Ja, stimmt so grundsätzlich, wenn klar erkennbar ist, dass das Wegfahren des anderen durch das Zuparken mit Absicht verhindert werden soll.
Das muss man sich im Einzelfall ansehen. Bist Du auch eindeutig mit Absicht zugeparkt worden, um dich daran zu hindern wegzufahren, ist das - ohne irgendwelche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe - grundsätzlich eine zu bestrafende Nötigung. Aber es muss natürlich nicht immer unbedingt so sein. Sich vor ein geschlossenes Garagentor zu stellen, bei dem man nicht weiß, ob dahinter gerade ein Auto steht, eine nicht wirklich bis zum Ende einsehbare Einfahrt, …
Ich habe vor Jahren mal jemand tatsächlich zwar mit voller Absicht zugeparkt, weil ich im Vorbeifahren im Haus gegenüber Rauch aus einem Fenster sah, und habe „Ich muss aber zum Arzt“ und „Ich rufe die Polizei“ erst nur noch weit hinter mir gehört, dann bei Rückkehr aber wieder zu hören bekommen. Ich bin dann mit Fingerzeig auf den Rauch einfach eingestiegen und weggefahren. Wenn da was gekommen wäre, wäre dabei natürlich nichts rum gekommen.