„Professor“ ist ein gültiger Namenszusatz
Das ist zwar richtig, aber für unseren Fall bedeutungslos. »Professor« ist zunächst einmal in allen Fällen eine Amtsbezeichnung, in einigen Fällen auch eine akademische Bezeichnung (kein akademischer Grad!). Weil Bildung Ländersache ist, unterscheiden sich die exakten Regelungen je nach Bundesland natürlich. Als Beispiel sei das Thüringer Hochschulgesetz angeführt:
_ § 81: Bezeichnung »Professor«
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(1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen.
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(2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung._
(Quelle: http://www.thueringen.de/de/tkm/wissenschaft/thhsg/t…; Hervorhebung von mir)
„Dr.“ sogar Namensbestandteil
Nein! Es wird nicht richtiger, je häufiger es wiederholt wird. »Dr.« ist – wie beispielsweise Magister oder Diplom – ein akademischer Grad, jedoch weder ein Namensbestandteil noch eine Berufsbezeichnung. Auf Wunsch des Trägers kann dieser Grad in gewisse Urkunden aufgenommen werden. Ein Recht, mit diesem Titel angesprochen oder angeschrieben zu werden, existiert in Deutschland nach wie vor nicht.
Eine ausführliche Argumentation dazu findest du hier: http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltex…
„P.D.“ lediglich ein Funktionsmerkmal.
Wieder nein. Ich kann mich nicht ab morgen »Privatdozent« nennen, wie ich mich »Dozent« oder »Ayurvedischer Fachberater« nennen könnte.
Manche Universitäten verleihen nach Abschluss der Habilitation ›nur‹ den Zusatz »habil.« zu dem bereits erworbenen Doktorgrad als Nachweis der Lehrbefähigung (Facultas docendi). Der Habilitand erhält häufig die Bescheinigung der Lehrbefugnis (Venia legendi) direkt dazu, muss aber in der universitären Lehre tätig sein, um sich als »Privatdozent« bezeichnen zu dürfen:
Dies ist beispielsweise an der »Johannes Gutenberg-Universität Mainz« der Fall. Ich zitiere aus einer Habilitationsordnung:
_ § 11: Rechtsstellung des Habilitierten
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(1) Der Habilitierte ist berechtigt, seinem Doktorgrad die Bezeichnung »habilitatus« (»habil.«) gemäß § 28 Abs. 4 HochSchG hinzuzufügen.
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(2) Mit der Habilitation erhält er gemäß § 1 Abs. 2 das Recht, in dem in der Urkunde angegebenen Fach selbständig Lehrveranstaltungen abzuhalten (Lehrbefugnis, venia legendi). […]
(3) Wenn der Habilitierte in jedem Semester wenigstens eine zweistündige Lehrveranstaltung an der Johannes Gutenberg-Universität abhält […], ist er berechtigt, sich »Privatdozent« zu nennen._
(Quelle: http://www.uni-mainz.de/studlehr/ordnungen/Habilitat…; Hervorhebung von mir)
Manche Universitäten hingegen verleihen als akademischen Titel – nicht Grad! – »Privatdozent« nach Abschluss der Habilitation. In einem dritten Fall muss der Titel »Privatdozent« als Nachweis der Lehrbefugnis (Venia legendi) separat beantragt werden.
Dies trifft beispielsweise auf die »Technische Universität München« zu. In deren Habilitationsordnung heißt es:
_ § 1: Zweck der Habilitation
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(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung).
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(2) Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Technische Universität München auf Antrag der habilitierten Person gemäß Art. 92 Abs. 1 BayHSchG die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozent« bzw. »Privatdozentin« verbunden._
(Quelle: http://portal.mytum.de/archiv/kompendium_rechtsangel…; Hervorhebung von mir)
Es gibt es bestimmt weitere Konstellationen, die an meinen grundsätzlichen Aussagen aber nichts ändern.
Gruß
Christopher