Guten Tag!
Nehmen wir folgenden Fall an:
Person X macht sich auf freiberuflicher Basis selbstständig. Die Rentenversicherung Bund bezweifelt, dass es sich tatsächlich um eine Selbstständigkeit handelt (Verdacht der Scheinselbstständigkeit) und droht der Person X im Rahmen eines Feststellungsverfahrens, dass Person X in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten muss und rückwirkend die Beiträge zur KK nachzuzahlen hat (das wäre eine fünfstellige Summe).
Person X argumentiert dagegen. Person X ist seit fast 30 Jahren privat krankenversichert. Person X hat im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur (und um seine private KV zu erhalten), eine Bescheinigung einer gesetzlichen KK vorgelegt, wonach Person X von der Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist (Hinweis durch die KK damals: EIne Rückkehr von der PKV in die GKV ist nach Ausstellung dieser Bescheinigung nicht mehr möglich). Außerdem liegt Person X altersmäßig über der 55-Jahre-Grenze, wonach eine Rückkehr von der PKV in die GKV ebenfalls nicht mehr möglich ist.
Kann die Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Feststellungsverfahrens, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, tatsächlich den Eintritt in eine GKV bei gleichzeitiger Kündigung der PKV (unter Verlust aller Rückstellungen für die Beitragsentlastung im Alter - auch eine höhere fünfstellige Summe) und Nachzahlungen für die GKV anordnen?
Kann die Rentenversicherung Bund von den Auftraggebern des Freiberuflers X eine Nachzahlung der GKV-Beiträge verlangen?
Person X ist im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit rentenversichert, und zwar höher, als es das Einkommen aufgrund der prozentualen Regelung erfordert (freiwillig durch Person X mit der RV vereinbart). Bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit müssten die Auftraggeber Beiträge nachzahlen (Arbeitgeberanteil), insgesamt würde die Rentenversicherung Bund aber zu viel gezahlte Beiträge an Person X erstatten müssen (Person X zahlt derzeit ja den vollen RV-Beitrag, also AG- UND AN-Anteil - eben weil Person X davon ausgeht, dass sie selbstständig ist). In diesem Falle würde Person X bei seinen Rentenansprüchen sich schlechter stellen (die Rentenzwischenbescheide wäre samt und sonders falsch!) - und die Rentenversicherung Bund geringere Einnahmen für Person X verzeichnen. Ist dieses Vorgehen seitens der Rentenversicherung Bund rechtens?
Bitte kläre mal ab ob Du den Begriff „freiberuflich und Freiberufler“ überhaupt korrekt verwendest.
In was für Bereich bist Du tätig ?
Selbstständig ist eine andere Sache.
Hallo,
Person X braucht sich doch keine Sorgen zu machen, denn es gibt hier nur 2 Möglichkeiten im Verfahren.
1.die Tätigkeit ist eine Selbstständige Tätigkeit und alles bleibt, wie es ist.
2.die Rentenversicherung Bund entscheidet, das es keine ist damit wird aber automatisch Person X zu einem gewöhnlichen AN als pflichtversicherter in der GKV und RV.
Der bisherige Auftraggeber würde zum Arbeitgeber mit der Verpflichtung etliches an Beiträgen nachzuzahlen.
Das ist Gesetz und dagegen kann sich der Arbeitgeber auch nicht wehren.
Person X verliert übrigens keine Rentenbeiträge, da sie diese ja als freiwillige Beiträge gezahlt hat.
Hallo,
so, wie geschildert ist eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich. seit 30 Jahren in der PKV und älter als 55 Jahre - da geht nix mehr mit Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer - es sei denn, das Ganze wird rückwirkend von der Rentenversicherung festgestellt, also zu einem Zeitpunkt an dem eben die 55 Jahre noch nicht erreicht waren - ich gehe mal davon aus, dass dem nicht so ist.
wenn nun die Rentenversicherung auf Arbeitnehmereigenschaft entscheidet, dann sind Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend fällig.
Gruss
Czauderna
Person X ist als Lehrkraft (Dozent) im Weiterbildungsbereich für Erwachsenenbildung tätig. Laut Urteil des Bundesoszialgerichtes vom 12.02.2004 können Dozenten, die nur einen Auftraggeber haben und dort eine erhebliche Anzahl an Stunden leisten (hier 29 Std die Woche), als beruflich selbstständig gelten. Aus Sicht der Sozialgerichtsbarkeit gibt es keine Unterscheidung zwischen freiberuflich und selbstständig (wohl aber zwischen freiberuflich und gewerblich).
Es geht nicht darum, dass der Arbeitgeber sich gegen das Gesetz wehrt, sondern der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer will nicht in die GKV und will auch nicht in eine abhängige Beschäftigung.
Was die Nachzahlung angeht: Wenn der Arbeitgeber nachzahlen muss (und ggf. der Arbeitnehmer, das ist den Info-Seiten der Clearingstelle zu entnehmen), dann werden Krankenkasse und Rentenversicherung doppelt bezahlt. Denn der Freiberufler hat ja die private KK gezahlt und auch den vollen Betrag in die Rentenversicherung.
Hier noch ein Zitat aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes:
"Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage
befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es hat
entscheidend darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den
Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den
Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die
sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Für Lehrkräfte
außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie
folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen
unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht
nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb
schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch
wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher
festgelegtem Programm handelt " (Zitat Ende)
Auch hier: Rückwirkend RV-Beiträge nachzahlen = doppelte Zahlung an die RV. Bisher ist ja schon vom Freiberufler X der volle RV-Betrag gezahlt worden. Und jetzt soll nochmals gezahlt werden???
Und welche Auswirkung auf die Zwangmitgliedschaft in der GKV hat ein Schreiben, das sich Freiberufler X von einer gesetzlichen Krankenkasse geben lassen, dass er von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist? Nach Auskunft der KK bedeutet so ein Schreiben, dass eine Rückkehr von Freiberufler X von der PKV in die GKV mit diesem Bestätigungsschreiben definitiv und für immer verwehrt ist.