Angeblicher einfacher Rotlichtverstoß- kein Foto

Angenommen, eine Person bekäme einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle mit dem Vorwurf, am Tage x um die Uhrzeit y, 6 Wochen vor Erhalt des Bogens, eine rote Ampel überfahren zu haben, wobei es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt mit dem entsprechend genannten §eb.
Die Person ist sich aber überhaupt nicht bewusst, dass sie eine rote Ampel tatsächlich überfahren hat.
Wie verhält sie sich dann (geschickt), um die etwaigen 90 Euro und vor allem die 3 Punkte in Flensburg zu vermeiden?
Kann sie um das Bußgeld herumkommen?

Als Beweismittel wird der Person ein Polizeibeamter genannt, der sie aber an diesem Tage nicht angehalten hat (sonst wäre sie ja auch nicht so überrascht von dem Vorwurf). Es gibt also kein Foto- nur die Aussage eines PB, der an diesem Tage offensichtlich vor Ort war.

Die Person hat- wie gesagt- kein Bewusstsein über einen Rotlichtverstoß und geht davon aus, dass auch Polizeibeamten sich täuschen können.

Wer weiß dazu etwas zu sagen?

Die einfachste Lösung dürfte in diesem Falle sein zu erklären, daß man selbst zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Steuer des Fahrzeuges gesessen ist, man also keine Aussage machen könne ob die Behauptung wahr oder unwahr ist.
Wichtig ist nun mitzuteilen, daß man weis wer zum fraglichenZeitpunkt am Steuer des Fahrzeuges saß, sei aber mit dieser Person in ausreichender Weise verwandt, oder in wirtschaftlicherl Abhängigkeit von dieser lebt. Aus diesem Grunde macht man nun von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Wichtig ist, daß man schreibt daß man weiß wer am Steuer saß und sich eben in diesem Falle aufgrund obiger Tatsachen auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Dies hat zwangsläufig zur Folge, daß das Gericht kein führen eines Fahrtenbuches verordnen kann. Man weis ja, wer - teilt dies und das ist sein gutes Recht die Personalien nicht mit.
Damit wird mit Sicherheit das Verfahren eingestellt.

Hallo,

im Zweifel einen Anwalt einschalten, denn dieser ist nur zur Akteneinsicht berechtigt. Er kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs beurteilen.

Gruß Klaus

Dies hat zwangsläufig
zur Folge, daß das Gericht kein führen eines Fahrtenbuches
verordnen kann.

Auch dann ist eine Fahrtenbuchauflage möglich.

§31a StVZO Fahrtenbuch

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Gruß Crack

Kann sie um das Bußgeld herumkommen?

Einspruch einlegen.

Die Bußgeldbehörde prüft dann den Sachverhalt erneut, auch der Polizist wird nochmals befragt. Da die Möglichkeit besteht das er den/die Fahrer/in nicht eindeutig identifizieren kann wird er sich sehr gut überlegen ob er sich vor Gericht als Zeuge der Gefahr aussetzt eine Falschaussage zu machen.

Ist er sich sich also nicht absolut sicher den Fahrer wieder zu erkennen dann wird man das Verfahren einstellen. Dann besteht aber die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Wird aber ein Gerichtstermin anberaumt dann muss man davon ausgehen das der Polizist den Fahrer zweifelsfrei identifizieren kann. Dann kann man den Einspruch rechtzeitig zurücknehmen und zahlt das normale Bußgeld.

Gruß Crack

Tut mir leid, aber ich glaube da gibt es keine Chance. Erstens sind meistens 2 Polizeibeamten auf Streife, auch wenn einer nur die Anzeige macht. Zweitens steht hier Aussage gegen Aussage und da man unterstellt, dass der Polizeibeamte kein Interesse hat, Ihnen was Falsches anzuhängen, Sie jedoch Interesse haben, aus der Sache herauszukommen, wird man im Zweifel eher dem Polizeieamten glauben.

Als Halter des Fahrzeuge müssen Sie Aussagen zum Fahrer machen, es sei denn es handelt sich um Familienmitglied. Dann jedoch werden alle abgefragt und die Sache nimmt ganz schöne Ausmaße an.

Tut mir leid…

Zweitens steht hier Aussage gegen
Aussage und da man unterstellt, dass der Polizeibeamte kein
Interesse hat, Ihnen was Falsches anzuhängen, Sie jedoch
Interesse haben, aus der Sache herauszukommen, wird man im
Zweifel eher dem Polizeieamten glauben.

Aussage gegen Aussage gibt es nicht, drücken wir es besser so aus:

Die Aussage eines Zeugen [hier der Polizist] muss vollständig und wahrheitsgemäß sein sonst macht er sich der Falschaussage nach § 153 StGB strafbar.

Der Betroffene (bei OWi) oder Beschuldigte (bei Straftaten) dagegen muss überhaupt nicht aussagen und darf sogar ungestraft lügen.

Daraus ergibt sich dem Zeugen gegenüber eine höhere Glaubwürdigkeit…

Gruß Crack

Tach!

Was ist denn das für ein Unsinn?

Zunächst einmal muss dem beschuldigten Halter die Tat nachgewiesen werden können.
Ohne Photo dürfte das schwierig werden, oder denkt Ihr, die beiden Polizisten können sich den Fahrer eines kurz vorbeifahrenden Wagens so genau einprägen?

Wer erinnert sich denn nach 6 Wochen noch, wer genau zu dieser Stunde das Auto fuhr?
Möglicherweise war der Halter des Fahrzeuges just zu dieser Stunde mit drei Freunden, die das auch noch in ihrem Kalender stehen haben, zum Kaffe verabredet.

Gruß,
M.

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Was ist denn das für ein Unsinn?

Zunächst einmal muss dem beschuldigten Halter die Tat
nachgewiesen werden können.

Dem Halter muss hier nichts nachgewiesen werden sondern ausschließlich dem tatsächlichen Fahrer.

Gruß Crack

Moin!

Was ist denn das für ein Unsinn?

Zunächst einmal muss dem beschuldigten Halter die Tat
nachgewiesen werden können.

Dem Halter muss hier nichts nachgewiesen werden sondern
ausschließlich dem tatsächlichen Fahrer.

Danke, so war´s gemeint.

Der Vorwurf geht ja an den Halter, somit müsste dieser belegen können, nicht gefahren zu sein und keine Aussage dazu machen zu können, wer an diesem Tag mit seinem Wagen gefahren ist.

Eine Fahrtenbuchauflage ist übrigens mit Fahrzeug- oder Halterwechsel vom Tisch.

Gruß,
M.

Hallo!

Was aber nichts daran ändert, dass Beweise gewürdigt werden müssen.

Ich hab vor kurzem Mal in einem Fall verteidigt, da ging es um eine Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, (ein 80er bei Regen und nasser Fahrbahn war dort), auf dem Foto war das nicht erkennbar, ob die Fahrbahn nass war oder nicht. Dann behauptete der Polizist, dass er sich genau erinnern könne, dass vor einem Jahr, 2 Monaten und drei Tagen es an diesem Tag um 16 Uhr 45 genau dort nieselte…wobei er natürlich nicht wusste, wie das Wetter davor und danach war und wie es bei den anderen gemessenen war. Aber auf das Auto meiner Mandantin samt Wetter konnte er sich erinnern. Jo eh, das hat ihm aber dann niemand geglaubt

Es kommt also schon auf die Gesamtumstände an. Dass Beschuldigte oft haarsträubende Lügengeschichtln drucken ist allgemein bekannt, ändert aber nichts daran.

Gruß
Tom

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Dann behauptete der Polizist, dass er sich genau erinnern könne,
dass vor einem Jahr, 2 Monaten und drei Tagen es an diesem Tag
um 16 Uhr 45 genau dort nieselte…wobei er natürlich nicht
wusste, wie das Wetter davor und danach war und wie es bei den
anderen gemessenen war. Aber auf das Auto meiner Mandantin
samt Wetter konnte er sich erinnern. Jo eh, das hat ihm aber
dann niemand geglaubt

Da hat er sich aber schlecht auf den Prozess vorbereitet.

Entweder man weiß noch alles was gefragt werden könnte, oder man muss bereits im Vorfeld eingestehen das man sich nicht sicher ist und darf dann eben nicht mehr als Zeuge auftreten.

Gruß Crack

Eine Fahrtenbuchauflage ist übrigens mit Fahrzeug- oder
Halterwechsel vom Tisch.

Nicht unbedingt.

§31a StVZO Fahrtenbuch

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Gruß Crack

Hallo

das kann er sich aber nicht aussuchen, wenn er als Zeuge geladen wird. Ich wollte damit nur sagen, dass es nicht immer so ist, dass automatisch der Polizei geglaubt wird. Es ist oft so, aber nicht immer so.

Gruß
Tom

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das kann er sich aber nicht aussuchen, wenn er als Zeuge
geladen wird.

Deshalb wird ja in der Regel nach dem Einspruch des Betroffenen bei einer OWi der Polizist als Zeuge nochmals befragt, bleibt er bei seiner Aussage dann wird der Vorwurf aufrecht erhalten und die Sache geht vor Gericht - ist er sich aber nicht sicher dann wird das Verfahren sehr wahrscheinlich eingestellt.

Gruß Crack

Wenn der Anhörungsbogen tatsächlich erst nach 6 Wochen zugestellt wird, ist es dem Halter des Fahrzeugs (der ja vermutlich auch gefahren sein wird) im Grunde recht einfach, sich aus der Affäre zu ziehen. Er kann der zuständigen Behörde gegenüber einfach angeben, er sei das Fahrzeug an diesem Tage nicht gefahren - ob das nun der Wahrheit entspricht, ist eine andere Frage, aber es lässt sich eben nicht mehr überprüfen. Und nach 6 Wochen wird keine Behörde mehr verlangen können, dass der Halter sich erinnert, an wen er das Fahrzeug denn vor so langer Zeit verliehen hatte. In der Regel kann dem Halter dann noch nicht mal ein Fahrtenbuch auferlegt werden.
Das von einem anderen Antwortenden erwähnte Zeugnisverweigerungsrecht muss in diesem Falle also gar nicht erst in Anspruch genommen werden.

Das von einem anderen Antwortenden erwähnte
Zeugnisverweigerungsrecht muss in diesem Falle also gar nicht
erst in Anspruch genommen werden.

Sich darauf zu berufen ist auch nicht besonders intelligent, denn damit grenzt man den Kreis der Verdächtigen erheblich ein.

Gruß Crack

Eine Fahrtenbuchauflage ist übrigens mit Fahrzeug- oder
Halterwechsel vom Tisch.

Das nicht unbedingt, aber der Gedanke an ein Fahrtenbuch erübrigt sich m.E. allein deshalb, weil sich kein Halter nach 6 Wochen noch erinnern muss, wer sein Auto am besamgten Tag gefahren hat.
So weit ich weiß, liegt die „Erinnerungsgrenze“, innerhalb derer man noch wissen muss, wer sein Fahrzeug an einem bestimmten Tag gefahren hat, bei 2 Wochen. Allerdings werden die meisten Bescheide - zumindest innerhalb Deutschlands - schneller zugestellt, 6 Wochen sollten die absolute Ausnahme sein.

Ich finde das durchaus intelligent, denn jede der dann in Frage kommenden Personen kann sich wiederum auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dass alle in dem in Frage kommenden Personenkreis einander quasi gegenseitig decken.
Aber wie gesagt, dazu käme es in dem vom Fragesteller geschilderten Falle m.E. sowieso nicht.

Ich finde das durchaus intelligent, denn jede der dann in
Frage kommenden Personen kann sich wiederum auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so dass alle in dem in
Frage kommenden Personenkreis einander quasi gegenseitig
decken.

Was aber am Umstand nichts ändert das dadurch der Personenkreis erheblich verkleinert wird und somit die Suche nach dem Fahrer z.B. über einen Fotoabgleich erleichtert wird.

Gruß Crack