Hi,
ja, auch. Ist es eine Pflichtveranstaltung, müssen alle
Schüler kommen.
Empfindest du das „nur“ als logisch und gerecht, oder hast du
dafür einen Beleg?
die logik führt dorthin, dass alle schüler, die nicht beim
elternsprechtag erscheinen, automatisch einen fehltag
aufweisen - wenn der tag eine pflichtveranstaltung wäre.
Wäre es eine pflichtveranstaltung, müssten alle schüler
erscheinen. Es kann ja nicht sein, dass es nur für manche
pflicht ist und für die anderen nicht.
Warum nicht. Nachsitzen ist auch nur für manche Pflicht. Für die, die nicht müssen ist es keine.
Ich weiß aber wie gesagt auch nicht, ob der Elternsprechtag zu den Pflichtveranstaltungen gehört. Nach meinem Verständnis ist er es, wenn er für die Eingeladenen dazu gemacht wird.
Welche mittel stehen denn zur verfügung, um ein nichtbefolgen
zu ahnen?
die Pädagogischen und die Ordnungsmaßnahmen. Für Hessen hab ich die Ordnungsmaßnahmen mal unten reinkopiert. In anderen Bundesländern sieht das ähnlich aus (nehm ich mal an)
Schulpflicht hat nichts mit Unterrichtszeiten zu tun. Wenn
die Schule sagt, dass du am Sonntag nachts um 3 kommen sollst,
weil da eine Schulveranstaltung (!) ist, dann musst du auch
kommen.
Das hat nichts mit „Bock“ zu tun. Es gibt klare Arbeits- und
Ruhezeitregelungen im Arbeitszeitgesetz.
Ok, da hast du recht. Wenn die Schule aber sagt, dass du
Sonntag nachts um 3 in der Jugendherberge XY schlafen sollst,
weil da Klassenfahrt ist, passts wieder.
Es besteht jediglich eine Schulpflicht, keine
Jugendherbergspflicht. Eine Jugendherbergsfahrt ist eine
Schulveranstaltung und wenn der Schüler nicht mit in die
Jugendherberge fahren möchte, muss er das auch nicht. Er muss
dann aber in die Schule gehen.
Falsch. Der Besuch einer Jugendherrberge ist keine
Spaßveranstaltung sondern verfolgt pädagogische Ziele.
welche? wie man es schafft, zu rauchen, wenn es keine
Schultoilette gibt?
Bei den Kleinen haben Klassenfahrten eine klare soziale
Zielsetzung und auch in der Oberstufe sind die Studienfahrten
fester Bestandteil des Bildungsauftrags der Schule.
Eine
Befreiung von der Klassenfahrt ist aus besonderen Gründen
möglich, die Tatsache, dass der Schüler nicht mitfahren
„möchte“ reicht bei uns (Oberstufengym) dafür jedoch nicht
aus. Auch die finanzielle Lage der Eltern ist kein Grund (wird
am häufigsten angeführt). Mir fällt momentan keine Begründung
ein, die in den letzten beiden Jahren akzeptiert wurde.
Unterricht in Parallelkursen gibt es zu der Zeit nicht, da die
gesamte Jahrgangsstufe 13 gleichzeitig Studienfahrt hat (die
sind übrigens auch ü18). Nur weil es auch hier sicherlich
Beispiele für Schulen oder Lehrer gibt, bei denen ein „möchte
nicht“ als Begründung ausreicht, heißt das noch lange nicht,
dass dies auch der Rechtslage entspricht.
Also ich wäre mir nicht sicher, ob diese Art und Weise vor
Gericht Recht bekäme, wenn ein Schüler dazu gezwungen wird.
Schüler werden auch dazu gezwungen in den Unterricht zu
kommen. Wenn sie zu lange schwänzen werden sie sogar von der
Polizei abgeholt.
ja, denn es besteht schulpflicht.
Die Schulpflicht bezieht sich aber nicht nur auf den Besuch des Schulgebäudes. Wie in dem anderen Baum ausgeführt wurde (/t/zwang-zum-elternsprechtag-bei-ue18/6298186/17
„Nichtwollen“ ist i.d.T. kein wirklicher Grund. Das stimmt,
aber i.d.R. gibt es Gründe dafür (Bettnässen, chron.
Krankheiten, Finanzielle Lage etc.).
Bettnässen und chronische Krankheiten kann man sich ärztlich
bescheinigen lassen, und die finanzielle Lage ist kein Grund.
Klassen- und Studienfahrten sind fester Bestandteil der
schulischen Ausbildung und sollten als solches von den
Behörden finanziell unterstützt werden. Bei uns an der Schule
können Eltern sich über ihre Möglichkeiten informieren lassen.
Außerdem wird natürlich darauf geachtet, dass die Fahrt im
preislichen Rahmen des machbaren liegt und es wird schon
frühzeitig mit den ersten Zahlungen begonnen. Kurz: die
finanzielle Lage ist kein Grund.
Ich hätte es sogar umgedreht gesehen. Die Schule muss eine
Möglichkeit zur Verfügung stellen, dass alle, die nicht an
diesem Ausflug teilnehmen, beaufsichtigt werden. Existiert
keine Aufsicht, dürfen die Schüler zuhause bleiben.
Deswegen wird bei uns die Energie auch eher in die
Vorbereitung als in die Nachsorge gesteckt.
Niemand darf dazu gezwungen werden, von München nach Hamburg
zu fahren und selbst dafür zu bezahlen, weil es ein
Amt/öffentliche Einrichtung fordert(augenommen natürlich
Justizorgane, aber dann wird geld erstattet).
Doch. Sogar ins Ausland, was bei manchen ausländischen
Schülern für zusätzlichen Stress sorgt.
und was passiert, wenn er sich weigert und dies vorher auch
der schule schriftlich mitteilt?
Das selbe was passiert, wenn du dich weigerst zum Unterricht zu kommen und das der Schule vorher schriftlich mitteilst. Das macht keinen Unterschied.
Wieso sollte dieses Recht nicht für Schüler gelten? Ich wäre
mir also nicht sicher, ob - und vielleicht muss man nun
differenzieren - jede Klassenfahrt vor Gericht als
Pflichtveranstaltung bewertet werden darf.
Jede Klassenfahrt ist eine Pflichtveranstaltung.Punkt. Du
kannst höchstens versuchen im Vorhinein durch eine Klage zu
widerlegen, dass die Klassenfahrt zu der du mit sollst ein
ausreichendes pädagogisches Konzept hat. Aber auch dann würde
ich eher davon ausgehen, dass an dieser Stelle Nachbesserungen
verlangt werden, anstatt dich dafür zu Hause zu lassen.
entschuldigtes fehlen. punkt. ein bus ist keine
bildungseinrichtung, nur weil ein lehrer drin sitzt.
Wieso sollte das Fehlen entschuldigt werden. Der Besuch ist Pflicht. Entweder du kannst eine Begründung für deine Nichtteilnahme bringen, die von der Schule akzeptiert wird, dann müsste sie für Ersatz sorgen, oder deine Begründung wird nicht akzeptiert. In diesem Fall musst du mit, oder du fehlst unentschuldigt.
Ich meine, ok, pflichtveranstaltung kannst du es ja nennen -
man kann alles pflicht nennen, was man will, aber welche
konsequenzen hat es?
Siehe unten.
Eine andere Option wäre im Nachhinein das Land Hessen wegen
eines fehlenden Pädagogischen Konzepts auf Freiheitsberaubung
und Schmerzensgeld zu verklagen. Viel Vergnügen.
nein, nicht das land:smile: man kann ja niemandem der
freiheitsberaubung anklagen, wenn man nicht geht.
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass man mitfährt. Wenn nicht siehe oben oder unten.
Ich glaube dieser Punkt ist vergleichbar mit der Diskussion
um Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht und ähnlichen
umstrittenen Themen. Die Schulpflicht ist hier (meines
Wissens) sehr eindeutig, wie sie jedoch umgesetzt wird geht
recht weit auseinander.
Ja, ich denke auch, dass es da gewisse Parallelen gibt. Wobei
es bei Wandertag natürlich auch um Geld geht. Beim Schwimmen
und beim SexUnterricht nicht.
Das Geld ist in der Tat ein Punkt. Allerdings ist der
Bildungs- und Erziehungsauftrag bei Eltern UND Schule (also
Staat) so dass das Geld von diesem bezahlt werden kann, wenn
nötig (ich weiß, an dem Punkt wirds haarig).
hilfe kann beim sozialamt wohl beantragt werden, hab ich
gelesen.
genau kenn ich mich damit nicht aus, es wird blos immer drauf hingewiesen, dass man sich bei einem Kollegen informieren kann. War für mich noch nie nötig.
So, jetzt zu deiner Frage zu den möglichen Maßnahmen. In Hessen werden die Ordnungsmaßnahmen in §82 des Hess. Schulgesetzes genannt. Das sind der Reihe nach:
§82
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
-
Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
-
Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
-
Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
-
Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
-
Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
-
Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
-
Androhung der Verweisung von der besuchten Schule,
-
Verweisung von der besuchten Schule.
Unter den anderen Ziffern steht beispielsweise, wie man die Maßnahmen einleitet, wer dazu angehört werden muss, wer dazu einläd, dass sie angemessen sein müssen, dass körperliche Züchtigungen nich drin sind, usw. (genaueres siehe: http://www.hessen.de/irj/HKM_Internet?rid=HKM_15/HKM…)
Dann gibts natürlich noch pädagogische Maßnahmen wie Gespräch mit den Eltern, Eintrag ins Klassenbuch, usw. Bei denen ist das nicht so genau geregelt, denn die liegen soweit ich weiß im Ermessen des Lehrers.
Mit der oben genannten Aufzählung wird eigentlich immer von vorn begonnen, also immer zuerst die Androhungen, dann die Durchführungen. An diese Abfolge muss man sich aber nicht zwingend halten, wenn die Schwere des „Vergehens“ eine härtere Maßnahme rechtfertigt.
Ich hoffe ich konnte deine mehrfach angesprochene Frage damit zumindest für Hessen grob beantworten. In anderen Bundesländern sind die Regeln leicht anders. In Hessen darf man z.B. nur für einen Tag vom Unterricht ausgeschlossen werden, das ist woanders nicht unbedingt so.
Puh… Schulrecht… in 9 Wochen muss ichs können… grob… Ich glaub ich leg nen Schwerpunkt auf Schulfahrten
MfG
Andreas