Zwangsversteigerung, Zuschlagsverweigerung

Hallo,
habe eine Frage zum Ablauf einer Zwangsversteigerung:
kann es sein, dass nach einem Gebot von 7/10 oder mehr
die Gläubigerbank den Zuschlag verweigert, weil sie den
von ihr selbst festgelegten Preis nicht erhält?
Ist dies eigentlich rechtens, oder hat die Bank das Recht dazu?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Dannecker

Erster Zwangsversteigerungstermin

Gibt es beim ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gebot abgegeben wird , ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt.
Liegt das Gebot jedoch zwischen 5/10 und 7/10, kann ein Gläubiger, der bei 7/10 noch zum Zuge gekommen wäre, also Geld bekommen hätte, die Zuschlagsversagung beantragen.

Zweiter Zwangsversteigerungstermin

Hier gelten die Zuschlagsgrenzen nicht mehr. Dies, wenn in einem Termin zuvor ein Gebot gegeben wir. Wird in keinem Termin ein Gebot gegeben, so bleiben die Grenzen in jedem Termin bestehen.
Quelle:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/zwangsversteigerun…

Beim Ersttermin darf Sie (die Bank) auch ablehnen nd verweigern.
Die Bank als Gläubigerin kann ausserdem jederzeit die Zwangsversteigerung einstellen.

Jau, das kann die Bank machen

Antwort:
Eine sehr gute Seite ist
http://zwangsversteigerung.net/

Jetzt zu Ihrer Frage:
7/10 heißt „Gläubigerschutz“, das Veto kommt nicht von amts wegen (wie bei Geboten unterhalb 5/10 = Schuldnerschutz), sondern kann von Grundbuchgläubigern, die mit Ihrer Grundschuld und/oder Grundschuldzinsen sich innerhalb von 7/10 des gerichtl. Verkehrswertes im Grundbuch befinden,
eingelegt werden.
Der bestbetreibende Gläubiger (aktiver Beitritt im ZV-Verfahren als betreibender Gläubiger)hat noch ein weiteres Mittel, ein 7/10-Gebot eines Bieters zu umschiffen, er bietet selbst mit und überbietet den Fremdbieter. Letzterer ist dann gezwungen die Bank zu überbieten. So kann der bestbetreib. Gläubiger preistreibend wirken.
Überbietet Sie den Fremdbieter nicht, dann bekommt der Fremdbieter regelmäßig den Zuschlag (es sei denn, dass irgendwelche Verfahrensfehler gerügt werden usw.).

Bei regulärem Ablauf der ZV hat die Bank kein Recht, ein Gebot ab 7/10 mit einem Veto abzuschmettern.
Sie muß vielmehr selbst überbieten.
Bietet der Fremdbieter nicht mehr drüber, bleibt die Bank im Meistgebot.
Der bestbetreibende Gläubiger wird dann, um das Objekt nicht nehmen zu müssen, nach § 30 ZVG eine einstweilige Einstellung beantragen.
Dann kann dieser Gläubiger nach Ende der ZV die Fortsetzung der ZV beantragen und es kommt 3-6 Mte später zu einem erneuten ZV-Termin.
Sollte ein nachrangiger Gläubiger mitbieten und im Eigen-Gebot hängen bleiben, hat er ein Problem. Dann muß er das Objekt nehmen. Also werden sich nachrangige Gläubiger vornehmst zurückhalten mit Eigengeboten.

Einen „festgelegten Preis“ der Bank gibt es im Termin nicht. Die Bank kann sich zwar intern dazu entscheiden, muß aber im ZV-Termin tätig werden, wenn
sie verhindern will, daß z.B. ein Dritter mit 8/10 ersteht (und die Bank sich z.B. 9/10 Erlös zum Ziel gesetzt hat).
Automatisch schützen keine ZVG-Paragraphen die Grundbuchgläubiger.
5/10 (von amts wegen) und 7/10 (auf Antrag eines Gläubigers) sind zu beachten.

Grüsse
Bracco

Guten Abend,
der Gläubiger selbst ist Herr des Verfahrens. Selbst nach einem Gebot und Zuschlag kann der Gläubiger im Nachhinein das Verfahren einstellen und somit würde das Gebot keine Gültigkeit finden.
Der Gläubiger ist an eine Mindestgrenze gebunden, aber er kann auch mehr verlangen, wenn ihm das geringste Gebot nicht ausreicht, weil er denkt, es wird im nächsten Termin noch ein besseres Angebot abgegeben.
Im zweifelsfall ruhig an weiteren, anderen Zwangsversteigerungen als Besucher teilnehmen und den Rechtspfleger fragen. Die geben gerne Auskunft…
mfg

Guten Morgen,

selbstverständlich kann die betreibende Gläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren einstellen. Damit gibt es keine Zwangsversteigerung. Das kann auch noch geschehen unmittelbar vor Zuschlagserteilung.

Geschieht das so, so gibt es keinen Eigentümerwechsel.