Antwort:
Eine sehr gute Seite ist
http://zwangsversteigerung.net/
Jetzt zu Ihrer Frage:
7/10 heißt „Gläubigerschutz“, das Veto kommt nicht von amts wegen (wie bei Geboten unterhalb 5/10 = Schuldnerschutz), sondern kann von Grundbuchgläubigern, die mit Ihrer Grundschuld und/oder Grundschuldzinsen sich innerhalb von 7/10 des gerichtl. Verkehrswertes im Grundbuch befinden,
eingelegt werden.
Der bestbetreibende Gläubiger (aktiver Beitritt im ZV-Verfahren als betreibender Gläubiger)hat noch ein weiteres Mittel, ein 7/10-Gebot eines Bieters zu umschiffen, er bietet selbst mit und überbietet den Fremdbieter. Letzterer ist dann gezwungen die Bank zu überbieten. So kann der bestbetreib. Gläubiger preistreibend wirken.
Überbietet Sie den Fremdbieter nicht, dann bekommt der Fremdbieter regelmäßig den Zuschlag (es sei denn, dass irgendwelche Verfahrensfehler gerügt werden usw.).
Bei regulärem Ablauf der ZV hat die Bank kein Recht, ein Gebot ab 7/10 mit einem Veto abzuschmettern.
Sie muß vielmehr selbst überbieten.
Bietet der Fremdbieter nicht mehr drüber, bleibt die Bank im Meistgebot.
Der bestbetreibende Gläubiger wird dann, um das Objekt nicht nehmen zu müssen, nach § 30 ZVG eine einstweilige Einstellung beantragen.
Dann kann dieser Gläubiger nach Ende der ZV die Fortsetzung der ZV beantragen und es kommt 3-6 Mte später zu einem erneuten ZV-Termin.
Sollte ein nachrangiger Gläubiger mitbieten und im Eigen-Gebot hängen bleiben, hat er ein Problem. Dann muß er das Objekt nehmen. Also werden sich nachrangige Gläubiger vornehmst zurückhalten mit Eigengeboten.
Einen „festgelegten Preis“ der Bank gibt es im Termin nicht. Die Bank kann sich zwar intern dazu entscheiden, muß aber im ZV-Termin tätig werden, wenn
sie verhindern will, daß z.B. ein Dritter mit 8/10 ersteht (und die Bank sich z.B. 9/10 Erlös zum Ziel gesetzt hat).
Automatisch schützen keine ZVG-Paragraphen die Grundbuchgläubiger.
5/10 (von amts wegen) und 7/10 (auf Antrag eines Gläubigers) sind zu beachten.
Grüsse
Bracco