnen selbstaufgegebenen Schreiben widersprechen würde.
Und sowas ist murks.
Desweiteren bist du ü18 und kannst dein Leben selbst in die Hand nehmen.
Natürlich mit allen Konsequenzen die es gibt.
Gruß
Orakel
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.bei ü18 eher unwahrscheinlich.
Welcher teil ist bei ü18 unwahrscheinlich?
Er geht zur Schule, also ist er schulpflichtig, denn das ist man solange, bis man sich abmeldet. Ich wüsste auch nicht, warum der Elternsprechtag keine Schulveranstaltung sein soll. Mit dem Alter hat also weder das eine noch das andere etwas zu tun.
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege, aber ich wüsste nicht wo.
CU
Andreas
Moin,
Welcher teil ist bei ü18 unwahrscheinlich?
Dieser:
Er geht zur Schule, also ist er schulpflichtig, denn das ist
man solange, bis man sich abmeldet.
Hessisches Schulgesetz:
_§ 59
Dauer der Vollzeitschulpflicht
(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9._
Gruß
Kubi
etwas OT
Vielleicht wollen dir die Lehrer auch nur unter 4 Augen mitteilen, dass deine Rechtschreibung katastrophal ist und du die Groß- und Kleinschreibung ebenfalls so gut wie überhaupt nicht beherrschst.
Wäre doch besser als vor der gesamten Klasse oder?
Ich kann mich nicht ändern, ich will micht nicht ändern, ich bin halt so usw. usw. usw. - das hört sich an wie bei meinem PM.
Man kann übrigens bis ins hohe Alter an sich selbst und den eigenen Verhaltsweisen arbeiten und sie auch ändern - wenn man denn möchte.
Grüße
Bröselchen
Hallo,
Herzlichen Glückwunsch, du hast es geschaft das Schulgesetz auf einen Satz zu reduzieren, um damit deine Aussage zu untermauern.
Wir reden hier allerdings nicht über die Vollzeitschulpflicht.
Ich weiß jetzt nicht in welchem Bundesland du dich bedient hast, in Hessen steht der Satz so oder so ähnlich auch.
in Hessen findet man etwas weiter unten dann folgende Absätze
FÜNFTER TEIL
Schulverhältnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 69
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.
(5) Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach § 98 und § 127b Abs. 3 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.
mehr gibts hier: http://www.hessen.de/irj/HKM_Internet?rid=HKM_15/HKM…
oder aus anderer Quelle (http://www.schure.de/301/403-1-1-5-73a.htm), wobei ich nicht weiß ob die noch aktuell ist:
Stellung des Schülers in der Schule
Erl. d. MK v. 18. 6.1973 - 301 - 403/1/1 - 5/73 (SVBl. 7/1973 S.191 und 10/1973 S.282 )
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat auf ihrer Sitzung am 25.Mai 1973 eine Erklärung zur Stellung des Schülers in der Schule beschlossen, die in der folgenden Anlage zur Kenntnis gegeben wird.
[…]
III. Schulpflicht und Teilnahmepflicht
-
Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
-
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht (Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine Schule besuchen.
hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.
Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will. Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.
Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum Vorsprechen verpflichten.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.
Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.
Ganz besonders haben Schüler unter 18 gewisse Ausgangszeiten einzuhalten.
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht
schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will.
Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen
Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.
An einem Wandertag muss auch nicht gewandert werden, er ist nur vom eigentlichen Sinn her zum Wandern da… mit der „Worttechnik“ wäre ich daher etwas vorsichtig.
Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum
Vorsprechen verpflichten.
Ja, kann er. Und?
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.
Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst, weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.
Ganz besonders haben Schüler unter 18 gewisse Ausgangszeiten
einzuhalten.
Ja, wir reden hier aber von ü18.
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht
schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will.
Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen
Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.An einem Wandertag muss auch nicht gewandert werden, er ist
nur vom eigentlichen Sinn her zum Wandern da… mit der
„Worttechnik“ wäre ich daher etwas vorsichtig.
Richtig, ein Wandertag ist zum Wandern da. Man muss nicht wandern, aber man kann. Ein Elternsprechtag ist zum Elternsprechen da, man muss nicht, aber man kann…rein worttechnisch betrachtet.
Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum
Vorsprechen verpflichten.Ja, kann er. Und?
Da ein Eltersprechtag keine Pflichtveranstaltung sein kann, kann der Lehrer das zum Elternsprechtag nicht. Es darf dem Schüler also kein Fehltag aufgeschrieben werden.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.
Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss dann aber in die Schule gehen.
Der Unterschied zwischen u18 und ü18 ist, dass bei u18 die Eltern entscheiden.
Ganz besonders haben Schüler unter 18 gewisse Ausgangszeiten
einzuhalten.Ja, wir reden hier aber von ü18.
Richtig, was bedeutet, dass der Schüler nachts um 3 selbst entscheiden darf, ob er schläft oder nicht. Unter 18 sind die Eltern dafür verantwortlich, dass der Schüler nachts um 3 schläft.
In der Jugendherberge ist der Lehrer dafür verantwortlich, dass der u18-Schüler nachts um 3 schläft.
Ist der Schüler über 18, ist es dem Schüler überlassen, ob er in der Jugendherberge nachts um 3 schläft.
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht
schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will.
Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen
Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.An einem Wandertag muss auch nicht gewandert werden, er ist
nur vom eigentlichen Sinn her zum Wandern da… mit der
„Worttechnik“ wäre ich daher etwas vorsichtig.Richtig, ein Wandertag ist zum Wandern da. Man muss nicht
wandern, aber man kann. Ein Elternsprechtag ist zum
Elternsprechen da, man muss nicht, aber man kann…rein
worttechnisch betrachtet.Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum
Vorsprechen verpflichten.Ja, kann er. Und?
Da ein Eltersprechtag keine Pflichtveranstaltung sein kann,
kann der Lehrer das zum Elternsprechtag nicht. Es darf dem
Schüler also kein Fehltag aufgeschrieben werden.
Ich weiß immer noch nicht woher du die SICHERHEIT nimmst, dass der Elternsprechtag keine Pflichtveranstaltung ist. Allein aus dem Wortkonstrukt? Ich weiß nicht, ob es eine einheitliche Definition dafür gibt, was ein „Elternsprechtag“ ist, aber zu den Elternsprechtagen an meiner Gesamtschule werden Eltern mit den Schülern eingeladen. Dass die Schüler dort hinkommen gehört zum Konzept (nicht hinter ihrem Rücken, gemeinsame Förderkonzepte, usw.). Soweit ich weiß, hat das Nichterscheinen keine Konsequenzen. Ich wäre aber nicht so vorschnell daraus abzuleiten, dass es „erlaubt“ und nicht nur „gedultet“ ist.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine
Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine
Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die
Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss
dann aber in die Schule gehen.
Falsch. Der Besuch einer Jugendherrberge ist keine Spaßveranstaltung sondern verfolgt pädagogische Ziele. Eine Befreiung von der Klassenfahrt ist aus besonderen Gründen möglich, die Tatsache, dass der Schüler nicht mitfahren „möchte“ reicht bei uns (Oberstufengym) dafür jedoch nicht aus. Auch die finanzielle Lage der Eltern ist kein Grund (wird am häufigsten angeführt). Mir fällt momentan keine Begründung ein, die in den letzten beiden Jahren akzeptiert wurde. Unterricht in Parallelkursen gibt es zu der Zeit nicht, da die gesamte Jahrgangsstufe 13 gleichzeitig Studienfahrt hat (die sind übrigens auch ü18). Nur weil es auch hier sicherlich Beispiele für Schulen oder Lehrer gibt, bei denen ein „möchte nicht“ als Begründung ausreicht, heißt das noch lange nicht, dass dies auch der Rechtslage entspricht.
Ich glaube dieser Punkt ist vergleichbar mit der Diskussion um Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht und ähnlichen umstrittenen Themen. Die Schulpflicht ist hier (meines Wissens) sehr eindeutig, wie sie jedoch umgesetzt wird geht recht weit auseinander.
Der Unterschied zwischen u18 und ü18 ist, dass bei u18 die
Eltern entscheiden.
Soweit so richtig, die Frage ist nur, in welchen Punkten es überhaupt etwas zu entscheiden gibt.
Ganz besonders haben Schüler unter 18 gewisse Ausgangszeiten
einzuhalten.Ja, wir reden hier aber von ü18.
Richtig, was bedeutet, dass der Schüler nachts um 3 selbst
entscheiden darf, ob er schläft oder nicht. Unter 18 sind die
Eltern dafür verantwortlich, dass der Schüler nachts um 3
schläft.In der Jugendherberge ist der Lehrer dafür verantwortlich,
dass der u18-Schüler nachts um 3 schläft.
Naja, in wiefern man aus der Aufsichtspflicht eine Verantwortung über das Schlafen ableiten kann, weiß ich jetzt nicht. Er ist aber auf jeden Fall dafür verantwortlich, dass er die Möglichkeit dazu haben muss. Andernfalls müsste man nachts mit Betäubungsgewehren patrolieren.
Ist der Schüler über 18, ist es dem Schüler überlassen, ob er
in der Jugendherberge nachts um 3 schläft.
Ja.
Schönen Abend
Andreas
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht
schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will.
Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen
Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.An einem Wandertag muss auch nicht gewandert werden, er ist
nur vom eigentlichen Sinn her zum Wandern da… mit der
„Worttechnik“ wäre ich daher etwas vorsichtig.Richtig, ein Wandertag ist zum Wandern da. Man muss nicht
wandern, aber man kann. Ein Elternsprechtag ist zum
Elternsprechen da, man muss nicht, aber man kann…rein
worttechnisch betrachtet.Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum
Vorsprechen verpflichten.Ja, kann er. Und?
Da ein Eltersprechtag keine Pflichtveranstaltung sein kann,
kann der Lehrer das zum Elternsprechtag nicht. Es darf dem
Schüler also kein Fehltag aufgeschrieben werden.Ich weiß immer noch nicht woher du die SICHERHEIT nimmst,
dass der Elternsprechtag keine Pflichtveranstaltung ist.
Allein aus dem Wortkonstrukt?
ja, auch. Ist es eine Pflichtveranstaltung, müssen alle Schüler kommen.
Ich weiß nicht, ob es eine
einheitliche Definition dafür gibt, was ein „Elternsprechtag“
ist, aber zu den Elternsprechtagen an meiner Gesamtschule
werden Eltern mit den Schülern eingeladen. Dass die Schüler
dort hinkommen gehört zum Konzept (nicht hinter ihrem Rücken,
gemeinsame Förderkonzepte, usw.). Soweit ich weiß, hat das
Nichterscheinen keine Konsequenzen. Ich wäre aber nicht so
vorschnell daraus abzuleiten, dass es „erlaubt“ und nicht nur
„gedultet“ ist.
Im Grunde haben Pflichtveranstaltungen schriftliche Folgen für den Schüler, also das Fehlen wird notiert und steht dann aufm Zeugnis.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine
Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine
Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die
Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss
dann aber in die Schule gehen.Falsch. Der Besuch einer Jugendherrberge ist keine
Spaßveranstaltung sondern verfolgt pädagogische Ziele.
welche? wie man es schafft, zu rauchen, wenn es keine Schultoilette gibt?
Eine
Befreiung von der Klassenfahrt ist aus besonderen Gründen
möglich, die Tatsache, dass der Schüler nicht mitfahren
„möchte“ reicht bei uns (Oberstufengym) dafür jedoch nicht
aus. Auch die finanzielle Lage der Eltern ist kein Grund (wird
am häufigsten angeführt). Mir fällt momentan keine Begründung
ein, die in den letzten beiden Jahren akzeptiert wurde.
Unterricht in Parallelkursen gibt es zu der Zeit nicht, da die
gesamte Jahrgangsstufe 13 gleichzeitig Studienfahrt hat (die
sind übrigens auch ü18). Nur weil es auch hier sicherlich
Beispiele für Schulen oder Lehrer gibt, bei denen ein „möchte
nicht“ als Begründung ausreicht, heißt das noch lange nicht,
dass dies auch der Rechtslage entspricht.
Also ich wäre mir nicht sicher, ob diese Art und Weise vor Gericht Recht bekäme, wenn ein Schüler dazu gezwungen wird.
I.d.R. geht nur keiner vor Gericht deswegen.
„Nichtwollen“ ist i.d.T. kein wirklicher Grund. Das stimmt, aber i.d.R. gibt es Gründe dafür (Bettnässen, chron. Krankheiten, Finanzielle Lage etc.).
Ich hätte es sogar umgedreht gesehen. Die Schule muss eine Möglichkeit zur Verfügung stellen, dass alle, die nicht an diesem Ausflug teilnehmen, beaufsichtigt werden. Existiert keine Aufsicht, dürfen die Schüler zuhause bleiben.
Niemand darf dazu gezwungen werden, von München nach Hamburg zu fahren und selbst dafür zu bezahlen, weil es ein Amt/öffentliche Einrichtung fordert(augenommen natürlich Justizorgane, aber dann wird geld erstattet).
Wieso sollte dieses Recht nicht für Schüler gelten? Ich wäre mir also nicht sicher, ob - und vielleicht muss man nun differenzieren - jede Klassenfahrt vor Gericht als Pflichtveranstaltung bewertet werden darf.
Ich glaube dieser Punkt ist vergleichbar mit der Diskussion
um Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht und ähnlichen
umstrittenen Themen. Die Schulpflicht ist hier (meines
Wissens) sehr eindeutig, wie sie jedoch umgesetzt wird geht
recht weit auseinander.
Ja, ich denke auch, dass es da gewisse Parallelen gibt. Wobei es bei Wandertag natürlich auch um Geld geht. Beim Schwimmen und beim SexUnterricht nicht.
mfg:smile:
René
Moin,
Herzlichen Glückwunsch, du hast es geschaft das Schulgesetz
auf einen Satz zu reduzieren, um damit deine Aussage zu
untermauern.
Die Ironie kannst du dir sparen, ich habe lediglich den Satz zitiert, der meine Zweifel an deiner Aussage belegt.
Wir reden hier allerdings nicht über die
Vollzeitschulpflicht.
Du sagtest, man sei solange schulpflichtig, bis man sich abmelde, und das ist eben nicht so.
Ich weiß jetzt nicht in welchem Bundesland du dich bedient
hast, in Hessen steht der Satz so oder so ähnlich auch.
Logisch. da du für Hessen gesprochen hast, habe ich mich natürlich ans hessische Schulgesetz gehalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere
verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen
Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten
anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die
Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind,
das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und
die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen
auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der
Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und
-schülern bleiben unberührt.
Das (und der nächste Abschnitt) zeigt Pflichten von Schülern auf, sagt aber nichts zur Schulpflicht an sich.
- Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige
Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule.
Das besagt genauer, was die Schulpflicht beinhaltet, aber eine Aussage zur Dauer sehe ich hier auch nicht.
- Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht
(Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht
mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine
Schule besuchen.
Hier wird es nun interessant. Das kannte ich noch nicht, danke für die Info. Aber es ging aus dem Gesetz selber nicht hervor.
Gruß
Kubi
Hallo,
Herzlichen Glückwunsch, du hast es geschaft das Schulgesetz
auf einen Satz zu reduzieren, um damit deine Aussage zu
untermauern.Die Ironie kannst du dir sparen, ich habe lediglich den Satz
zitiert, der meine Zweifel an deiner Aussage belegt.
Entschuldige (mein ich ernst), aber das Schulgesetz mit den anhängenden Landesverfassungen und Verordnungen usw. ist (zumindest in meinen Augen) so ein komplexes Gebilde, dass ein einzelner Satz da relativ wenig Aussagekraft hat.
Wir reden hier allerdings nicht über die
Vollzeitschulpflicht.Du sagtest, man sei solange schulpflichtig, bis man sich
abmelde, und das ist eben nicht so.
Damit ist wunderbar belegt, was passiert wenn man nicht mit den exakten Begriffen arbeitet. Auf der einen Seite hast du recht, dass die „Vollzeitschulpflicht“ wie von dir zitiert endet, auf der anderen Seite gibt es verschiedene „Verpflichtungen“ wie die „Teilnahmepflicht“, die für alle Schüler bindend sind. Und Schüler ist man eben so lange, bis man sich abmeldet oder den Status anderweitig verliert.
Darauf wollte ich dann nämlich auch mit den folgenden Ausführungen hinaus. Auch wenn junge Erwachsene (ü18) nichtmehr unter die oben zitierte Vollzeitschulpflicht fallen, sind die dort genannten Pflichten für sie bindend, so lange sie „Schüler“ sind. Wie es jetzt in der Erwachsenenbildung ist, weiß ich nicht. Das wäre noch eine interessante Frage.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere
verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen
Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten
anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die
Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind,
das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und
die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen
auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der
Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und
-schülern bleiben unberührt.Das (und der nächste Abschnitt) zeigt Pflichten von Schülern
auf, sagt aber nichts zur Schulpflicht an sich.
- Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige
Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule.Das besagt genauer, was die Schulpflicht beinhaltet, aber
eine Aussage zur Dauer sehe ich hier auch nicht.
- Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht
(Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht
mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine
Schule besuchen.Hier wird es nun interessant. Das kannte ich noch nicht,
danke für die Info. Aber es ging aus dem Gesetz selber nicht
hervor.
Das ist der Teil, von dem man wissen sollte, wenn man an einem Oberstufengymnasium unterrichtet
MfG
Andreas
Hi,
Der Elternsprechtag ist eine Schulveranstaltung + du bist
schulpflichtig = du musst kommen.Argumentation abgeschlossen.
Es heißt „Eltern“-Sprechtag. Da die Eltern aber nicht
schulpflichtig sind, muss niemand kommen, wenn er nicht will.
Ein Elternsprechtag, kann also aus rein worttechnischen
Gründen gar keine Pflichtveranstaltung sein.An einem Wandertag muss auch nicht gewandert werden, er ist
nur vom eigentlichen Sinn her zum Wandern da… mit der
„Worttechnik“ wäre ich daher etwas vorsichtig.Richtig, ein Wandertag ist zum Wandern da. Man muss nicht
wandern, aber man kann. Ein Elternsprechtag ist zum
Elternsprechen da, man muss nicht, aber man kann…rein
worttechnisch betrachtet.Der Lehrer kann den Schüler zu Unterrichtszeit zum
Vorsprechen verpflichten.Ja, kann er. Und?
Da ein Eltersprechtag keine Pflichtveranstaltung sein kann,
kann der Lehrer das zum Elternsprechtag nicht. Es darf dem
Schüler also kein Fehltag aufgeschrieben werden.Ich weiß immer noch nicht woher du die SICHERHEIT nimmst,
dass der Elternsprechtag keine Pflichtveranstaltung ist.
Allein aus dem Wortkonstrukt?ja, auch. Ist es eine Pflichtveranstaltung, müssen alle
Schüler kommen.
Empfindest du das „nur“ als logisch und gerecht, oder hast du dafür einen Beleg? Ich hab jetzt auf verschiedenen Wegen versucht aus Tante Google herauszuquetschen, was eine Pflichtveranstaltung ist, bzw. ob der Elternsprechtag eine ist. Aber bitte versteh auch mein Anliegen. Mich interessiert nicht, was du für richtig hältst, sondern das was irgendeine vorgesetzte Behörde / Gericht für richtig hält. Im Zweifelsfall interessiert sich nämlich auch niemand für meine Meinung.
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine
Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine
Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die
Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss
dann aber in die Schule gehen.Falsch. Der Besuch einer Jugendherrberge ist keine
Spaßveranstaltung sondern verfolgt pädagogische Ziele.welche? wie man es schafft, zu rauchen, wenn es keine
Schultoilette gibt?
Bei den Kleinen haben Klassenfahrten eine klare soziale Zielsetzung und auch in der Oberstufe sind die Studienfahrten fester Bestandteil des Bildungsauftrags der Schule.
Eine
Befreiung von der Klassenfahrt ist aus besonderen Gründen
möglich, die Tatsache, dass der Schüler nicht mitfahren
„möchte“ reicht bei uns (Oberstufengym) dafür jedoch nicht
aus. Auch die finanzielle Lage der Eltern ist kein Grund (wird
am häufigsten angeführt). Mir fällt momentan keine Begründung
ein, die in den letzten beiden Jahren akzeptiert wurde.
Unterricht in Parallelkursen gibt es zu der Zeit nicht, da die
gesamte Jahrgangsstufe 13 gleichzeitig Studienfahrt hat (die
sind übrigens auch ü18). Nur weil es auch hier sicherlich
Beispiele für Schulen oder Lehrer gibt, bei denen ein „möchte
nicht“ als Begründung ausreicht, heißt das noch lange nicht,
dass dies auch der Rechtslage entspricht.Also ich wäre mir nicht sicher, ob diese Art und Weise vor
Gericht Recht bekäme, wenn ein Schüler dazu gezwungen wird.
Schüler werden auch dazu gezwungen in den Unterricht zu kommen. Wenn sie zu lange schwänzen werden sie sogar von der Polizei abgeholt.
„Nichtwollen“ ist i.d.T. kein wirklicher Grund. Das stimmt,
aber i.d.R. gibt es Gründe dafür (Bettnässen, chron.
Krankheiten, Finanzielle Lage etc.).
Bettnässen und chronische Krankheiten kann man sich ärztlich bescheinigen lassen, und die finanzielle Lage ist kein Grund. Klassen- und Studienfahrten sind fester Bestandteil der schulischen Ausbildung und sollten als solches von den Behörden finanziell unterstützt werden. Bei uns an der Schule können Eltern sich über ihre Möglichkeiten informieren lassen. Außerdem wird natürlich darauf geachtet, dass die Fahrt im preislichen Rahmen des machbaren liegt und es wird schon frühzeitig mit den ersten Zahlungen begonnen. Kurz: die finanzielle Lage ist kein Grund.
Ich hätte es sogar umgedreht gesehen. Die Schule muss eine
Möglichkeit zur Verfügung stellen, dass alle, die nicht an
diesem Ausflug teilnehmen, beaufsichtigt werden. Existiert
keine Aufsicht, dürfen die Schüler zuhause bleiben.
Deswegen wird bei uns die Energie auch eher in die Vorbereitung als in die Nachsorge gesteckt.
Niemand darf dazu gezwungen werden, von München nach Hamburg
zu fahren und selbst dafür zu bezahlen, weil es ein
Amt/öffentliche Einrichtung fordert(augenommen natürlich
Justizorgane, aber dann wird geld erstattet).
Doch. Sogar ins Ausland, was bei manchen ausländischen Schülern für zusätzlichen Stress sorgt.
Wieso sollte dieses Recht nicht für Schüler gelten? Ich wäre
mir also nicht sicher, ob - und vielleicht muss man nun
differenzieren - jede Klassenfahrt vor Gericht als
Pflichtveranstaltung bewertet werden darf.
Jede Klassenfahrt ist eine Pflichtveranstaltung.Punkt. Du kannst höchstens versuchen im Vorhinein durch eine Klage zu widerlegen, dass die Klassenfahrt zu der du mit sollst ein ausreichendes pädagogisches Konzept hat. Aber auch dann würde ich eher davon ausgehen, dass an dieser Stelle Nachbesserungen verlangt werden, anstatt dich dafür zu Hause zu lassen.
Eine andere Option wäre im Nachhinein das Land Hessen wegen eines fehlenden Pädagogischen Konzepts auf Freiheitsberaubung und Schmerzensgeld zu verklagen. Viel Vergnügen.
Ich glaube dieser Punkt ist vergleichbar mit der Diskussion
um Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht und ähnlichen
umstrittenen Themen. Die Schulpflicht ist hier (meines
Wissens) sehr eindeutig, wie sie jedoch umgesetzt wird geht
recht weit auseinander.Ja, ich denke auch, dass es da gewisse Parallelen gibt. Wobei
es bei Wandertag natürlich auch um Geld geht. Beim Schwimmen
und beim SexUnterricht nicht.
Das Geld ist in der Tat ein Punkt. Allerdings ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag bei Eltern UND Schule (also Staat) so dass das Geld von diesem bezahlt werden kann, wenn nötig (ich weiß, an dem Punkt wirds haarig).
MfG
Andreas
Moin,
Entschuldige (mein ich ernst), aber das Schulgesetz mit den
anhängenden Landesverfassungen und Verordnungen usw. ist
(zumindest in meinen Augen) so ein komplexes Gebilde, dass ein
einzelner Satz da relativ wenig Aussagekraft hat.
Ist ja schon gut, so schnell bin ich nicht beleidigt. Daß das Ganze komplex ist, ist mir klar, aber es ging halt nur um eine Aussage, die mit diesem einen Satz erledigt zu sein schien. Das Mißverständnis lag halt im Begriff der Schulpflicht, wie du schon sagst.
Gruß
Kubi
ja, auch. Ist es eine Pflichtveranstaltung, müssen alle
Schüler kommen.Empfindest du das „nur“ als logisch und gerecht, oder hast du
dafür einen Beleg?
die logik führt dorthin, dass alle schüler, die nicht beim elternsprechtag erscheinen, automatisch einen fehltag aufweisen - wenn der tag eine pflichtveranstaltung wäre.
Wäre es eine pflichtveranstaltung, müssten alle schüler erscheinen. Es kann ja nicht sein, dass es nur für manche pflicht ist und für die anderen nicht.
Welche mittel stehen denn zur verfügung, um ein nichtbefolgen zu ahnen?
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine
Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine
Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die
Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss
dann aber in die Schule gehen.Falsch. Der Besuch einer Jugendherrberge ist keine
Spaßveranstaltung sondern verfolgt pädagogische Ziele.welche? wie man es schafft, zu rauchen, wenn es keine
Schultoilette gibt?Bei den Kleinen haben Klassenfahrten eine klare soziale
Zielsetzung und auch in der Oberstufe sind die Studienfahrten
fester Bestandteil des Bildungsauftrags der Schule.Eine
Befreiung von der Klassenfahrt ist aus besonderen Gründen
möglich, die Tatsache, dass der Schüler nicht mitfahren
„möchte“ reicht bei uns (Oberstufengym) dafür jedoch nicht
aus. Auch die finanzielle Lage der Eltern ist kein Grund (wird
am häufigsten angeführt). Mir fällt momentan keine Begründung
ein, die in den letzten beiden Jahren akzeptiert wurde.
Unterricht in Parallelkursen gibt es zu der Zeit nicht, da die
gesamte Jahrgangsstufe 13 gleichzeitig Studienfahrt hat (die
sind übrigens auch ü18). Nur weil es auch hier sicherlich
Beispiele für Schulen oder Lehrer gibt, bei denen ein „möchte
nicht“ als Begründung ausreicht, heißt das noch lange nicht,
dass dies auch der Rechtslage entspricht.Also ich wäre mir nicht sicher, ob diese Art und Weise vor
Gericht Recht bekäme, wenn ein Schüler dazu gezwungen wird.Schüler werden auch dazu gezwungen in den Unterricht zu
kommen. Wenn sie zu lange schwänzen werden sie sogar von der
Polizei abgeholt.
ja, denn es besteht schulpflicht.
„Nichtwollen“ ist i.d.T. kein wirklicher Grund. Das stimmt,
aber i.d.R. gibt es Gründe dafür (Bettnässen, chron.
Krankheiten, Finanzielle Lage etc.).Bettnässen und chronische Krankheiten kann man sich ärztlich
bescheinigen lassen, und die finanzielle Lage ist kein Grund.
Klassen- und Studienfahrten sind fester Bestandteil der
schulischen Ausbildung und sollten als solches von den
Behörden finanziell unterstützt werden. Bei uns an der Schule
können Eltern sich über ihre Möglichkeiten informieren lassen.
Außerdem wird natürlich darauf geachtet, dass die Fahrt im
preislichen Rahmen des machbaren liegt und es wird schon
frühzeitig mit den ersten Zahlungen begonnen. Kurz: die
finanzielle Lage ist kein Grund.Ich hätte es sogar umgedreht gesehen. Die Schule muss eine
Möglichkeit zur Verfügung stellen, dass alle, die nicht an
diesem Ausflug teilnehmen, beaufsichtigt werden. Existiert
keine Aufsicht, dürfen die Schüler zuhause bleiben.Deswegen wird bei uns die Energie auch eher in die
Vorbereitung als in die Nachsorge gesteckt.Niemand darf dazu gezwungen werden, von München nach Hamburg
zu fahren und selbst dafür zu bezahlen, weil es ein
Amt/öffentliche Einrichtung fordert(augenommen natürlich
Justizorgane, aber dann wird geld erstattet).Doch. Sogar ins Ausland, was bei manchen ausländischen
Schülern für zusätzlichen Stress sorgt.
und was passiert, wenn er sich weigert und dies vorher auch der schule schriftlich mitteilt?
Wieso sollte dieses Recht nicht für Schüler gelten? Ich wäre
mir also nicht sicher, ob - und vielleicht muss man nun
differenzieren - jede Klassenfahrt vor Gericht als
Pflichtveranstaltung bewertet werden darf.Jede Klassenfahrt ist eine Pflichtveranstaltung.Punkt. Du
kannst höchstens versuchen im Vorhinein durch eine Klage zu
widerlegen, dass die Klassenfahrt zu der du mit sollst ein
ausreichendes pädagogisches Konzept hat. Aber auch dann würde
ich eher davon ausgehen, dass an dieser Stelle Nachbesserungen
verlangt werden, anstatt dich dafür zu Hause zu lassen.
entschuldigtes fehlen. punkt. ein bus ist keine bildungseinrichtung, nur weil ein lehrer drin sitzt.
Ich meine, ok, pflichtveranstaltung kannst du es ja nennen - man kann alles pflicht nennen, was man will, aber welche konsequenzen hat es?
Eine andere Option wäre im Nachhinein das Land Hessen wegen
eines fehlenden Pädagogischen Konzepts auf Freiheitsberaubung
und Schmerzensgeld zu verklagen. Viel Vergnügen.
nein, nicht das land:smile: man kann ja niemandem der freiheitsberaubung anklagen, wenn man nicht geht.
Ich glaube dieser Punkt ist vergleichbar mit der Diskussion
um Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht und ähnlichen
umstrittenen Themen. Die Schulpflicht ist hier (meines
Wissens) sehr eindeutig, wie sie jedoch umgesetzt wird geht
recht weit auseinander.Ja, ich denke auch, dass es da gewisse Parallelen gibt. Wobei
es bei Wandertag natürlich auch um Geld geht. Beim Schwimmen
und beim SexUnterricht nicht.Das Geld ist in der Tat ein Punkt. Allerdings ist der
Bildungs- und Erziehungsauftrag bei Eltern UND Schule (also
Staat) so dass das Geld von diesem bezahlt werden kann, wenn
nötig (ich weiß, an dem Punkt wirds haarig).
hilfe kann beim sozialamt wohl beantragt werden, hab ich gelesen.