Zweifamilienhaus und Erbschaftssteuer

Guten Tag Steuerexperten,

ein Zweifamilienhaus steht an zur Vererbung.

Irgendwo habe ich „aufgeschnappt“, dass in einem solchen Fall nur 50% des Hauses
steuerfrei vererbt werden können (z.B. an den überlebenden Ehegatten), die weiteren 50% aber der Erbschaftssteuer unterliegen, so dass der überlebende Ehegatte oder auch z. B. der erbende Sohn sich diesen Wert auf seinen Freibetrag anrechnen lassen muss und dafür evtl. Steuern zu bezahlen hat.

Stimmt das?
Oder geht es dabei nur um das „Familienheim“ gem. $ 13 ErbStG, egal ob Ein- oder
Zweifamilienhaus?

Für Aufklärung vielen Dank und freundliche Grüße,
Walter VB

Hallo!

Es gibt eine Begünstigung für die selbstbewohnte Immobilie (das „Familienheim“), wenn die Erben weiter darin wohnen. Das ist wohl mit der aufgeschnappten Information gemeint.

Eine erbender Ehegatte sollte sich in aller Regel keine großen Sorgen machen, aufgrund Freibetrag, Begünstigung der Immobilie und Zugewinnausgleich fällt meistens keine Erbschafsteuer an, es sei denn, es ist ein größeres Vermögen vorhanden.

Schöne Grüße!

Nachtrag:
Das Haus ist nur offiziell als Zweifamilienhaus registriert (Bauamt und Finanzamt).
Es hat keine zwei separaten Wohnungen, hat nur je einen Zähler für Gas, Wasser und Strom und es gab in den letzten dreißig Jahren keine Mieteinnahmen.

Der überlebende Ehegatte wohnt (seit 50 Jahren) darin, der erbende Sohn wird
dann umgehend einziehen.

Es wäre wohl zweckmäßig, es endlich als Einfamilienhaus umzuschreiben.

Nochmals Gruß
Walter VB

Hallo,
das Haus hat einen Wert von mindestens Euro 500.000, die Hälfte würde
also mit 250.000 den Freibetrag belasten.
Natürlich ist noch weiteres Vermögen vorhanden, so dass zumindest für den
Sohn nach Ableben des zweiten Elternteils Erbschaftssteuer anfallen würde.

Gruß Walter VB

Ist das denn schon geplant? Der

steht schließlich alle 10 Jahre wieder zur Verfügung. Und wenn der Sohn selber einziehen (und lange genug drin wohnen bleiben) will, ist die Immobilie selbstgenutzt und zählt ohnehin nicht.

Ansonsten wird ihn die Steuer auch nicht wirklich an den Bettelstab bringen:
https://www.erbrechtsforum.de/erbschaft-schenkungssteuer.html

Btw., ob im Grundbuch was von Ein- oder Zweifamilienhaus steht sollte nicht wirklich interessieren. Im Gesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/13.html) steht nämlich:

soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim)
und das sollte das eine wie das andere einschließen. Aber man beachte die Begrenzung des „Familienheimes“ auf die Wohnfläche von 200m² im selben Absatz 4c.

Aber: ianal!

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Hallo Walter,

das haben wir nach dem Kauf unseres Hauses gemacht, nämlich genau weil

Mieteinnahmen hat es einige Zeit vor dem Kauf (aber nicht unmittelbar davor) schon gegeben, aber es waren keine zwei getrennte Wohnungen, deswegen war ich stutzig geworden. Es hat mich Zeit und Nerven gekostet, weil das Haus von 1859 ist, keinerlei Bauunterlagen vorhanden waren, und ich auch noch Grundrisse der beiden Stockwerke und eine Wohnflächenberechnung erstellen und einreichen durfte. Allerdings „durften“ wir danach auch noch eine höhere Grundsteuer bezahlen. :unamused: Nicht viel, aber immerhin! Dafür ist jetzt aber alles „sauber“. :slight_smile:

Gruß
Christa

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Guten Abend Christa,
es heißt doch eigentlich, dass für ein Einfamilienhaus die Grundsteuer niedriger ist!

Oder ist das in einzelnen Bundesländern / Gemeinden unterschiedlich?

Gruß Walter VB

Hallo Walter,

ehrlich gesagt, kann ich mich an Details nicht mehr erinnern, weil es auch schon fast 17 Jahre her ist, aber ich habe nochmal die Unterlagen rausgekramt, und auf Heller und Pfennig ist es jetzt faktisch so, dass lt. Grundsteuermessbescheid die Grundsteuer für das Einfamilienhaus niedriger ist als die Grundsteuer für das Zweifamilienhaus. ABER: Der Einheitswert für das Zweifamilienhaus wurde auf Basis einer Wohnfläche von 171,56 qm ermittelt, während für das Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 142,91 qm angenommen wurde. Es stellte sich heraus, dass jahrelang nicht die Wohn- sondern die Grundfläche zugrunde gelegt wurde. Wir haben dann Einspruch eingelegt, denn im Bankgutachten war auch schon eine falsche Wohnfläche von 157 qm angegeben worden; ich habe die Berechnung nach der [Zweiten Berechnungsverordnung][1] durchgeführt, und das haben sie letztendlich anerkannt und den Bescheid geändert. So ist es dann in der Summe günstiger geworden, aber ich meine, mit derselben Wohnfläche war das Einfamilienhaus „teurer“.

Das weiß ich ehrlich gesagt nicht.

Viele Grüße
Christa
[1]: https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/BJNR017190957.html

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Den Hebesatz für die Grundsteuer kann jede Kommune selber festlegen. klickmich

Gruß

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Es ging eher um die Unterscheidung Ein-/Zweifamilienhaus, denn innerhalb der Gemeinde ist der Hebesatz derselbe.

Dann hilft @Walter_VB vielleicht dieser Link zur Grundsteuermeßzahl klickmich

Hallo verehrte Freunde in Forum,

vielen Dank für Eure Kommentare zu der Frage der Bewertung eines Hauses.
Wir sind jetzt allerdings ein wenig vom eigentlichen Thema abgekommen auf die Grundsteuer.

Meine grundsätzliche Frage ist aber damit nicht beantwortet, ob ein Zweifamilienhaus bei der Veranlagung zur Erbschaftssteuer mit 50% für nachfolgende Erben (Kinder) bewertet wird.

Diese Frage wird hier wohl nicht nachhaltig / verbindlich beantwortet werden können.

Im zugrunde liegenden Fall ist es leider so, dass der Steuerberater der Familie durch schwere Krankheit ausgefallen ist und die nächsten zwei Monate nicht konsultiert werden kann.
Also werden sie einen anderen Steuerberater suchen müssen.

Freundliche Grüße Walter VB

Hallo Walter,

jein. Grundsätzlich hast du Recht, allerdings sind wir ausgehend von der Zuordnung Ein-/Zweifamilienhaus auf die Grundsteuer gekommen. Und deine ursprüngliche Frage hatte die Prämisse, dass ggf. bei einem Zweifamilienhaus nur 50 % steuerfrei vererbt werden könnten. Was aber bei der Umschreibung als Einfamilienhaus gegenstandslos werden würde. :smile:

Vielleicht wäre es auch ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren?

Viele Grüße
Christa

Hallo Christa,

das mit dem Fachanwalt ist bereits geschehen.

Gruß Walter VB