Guten Abend.
Unbedingt mit dem Professor reden.
Es ist ein Täuschungsversuch in einer Hochschulprüfung und ihr solltet beide Studenten mit 5,0 bewerten.
Auszug aus der Prüfungordnung, mit der ich zu tun habe:
"…
§ 10
Abs. 5
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung feststellen.
Abs. 7
Der Prüfling kann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen von Entscheidungen nach Absatz 5 oder 6 schriftlich beantragen, daß diese vom Prüfungsausschuß überprüft werden.
Abs. 8
Trifft der Prüfungsausschuß in den Fällen von Absatz 5 und 6 Entscheidungen zu Lasten des Prüflings, so ist diesem hierüber unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§13
Abs. 1
Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist, abgesehen von dem in § 12 Abs. 1 geregelten Fall, nicht zulässig.
§ 11
Abs. 3
Ist eine Fachprüfung der Diplomvorprüfung nicht bestanden, kann diese Prüfung nur innerhalb eines Jahres nach Abschluß des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden.
Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden und ist beantragungspflichtig.
Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nicht besser als „ausreichend“ (4,0) bewertet werden.
§ 21
Abs. 1
Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10 Abs. 5 berichtigt werden.
Die Fachprüfung wird für „nicht ausreichend“ und die Diplomvorprüfung oder die Diplomabschlußprüfung für „nicht bestanden“ erklärt.
Abs. 3
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis wird auch die Diplomurkunde, deren englische Übersetzung und das Diploma Supplement eingezogen, wenn die Diplomabschlußprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellen des Zeugnisses ausgeschlossen.
Abs. 4
Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
…"
Sollte die Aktion später auffliegen oder irgendwer in den Akten darüber stolpern, würde die Hochschule den Studenten das Abschlußzeugnis entziehen, und zwar bis zu 5 Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses, d.h. die geschummelte Prüfung könnte sogar weiter zurückliegen.
Der Professor und Du sollten die Studenten zu einer Unterredung bitten und klären, wer von wem abgeschrieben hat.
Eine weitere Möglichkeit ist, daß beide abgeschrieben haben, z.B. aus einem programmierbaren Taschenrechner oder aus einer gemeinsamen Vorlage.
Letzteres würde ich sofort vermuten, denn bei unseren Klausuren herrscht straffe Sitzordnung. Die Studenten werden weit auseinandergezogen und gut verteilt, Mobiltelephone usw. kommen in die Rucksäcke, Jacken und Rucksäcke verschwinden und müssen am Gaderobenhaken bzw. unter der Tafel verstaut werden, in der Klausur herrscht absolute Stille, die Aufsichtsführenden gehen durch die Reihen und kontrollieren streng. Bei Verstoß darf der Student gehen und die Prüfungsarbeit wird mit 5,0 bewertet.
Bedenke, Täuschung in einer Hochschulprüfung ist ein anderes Kaliber als Spicken in der Schule.
Viele Grüße
reinerlein