Alkohol am Steuer

Tach,

Also ich war auch schon Fahrer auf Geburtstagen und konnte
super mit alkoholfreiem Bier anstoßen, ist für mich kein
Argument.

Was oft genug auch Alkohol drin hat (bis 0,5%) und schon bist
Du über der Nachweisbarkeitsgrenze und was dann?

Dann trinkt man eben garkein Alkohol.

Du hast aber schon gelesen worauf ich geantwortet habe? Oder etwa doch nicht?

Wie ich andernorts schon schrieb: solange ich keine
vernuenftige Statistik darueber sehe, ob die Unfallhaeufigkeit
bei 0,29 Promille signifikant abweicht von der bei 0 Promille,
ist es vor Allem eine ideologische und keine logische
Entscheidung.

„as absolute Alkoholverbot für Fahranfänger zeigt Wirkung.
Nach einer jetzt veröffentlichten Untersuchung der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist die Zahl der
trunkenheitsbedingten Verkehrsunfälle von jungen Fahrern in
den ersten zwölf Monaten nach Einführung des Gesetzes um 15
Prozent gesunken.“

Quelle:
http://www.n-tv.de/auto/Null-Promille-Regel-wirkt-ar…

Sagt erstmal nicht allzuviel aus so wie es da steht. Die einzige vernuenftige Zahl sind die 17% weniger Alkoholverstoesse, was damit zusammenhaengen kann, dass Leute, die frueher sich an die 0,5 Promille rangetrunken haben und mit 0,55 erwischt worden sind, es jetzt nicht mehr versuchen (und das ist gut so). Die 15% kann man sich aber auch so erklaeren, dass Unfaelle, die frueher zwischen 0,3 und 0,5 Promille stattfanden jetzt auch stattfinden wuerden, nur dass der Fahrer diesmal 0 Promille hat und somit keinen trunkenheitsbedingten Unfall mehr baut, aber dennoch einen Unfall.

Es wuerde IMHO schon reichen, wenn die bestehenden Grenzwerte
haeufiger kontrolliert worden waeren (da wuerden dann wieder
einige was von „Polizeistaat“ rufen, siehe das Gezanke ueber
richterlich anzuordnende Blutabnahmen). Meine Bilanz: seit 13
Jahren Autofahrer, 250tkm, keine einzige Kontrolle.

Nicht jeden erwischt es immer, aber wenn es soweit ist, würde
ich lieber nüchtern sein.

Richtig. Dennoch wuenschte ich zuerst mehr Ueberwachung, und das flaechendeckend. Als ich vor Jahren mein Studium durch Pizzafahrerei finanzierte, lag unser Laden direkt an der Kreuzung, an der man fast zwangsweise vorbeifahren muss, wenn man aus der Innenstadt kommend nach Sueden will. Und dann war Freimarkt, und dann stand die Polizei da, und was sie da fuer Leute aus ihren Kisten rausgezerrt haben, die konnten ohne tatkraeftige Unterstuetzung der Ordnungshueter nicht mehr stehen, die Kerls und Maedels. Alles ordentlich beschlipste Herrschaften in dicken Limos. Glaub’ ja nicht dass die nicht wussten, dass sie jenseits jeglicher Grenze sind und glaub’ ja nicht, dass die sich um 0,0 mehr kuemmern wuerden als um 0,5.

Gruss
Paul

Oder mit alkoholfreiem Sekt, lecker …
Ich sehe schon auch positives an einer 0.0-Promille-Regel,
so wird sich z.b. niemand mehr auf obskure Promillerechner und
verlassen, aber wie heißt es so schön, mit 0 Aufwandseinheiten
erreichst du 0%, mit 1 Aufwandseinheit 50 % , mit 5 Aufwandsheinheiten
75% usw.

Dazu kommt dann aber noch, dass es wohl egal ist ob nun 0.5 oder
0.0 Promille erlaubt sind wenn sich einer mit 2 Promille um den
Baum wickelt.
Klar, bei 0.5 Promille bleibt ein Restrisiko, aber im Gegensatz zur
Kernkraft kennen wir dieses ganz gut.
Ich bin für Tempo 80 auf der Landstrasse, würde etwas bringen …

Gruss

Naja, eher am Vorabend keinen Alkohol trinken oder fahren …

D

Ich weiß, ein lang und ewig diskutiertes Thema.
Aber was hält davon ab die Promillegrenze auf 0,0 zu setzen?

Warum? Statistisch gesehen verursachen doch betrunkene Autofahrer weit weniger Verkehrsunfälle.

Oder mit alkoholfreiem Sekt, lecker …

Alkoholfreier Schnaps ist da angesagt.

Hallo,

Was oft genug auch Alkohol drin hat (bis 0,5%) und schon bist
Du über der Nachweisbarkeitsgrenze und was dann?

Dann trinkt man eben garkein Alkohol.

Und statt dessen Apfelsaft? /t/alcoloc/6415907/23

richterlich anzuordnende Blutabnahmen). Meine Bilanz: seit 13
Jahren Autofahrer, 250tkm, keine einzige Kontrolle.

Nicht jeden erwischt es immer,

Nach über 20 Jahren als Autofahrer, km zähle ich nicht, auch 0 Kontrollen ebensoviele bei meinem Vater in über 50 Jahren…
Andererseits kenne ich jemanden, der einen Sprachfehler hat und in der Nähe einer Disco wohnt. Der darf bei jeder Kontrolle auf dem Heimweg von der Nachtschicht auch gleich blasen. Langsam sollten sie ihn kennen…

Cu Rene

Hi Jendrik,

Aber was hält davon ab die Promillegrenze auf 0,0 zu setzen?

Ich kann Dir die Frage auch nicht abschließend beantworten. Aber ich möchte kurz darlegen, warum ich die 0,0-Promille-Grenze als sinnvoll erachte.

Bei Menschen mit Alkoholproblemen ist eines der Hauptmerkmale der sog. „Kontrollverlust“. D.h. wenn sie erst einmal angefangen haben zu trinken, können sie nicht mehr aufhören. Dass sieht dann so aus, das sich ein Betroffener vornimmt, nur ein Bier zu trinken, weil er noch fahren muss. Dann hat er das getrunken und denkt, naja, noch ein kleines macht ja nix. Und danach ist schon die Schwelle überschritten. Dann wird es plötzlich „egal“. Darin besteht die Gefahr!

Es würde sicher einige mehr davon abhalten überhaupt zu trinken, wenn man noch fahren will, sodass der beschriebene Effekt nicht eintritt.

Gruß,
Anja

Hallo,

ein Radfahrer ist auch Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, dem man im Falle ausreichender Promille die Eignung dazu absprechen kann.

Cassius

Hallo auch…

Im Moment haben wir nicht nur eine Promillegrenze, sondern 5:

0,0 ‰ seit 1. August 2007:
Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
(…)
Für Fahrer, die gewerblich ein Fahrzeug führen, für das ein Personenbeförderungsschein (Bus, Taxi) notwendig ist, gilt ein absolutes Alkoholverbot, ebenso für Beifahrer und Busschaffner.

0,3 ‰:
Bei Verwicklung in einen Unfall oder auffälliger Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.

0,5 ‰ im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten:
Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.

1,1 ‰:
Absolute Fahruntüchtigkeit (Fahreignung ist auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten nicht mehr gegeben): Straftat, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 9 Monate, 7 Punkte.

1,6 ‰ oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss:
Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Ich wäre dafür, das Strafmaß jeweils eine Stufe anzuheben - sprich:

  • Unfall oder auffällige Fahrweise und Alkohol im Blut: Fahrverbot (Meinetwegen auch ne anständige Geldbuße)
  • 0,3 ‰: Fahrverbot, im Wiederholungsfall MPU
  • 0,8 ‰: Absolute Fahruntüchtigkeit Straftat, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 9 Monate, 7 Punkte.
  • 1,1 ‰: MPU

Und Fahrverbote werden nicht in den Sommerurlaub geschoben, sondern sind nach spätestens einer Woche anzutreten.

Ergebnis:
Das eine Bier am Abend oder der Geburtstags-Sekt kümmert nicht, solange ich keinen Unfall baue. Muss ich halt entscheiden, obs mir dann im Zweifelsfall die ?? Euros wert ist…
In meinen Augen besser, als nach 5 Bieren, 2 Schnäpsen und Onkel Rüdigers berüchtigtem Schwedischen Kaffee am nächsten Morgen hoffen zu müssen, dass man schon wieder unter 0,5 ‰ ist…

Gummiknüppel und Erbsenzählmaschinen gibts am Eingang.
Viel Spaß damit

KB

Hallo,

In meinen Augen besser, als nach 5 Bieren, 2 Schnäpsen und
Onkel Rüdigers berüchtigtem Schwedischen Kaffee am nächsten
Morgen hoffen zu müssen, dass man schon wieder unter 0,5 ‰
ist…

ist man doch. Mal nachrechnen:
http://www.promillerechner.de/

Im übrigen: solange die körperliche und charakterliche Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht regelmäßig nachzuweisen ist, halte ich von der Hetzjagd auf einige wenige nicht allzu viel.

Natürlich sind hohe Geschwindigkeit und Drogen- bzw. Alkoholkonsum die häufigsten Unfallursachen lt. Statistik. Ob dann aber vor dem Unfall einer mit 80 ohne zu blinken und Schulterblick auf die linke Spur gezogen ist, weiß man nicht. Ein nüchterner Fahrer mit nur 180 km/h hätte den Unfall vielleicht noch mit Müh und Not vermeiden können. Der mit 185 oder 0,5 Promille Alkohol im Blut konnte es dann leider nicht mehr. Keine Frage, wer schuld ist und in der Statistik auftaucht.

Das gleiche Spiel mit den Mobiltelephonen auf der einen Seite und den Leuten mit angeregten Unterhaltungen oder plärrenden Kindern auf der anderen Seite. Das eine kann man verbieten und ahnden, das andere nur schwer.

Wohlgemerkt: ich halte weder etwas von Alkohol am Steuer, dem Telephonieren beim Autofahren oder vom Heizen ohne Rücksicht auf Verluste. Aber man sollte sich auch mal die andere Seite der Medaille anschauen. Nur weil besoffen Autofahren in der Gesellschaft weniger gut gelitten ist als Tiefschlaf am Steuer, Genicksteife und Blinkmuffelei, ist erstgenanntes nicht das einzige gefährliche Problem im Straßenverkehr.

Wie ich an anderer Stelle neulich schrieb: ein Großteil der Unfälle passiert nicht deshalb nicht, weil die potentiellen Verursacher so toll Auto fahren, sondern weil der Rest für die Idioten, Schlafmützen und Zeitungleser mitdenkt und -fährt.

Gruß
C.

Wie ich an anderer Stelle neulich schrieb: ein Großteil der
Unfälle passiert nicht deshalb nicht, weil die potentiellen
Verursacher so toll Auto fahren, sondern weil der Rest für die
Idioten, Schlafmützen und Zeitungleser mitdenkt und -fährt.

Darf ich da meine Unterschrift mit druntersetzen?

Radfahrer
Hallo,

Um das herauszufinden, musst Du im entsprechenden Gesetzestext nachschauen, ob sich die Regelung auf das Führen von „Fahrzeugen“ oder von „Kraftfahrzeugen“ bezieht.

Für Details guckst Du hier:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Für Fussgänger gibt es kein passendes Gesetz und keine entsprechende Verordnung.

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Grundrechte
Hallo,

Nein, es geht nicht um Grundrechte, denn es gibt kein „Grundrecht auf Rausch“. (Dazu habe ich einen Gerichtsbeschluss in vager Erinnerung.)

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze begründungspflichtig sind. Es gibt nicht nur die Problemfälle, die Du beschreibst (die nach 1-2 Glas Wein oder Bier besinnungslos weitertrinken), sondern die grosse Mehrheit, die problemlos bei einem Ausflug oder einer Betriebsfeier auch mal etwas Alkohol trinken und dann aufhören und mit dem Auto nach Hause fahren kann. Oder die mit dem Auto abends ins Restaurant fahren kann und zum Essen z.B. 1 Glas Wein trinken.

Diese ganzen Leute, die vernünftig mit Alkohol umgehen können, würde man einschränken. Und gesetzliche Einschränkungen sind bei uns (zum Glück) begründungspflichtig. Der Nutzen einer 0-Promillegrenze ist fraglich. Die Unfälle, die immer in den Medien auftauchen, passieren meistens bei viel höheren als den bereits heute erlaubten Promillewerten, werden also von ganz anderen Personengruppen verursacht, denen die Senkung auf 0 Promille vermutlich egal wäre (weil sie bereits die 0.5-Grenze ignorieren). Dagegen würden diejenigen darunter leiden, die mit Alkohol vernünftig umgehen können.

Viele Grüsse,
Walkuerax

Hi,

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Das wäre mir neu. Wem gegenüber sind Gesetze denn begründungspflichtig und wer lehnt die Begründung ggf. als unzureichend ab?

Das einzige was ich weiß, sind eben die Grundrechte. Werden diese eingeschränkt, so kann in der Tat das BVG angerufen werden und entscheidet dann, ob diese _Einschränkung der Grundrechte _ zulässig ist oder nicht.

Gruß

Anwar

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Das wäre mir neu.

Das ist aber so alt wie unser Verfassungsrecht.

Jede Einschränkung von Grundrechten unterliegt zumindest dem aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der bedingt nicht nur einen legitimen Zweck (das ist der Grund für die Einschränkung), sondern auch ein angemessenes Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Grundrecht und dem Grund des Eingriffs.

Dieses gilt nicht nur für Einzelakte, sondern auch für Gesetze, die Grundrechte einschränken.

Gruß
Dea

Hi,

Jede Einschränkung von Grundrechten unterliegt zumindest dem
aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der bedingt nicht nur einen
legitimen Zweck (das ist der Grund für die Einschränkung),

Richtig, das schrieb ich ja. Behauptet wurde aber, dass JEDES Gesetz „begründungspflichtig“ sei. Das stimmt nicht - wenn es keine Rechte einschränkt, kann ein Gesetz alles mögliche Regeln, auch ohne Begründung und Abwägung.

Gruß

Anwar

Richtig, das schrieb ich ja. Behauptet wurde aber, dass JEDES
Gesetz „begründungspflichtig“ sei. Das stimmt nicht - wenn es
keine Rechte einschränkt, kann ein Gesetz alles mögliche
Regeln, auch ohne Begründung und Abwägung.

Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Aussage lautete:

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Es geht also um „einschränkende“ Gesetze. Ein Gesetz, dass jemanden einschränkt, greift jedoch zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG ein und löst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit die Begründungsbedürftigkeit der Einschränkung aus (genau das ist ja der Sinn der Norm, dass jede Einschränkung durch einen Staat zumindest dahingehend überprüft werden kann, ob es einen Grund hierfür gibt).

Und das passt auch auf den vorliegenden Sachverhallt. Es mag kein Recht auf Rausch geben, sich volltrunken ans Steuer zu setzen und Gas zu geben fällt aber unter die allgemeine Handlungsfreiheit. So diese nun durch ein Verbot von jeglichem, einigem oder vielem Alkohol am Steuer eingeschränkt wird, bedarf es einer Begründung hierzu.

Hätte der Verfassungsgeber zudem noch ein Recht auf Rausch normiert, wäre die Einschränkung deutlich schwieriger und müsste sich an der jeweiligen Schranke des Grundrechts orientieren. So bleibt es zwar nur bei der notwendiger Weise erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die aber noch immer eine Begründung der Einschränkung voraus setzt.

Ich halte die Aussage nach wie vor für richtig.

Gruß
Dea

Hallo,

Vielen Dank, so schön hätte ich es nicht ausdrücken können!

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Hallo,

Es geht also um „einschränkende“ Gesetze. Ein Gesetz, dass
jemanden einschränkt, greift jedoch zumindest in Art. 2 Abs. 1
GG ein und löst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit
die Begründungsbedürftigkeit der Einschränkung aus (genau das
ist ja der Sinn der Norm, dass jede Einschränkung durch einen
Staat zumindest dahingehend überprüft werden kann, ob es einen
Grund hierfür gibt).

Das kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen - zum einen wird mit der propagierten „Begründungsbedürftigkeit“ der tatsächliche Prozess auf den Kopf gestellt: Es muss nicht erst eine Begründung für ein Gesetz geliefert werden, bevor es wirksam wird. Vielmehr ist es so, dass NACHDEM ein Gesetz beschlossen wurde, gegen dieses geklagt werden kann. Sollte sich DANN herausstellen, dass es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wird es ggf. kassiert. Eine Begründung wird also nur im Falle eines Falles nachgeliefert und ist nicht Teil des gesetzgeberischen Prozesses (auch wenn die Juristen dies wohl gerne so sehen wollten).

Zum anderen gibt es sehr wohl „einschränkende“ Gesetze, die nichts mit Art. 2GG zu tun haben, denn dieser bezieht sich ja auf die Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundgesetz selbst schränkt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern ein. Das Aktiengesetz schränkt Aktiengesellschaften ein; Polizei- und Schulgesetze schränken die Handlungen von Beamten im Dienst ein. Das Tierschutzgesetz schränkt ein, welche Tiere besonders schützenswert sind (Wirbeltiere) - ohne dass ich eine „Begründung“ für diese Entscheidung fordern darf oder kann.

Daher: Nein, so ganz kann ich das nicht nachvollziehen oder für richtig befinden.

Gruß

Anwar

Das kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen - zum einen
wird mit der propagierten „Begründungsbedürftigkeit“ der
tatsächliche Prozess auf den Kopf gestellt: Es muss nicht erst
eine Begründung für ein Gesetz geliefert werden, bevor es
wirksam wird. Vielmehr ist es so, dass NACHDEM ein Gesetz
beschlossen wurde, gegen dieses geklagt werden kann. Sollte
sich DANN herausstellen, dass es den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wird es ggf. kassiert.
Eine Begründung wird also nur im Falle eines Falles
nachgeliefert und ist nicht Teil des gesetzgeberischen
Prozesses (auch wenn die Juristen dies wohl gerne so sehen
wollten).

Ich verstehen keinen Ton von dem, was Sie vorstehend sagen, und ich zweifel ein wenig, dass es an meinen juristischen Kenntnissen liegt.

Kann es sein, dass Sie die vom Gesetzgeber offiziell gegebene und veröffentlichte Gesetzesbegründung mit der hier gemeinten Begründungsnotwendigkeit für eine gesetzliche Grundrechtseinschränkung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (tatsächlich „legitimer Zweck“ genannt) verwechseln?

Zum anderen gibt es sehr wohl „einschränkende“ Gesetze, die
nichts mit Art. 2GG zu tun haben, denn dieser bezieht sich ja
auf die Persönlichkeitsentfaltung.

Nein, lesen Sie mal in einem Kommentar, was alles Art. 2 Abs. 1 und der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ unteliegt.

Das Grundgesetz selbst
schränkt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern ein.

Nein, es begründet diese. Gesetzgebungskompetenzen bestehen nicht von alleine, sondern werden erst durch die Art. 70 ff GG geschaffen.

Das Aktiengesetz schränkt Aktiengesellschaften ein;

Nein, es macht diese erst möglich und normiert die Rechte solcher juristischer Personen. AGs existieren nicht von sich aus und haben nicht einfach so Rechte, sondern diese werden durch das AktG erst geschaffen und daher gerade nicht eingeschränkt.

Polizei-
und Schulgesetze schränken die Handlungen von Beamten im
Dienst ein.

Nein, diese Gesetze begründen solche Recht erst, da nur hierüber überhaupt Maßnahmen möglich sind, die eben zumindest Art. 2 Abs. 1 GG einschränken.

Das Tierschutzgesetz schränkt ein, welche Tiere
besonders schützenswert sind (Wirbeltiere) - ohne dass ich
eine „Begründung“ für diese Entscheidung fordern darf oder
kann.

Siehe oben.

Daher: Nein, so ganz kann ich das nicht nachvollziehen oder
für richtig befinden.

Das glaube ich Ihnen gerne, aber - ohne unhöflich sein zu wollen - nach dem vorstehend von Ihnen gesagten beruht dies darauf, dass Sie ein völlig falsches Verständnis von Grundrechten und der Allgemeinen Handlungsfreiheit einerseits, und dem Inhalt und Regelungsbereich einfachgesetzlicher Normen andererseits haben.

Ich fürchte auch, dass es daher müßig ist, diese Diskussion weiter zu führen, und empfehle dringend ein Lehrbuch zu diesen Themen.

Gruß
Dea