Guten Tag!
Folgender Sachverhalt: Vom hiesigen Nachlassgericht erhielten wir einen gemeinschaftlichen Erbschein. Zur Ermittlung der fälligen Gebühr wurden sämtliche relevanten Werte (Geldvermögen, Schmuck, Grundstücke) aufgelistet (Gesamtwert rd. 100.000 €). In dieser Liste war auch der Bodenrichtwert eines bebauten Grundstücks aufgeführt. Das darauf befindliche Gebäude ist definitiv ein Abrissobjekt (Bj. 1820, aufsteigende Feuchtigkeit mit entsprechenden Schäden, krumm und schief, seit 25 Jahren nichts mehr investiert, usw.). Deshalb wurde auch kein Wert angegeben (außer dem Bodenrichtwert).
Der marode Zustand des Gebäudes wurde mit Fotos dokumentiert, die dem Gericht vorlagen.
Nun erhielten wir in dieser Angelegenheit zwei Gerichtsbeschlüsse zur Ermittlung des Geschäftswertes und zwei Rechnungen. Die eine bezieht sich auf die genannten rund 100.000 €. Grundlage der zweiten Rechnung ist ein angenommener Geschäftswert von 42.500 €. Das ist vermutlich der geschätzte Wert des Hauses!?
Im Schreiben heißt es: „Der Wert wurde aufgrund der von den Erben eingereichten Belegen festgesetzt. Der Bodenrichtwert wurde angenommen und ein Sicherheitsabschlag zusätzlich vorgenommen.“
Uns stellen sich folgende Fragen:
Ist es üblich bzw. erlaubt, dass der Wert einer Erbschaft (Grundlage zur Ermittlung der Gebühr für den Erbschein) aufgeteilt wird und zwei Rechnungen (zu unseren Ungunsten) ausgestellt werden?
Haben wir Anspruch darauf zu erfahren, auf was sich die 42.500 € beziehen? Schließlich ist der Bodenrichtwert des Grundstücks bereits in den 100.000 € enthalten.
Vielleicht kann jemand etwas dazu sagen.
Vielen Dank!