Hallo Chris,
Deine Frage ist zwar schon ein paar Tage her, aber ich gehe davon aus, dass Du den ungeliebten Vornamen immer noch trägst.
Daher noch ein paar Hinweise:
Grundsätzlich stimmt die Antwort, dass keine Namensänderung ohne wichtigen Grund erfolgen darf. Grundlage ist hier das Gesetz über die Änderung von Vor- und Familiennamen von 1938. Damit sollen nur Unwägbarkeiten bereinigt werden, die durch das Zivilrecht (also die Regelungen im BGB) nicht behoben werden können (z. B. grob anstößige oder lächerlich klingende Familiennamen wie Blödhorn).
Vornamen sollten ja grundsätzlich diese Kriterien nicht aufweisen, denn die Eltern legen den Kindern deren Vornamen ja verantwortungsvoll für das zunkünftige Leben bei. So jedenfalls der Grundsatz. Aber es haben Eltern auch schon durchgeklagt, dass ihr Kind Speedy heißen darf. Wenn der mal groß ist, wird er vielleicht auch andere Vorstellungen von einem Vornamen haben und bei der Namensänderungsbehörde aufschlagen. Die ist nämlich für solche Fälle zuständig und nicht das Standesamt, auch wenn diese Aufgabe vielleicht in Personalunion von einem, in anderer Funktion als Standesbeamter tätigen Verwaltungsbediensteten wahrgenommen wird.
In einigen Bundesländern ist die Namensänderung allerdings noch über der kommunalen Ebene angesiedelt (z.B. beim Landkreis), da kann ich mir schon vorstellen, dass die die enge Auslegung des wichtigen Grundes als Maßstab nehmen. Allerdings gibt es auch einige Bundesländer, in denen es bei den kommunalen Behörden (sprich: Dorfamt) angesiedelt ist, die das vielleicht nicht ganz so restriktiv handeln und die Gebühr dafür (>100 EUR muss Du schon rechnen) auch gern vereinnahmen würden.
Also brauchst Du gar nicht auswandern, sondern einfach nur in den Zuständigkeitsbereich einer solchen Behörde ziehen. Kannst ja mal die Behörden z.B. in M-V abklappern und dort, wo Du Verständnis für Dein Problem findest, Dich dann anmelden.
Wenn Du nicht nach Dunkeldeutschland ziehen willst, wäre eine andere Möglichkeit, Dein Recht durchzuklagen. Wenn Deine zuständige Namensänderungsbehörde Deinen Antrag ablehnt, hast Du ja die Möglichkeit von Widerspruch (bei der nächst höheren Behörde) und Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG->OVG->BVG).
Die Eltern von Speedy mussten sich ja mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (also AG->LG->OLG->BGH) herumschlagen und hatten die entsprechenden Kosten. Beim VG brauchst Du Dich nicht mal anwaltlich vertreten zu lassen, hast geringere Gebühren und auch noch Aussicht auf Erfolg. Denn Verwaltungsrichter können Beamte ja grundsätzlich nicht leiden.
Also viel Erolg Harald! 
Gruß HeinzEric