Hallo,
Damit ist ein Einfriedung nicht nötig
Doch diese ist ja auch erfolgt, wenn du einmal das Urteil durchgelesen hättest.
c) Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Parkplatzes
aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte,
gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum
öffentlichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten,
den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur
Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden.
Der Eigentümer (bzw. desssen Besitzdiener)
Der Zeuge S. , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen
Öffnen und Schließen zweier dort befindlicher Schranken beauftragt war,
haben ja eine ständige Kontrolle ausgeführt und das Gelände verschlossen.
Ein einfaches Schild „Nur für Mitarbeiter“ reicht dafür nicht aus.
siehe dazu
OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder
stillschweigend für jedermannzugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden,
sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts.