Zwei Todesfälle, ein Aktiendepot

Hallo, ich habe in diesem Jahr beide Eltern verloren. Sie hatten zusammen ein Aktiendepot. Nun muss ich für die Erbschaftssteuer in der Liste angeben, was ich in beiden Fällen geerbt habe. Komplizierter als ich zunächst dachte:

Beispielhaft erklärt wo das Problem liegt:

Todesfall Mutter im Februar: Aktiendepot am Todestag 20.000 Euro wert, gehörte beiden Eltern. Vater hat das Erbe ausgeschlagen. Ich erbe 10.000 Euro, also die Hälfte, denn eigentlich hätten mein Vater und ich sich das Erbe meiner Mutter zur Hälfte geteilt, aber durch die Ausschlagung bekomme ich gleich ihren ganzen Teil- das hier ist weder strittig noch unklar. Soweit so gut

Jetzt aber das Problem: Wir haben gar nichts unternommen seither (keine einzige Überschreibung auf mich, es blieb einfach weiter so bestehen), denn mein Vater wurde schwerstkrank, das Aktiendepot hat sich aber ja im Wert verändert, weil es den Kursschwankungen unterliegt und mein Vater starb im Oktober. Welchen Betrag muss ich nun angeben beim Erbe seines Teils? Beispielhaft dasselbe Aktiendepot nun durch Kursgewinne mehr - also 30.000 Euro wert. 10.000 Euro sind aber bei der Mutter in der Liste zur Erbschaftssteuer angegeben gewesen. Sind es nun 20.000 die ich beim Erbe des Teils vom Vater angeben muss? Oder die gesamten 30.000? Oder 15.000 Euro, weil ich erst die eine Hälfte und nun die andere Hälfte erbe?

Hallo,

zunächst mein herzliches Beileid! Keine Neugierde, sondern eine Frage aus praktischen Gründen:
Hast du noch etwas anderes geerbt, so dass du insgesamt über den Freibetrag kommst, oder warum ist das überhaupt relevant? Als Tochter hast du einen Freibetrag von 400.000 Euro: https://www.finanztip.de/erbschaftssteuer/
Ich bin mir nicht sicher, aber wie es mir scheint, gilt das lt. obiger Seite pro Elternteil.

Viele Grüße
Christa

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Servus,

Als Bewertungsstichtag für die ErbSt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Diese entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, auch wenn ein Teil der Erbschaft einem Erben zufällt, weil ein anderer das Erbe ausschlägt.

Die angeforderte Liste ist übrigens keine ErbSt-Erklärung, sondern sie dient dazu, festzustellen, ob der steuerpflichtige Erwerb überhaupt von weitem in die Nähe der Freibeträge kommt. D.h. Du brauchst jetzt im Moment keine präzise Bewertung des Depots auf den Bewertungsstichtag, es genügt eine sorgfältige Schätzung des Wertes. Erst für eine ErbSt-Erklärung, wenn sie denn angefordert werden sollte, ist der genaue Wert von Bedeutung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

die Mutter, die das Erbe ausgeschlagen hat, hat damit keinen separaten Vermögensanfall zuerst bei ihr und dann bei ihrer Tochter bewirkt, es handelt sich nicht um eine Schenkung.

Es gibt insgesamt einen ErbSt-pflichtigen Vorgang und damit insgesamt ein Mal den Freibetrag.

Schöne Grüße

MM

Wenn der letztversterbende Elternteil eigenes Vermögen hatte, dann gibt es für diesen 2. Erbfall wiederum einen Freibetrag von 400.000,-Euro für jedes Kind.
Ausnahme davon: bei Vorliegen eines sog. Berliner Testaments.

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Servus,

Es gibt insgesamt einen Vorgang, der der ErbSt unterliegt, und daher insgesamt ein Mal den Freibetrag.

Schöne Grüße

MM

Wer sagt denn, daß der gesamte Nachlaß „nur“ aus diesem Aktiendepot besteht?

Servus,

§ 1942 BGB sagt, dass man eine Erbschaft ausschlagen kann und nicht einzelne Teile davon.

Schöne Grüße

MM

Woraus schließt Du, dass es hier nur einen Vorgang gibt, der der Erbschaftsteuer unterliegt? Wenn der Vater das Erbe ausgeschlagen hat, dann unterliegt er natürlich nicht der Erbschaftsteuer nach seiner Ehegattin. Aber wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, gilt doch die Regelung, dass der Erbfall so betrachtet wird, als hätte es diesen Erben nicht gegeben und dann der nächste gesetzliche Erbe zur Erbfolge berufen. Warum soll der so berufene Erbe nicht grundsätzlich steuerpflichtig sein?

Und dann haben wir als zweiten Erbfall doch den Erbfall nach dem Vater.

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Vater schlägt die Erbschaft seiner Frau aus,
Besitzt aber ein Häuschen, das ihm allein gehört.
Und darauf gibts für die Tochter wieder den Freibetrag.

Auch wenn das Depot nicht aufgelöst wurde, sind hier m.E. zwei Erbfälle zu unterscheiden. D.h. für den ersten Erbfall ist das Sterbedatum der Mutter entscheidend, und ab diesem Zeitpunkt sind - trotz Weiterbestehens des einheitlichen Depots zwei Anteile am Depot zu unterscheiden. Insoweit betrifft die weitere Wertentwicklung keinen einheitlichen Depotwert sondern beide Anteile getrennt. D.h. zum Sterbedatum des Vaters ist der aktuelle Depotwert zu halbieren und fällt als Erbe nach dem Vater genau diese Hälfte zum aktuellen Stand als Erbe an.

Die Tatsache, dass sich im ersten Erbfall durch die Ausschlagung des Erbes der Mutter durch den Vater zufällig als nächste berufene Erbin die Erbin ergibt, die auch Erbin des Vaters ist, hat m.E. keine Auswirkung darauf, dass hier zwei getrennte Erbfälle vorliegen und auch steuerlich getrennt zu betrachten sind.

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Richtig - Vaters Teil des Depots gab es ja auch noch.

Vielen Dank für die Antworten, von denen aber nur WIZ überhaupt auf meine Frage eingegangen ist. Es geht hier nicht um Freibeträge, diese Frage ist geklärt, es geht auch nicht darum ob es zwei getrennte Erbfälle sind und wer warum erbt. Es sind getrennte Erbfälle. Es geht mir ausschließlich um die Frage, welche Zahl bei der Angabe in der LISTE der Aufstellung des Erbes nun die Richtige ist. Die Ausschlagung ist dabei nur erwähnt, um zu erklären, warum zunächst die eine Hälfte geerbt wurde und nun die andere Hälfte geerbt wird. Aber nun ist die Frage wie damit umzugehen ist, dass sich der Wert eines Depots stark verändert hat beim zweiten Erbfall. Ist die richtige Zahl also nach obigem Beispiel nun 20.000, 15.000 oder 30.000 beim zweiten Mal? Vielen Dank Euch

Was hast Du denn hieran:

und hieran

nicht verstanden?

Schöne Grüße

MM

Warum kannst Du mir keine der drei Zahlen nennen? Ich denke Du hast meine Frage nicht verstanden. Ich habe zwei Todesfälle, nicht nur einen. Es wurde bereits eine Zahl genannt beim ersten Erbfall und nun ist die Frage welche Zahl beim zweiten Mal genannt werden muss. Sie muss auch jetzt genannt werden und diese Diskussionen hier drumherum ergeben keinen Sinn. Um es noch verständlicher auszuführen: Es gibt z.B auch ein Gemeinschaftskonto. Das wurde beim ersten Todesfall halbiert. Beim zweiten Todesfall wird der Rest angegeben. Aber da sich die Werte beim Aktiendepot stark VERÄNDERT haben, kann man so ja nicht vorgehen. Ich will selbstverständlich nun nicht zuviel angeben, da sich die Erbschaftssteuer dann erhöht, aber auch nicht zu wenig, weil ich keinen Fehler machen möchte. Also einfach die korrekte Zahl aus dem Beispiel. Dann weiß ich, was ich zu tun habe.

Wie sich aus meiner oben gegebenen Antwort ergibt, nehmen nach dem Tode der Mutter beide Hälften des Depots für sich an Wertänderungen teil. D.h. wenn das Depot am Sterbetag des Vaters bei € 30.000,-- gestanden hat, dann hat die bereits von der Mutter zum Wert von € 10.000,-- geerbte Hälfte jetzt einen Wert von € 15.000,–, was aber steuerlich uninteressant ist, da deren Versteuerung zum Wert von € 10.000,-- vorzunehmen ist. Die Hälfte des Vaters hat natürlich zum Zeitpunkt seines Todes ebenfalls einen Wert von € 15.000,-- und ist insoweit mit diesem Wert zu versteuern.

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Das habe ich verstanden und klingt schlüssig. Nur: Die Mutter ist ja bereits seit Februar tot. Gibt es ihre imaginäre Hälfte also wirklich noch? Um wieder das Beispiel vom Konto zu bringen: Zum Zeitpunkt ihres Todes wurde halbiert. Aber seitdem sie tot ist ist alles das Eigentum meines Vaters was noch drauf war und z.T. mehr wurde, zb über Rente. Ich denke jetzt dürfte das Denk-Problem klar sein.

Das Gemeinschaftskonto, das auch noch den Namen beider Elternteile trägt, kann ich auch nicht zum zweiten Erbfall halbieren (was mir E-steuerlich entgegenkäme), sondern nur zum ersten. Und der Rest muss komplett beim zweiten Mal angegeben werden.

Ich weiß nicht, was Du mit „imaginärer Häfte der Mutter“ meinst. Lies Dir bitte meine Antworten noch mal genau durch. Da steht alles drin.

Die Hälfte der Mutter ist nach ihrem Tode in ihre Erbmasse gefallen. Da der Vater das Erbe ausgeschlagen hat, bist Du Erbin dieser Hälfte geworden (ob das Erbe jetzt formell schon ausgeinandergesetzt wurde oder nicht, spielt hierfür keine Rolle) und musst diese Häfte zum Wert am Todestag der Mutter versteuern. Es ist dabei ebenfalls vollkommen egal, ob diese (jetzt deine) Hälfte in dem gemeinsamen Depot verblieben oder von Dir auf ein eigenes Depot übertragen worden ist.

Aber vielleicht fällt es Dir leichter, die Sache zu verstehen, wenn wir annehmen, Du hättest deine Hälfte auf ein eigenes Depot übertragen, und in dem ursprünglichen gemeinschaftlichen Depot der Eltern wäre jetzt nur noch der Teil deines Vaters vorhanden.

Jetzt lassen wir mal der Einfachheit halber irgendwelche Zu- und Verkäufe weg, sondern gehen davon aus, dass beide Depots seit dem Tod der Mutter einfach nur „rum gelegen“ haben. Zum Zeitpunkt des Todes des Vaters hätte jetzt sein Depot einen Wert von € 15.000,-- und wäre zu diesem Wert (Stichtag Todestag) zu versteuern. Die Tatsache, dass dein eigenes Depot zufälligerweise jetzt auch zum selben Zeitpunkt den selben Wert hat, spielt hierbei keinerlei Rolle, da Du richtigerweise dein Erbe nach der Mutter bereits nach dem Wert zu ihrem Todestag (€ 10.000,–) versteuert hattest.

Nichts anders gilt für den Fall, dass beide Hälften zum Todestag des Vaters noch in einem gemeinsamen Depot lagen.

Insoweit ist:

unzutreffend. Man muss seit dem Todestag der Mutter mit zwei selbständigen Hälften rechnen, die jede für sich eine eigene (zufälligerweise aufgrund des noch bestehenden gemeinsamen Depots identische) Wertentwicklung gehabt haben.

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Vielen Dank fürs Reindenken und sehr anschaulich erklären. Um beim Beispiel zu bleiben: Ihre Kursgewinne habe quasi ICH bereits gemacht, weil ich ihre Aktien schon geerbt habe (obwohl noch gar nichts vollzogen wurde). Und deswegen muss ich ihre Kursgewinne auch nicht weiter erbschaftssteuerlich berücksichtigen. Allerdings muss ich diese sicherlich normal versteuern.

(In Wirklichkeit sind es Verluste statt Gewinne, wie ich jetzt erst gemerkt habe, denn anders als die Daxentwicklung verloren die konkreten Aktien - das hatte ich noch gar nicht konkret ausgerechnet, aber das nur am Rande)