Arbeitgeber Speichert Negative Coronatests 3G+

Hallo Zusammen,

unser Arbeitgeber verlangt von uns das wir nach der Arbeit uns Testen gehen bei Ungeimpften natürlich.
Am nächsten Tag verlangt er per Mail das Ergebnis damit er es abspeichern kann.

Soweit mir bekannt ist es nicht Erlaubt das der Arbeitgeber diese Tests abspeichert.
Ich kann leider keinen Informationen darüber finden.

Gruß J

Verlange eine schriftliche Antwort auf welcher Rechtsgrundlage die Forderung beruht.

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Hi ,

werde ich alles am Montag erfragen.

Gruß

§28b Abs. 3 Satz 1 IfSG.

Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

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Na ja, das kann aber auch einfach heißen, dass man in einer Liste ein Kreuzchen bei „neg. Test lag vor“ macht, dazu braucht man nicht das ganze Testergebnis. Zumal auf den Ergebnissen unseres örtlichen Testzentrums z. B. „vertrauliches Dokument“ steht.

In der letzten Rundverfügung, die unser Regionales Landesamt für Schule und Bildung herausgegeben hat, steht z. B.

„Datenschutz: Die Nachweise dürfen nicht in die Schülerakte bzw. Personalakte aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn in der betreffenden Akte vermerkt wird, dass der Nachweis geführt wurde.“

Gruß
Christa

Bei uns muss beachtet werden, dass der Test 24 Stunden gilt. Es ist also die Testuhrzeit zu dokunentieren. Nach Ablauf setzt das Betretungsverbot ein. Danach wäre das allerdings zu löschen.

Ist sie das? Es würde doch reichen, das zum Zeitpunkt des Vorzeigens zu überprüfen und wie von mir weiter oben angegeben das entsprechende Kreuzchen zu machen.

Wenn der Test z.B. 14:00 am Vortag gemacht wurde, geht derjenige z.B. am nächsten Tag 13:55 zur Pause raus. Ab 14:00 dürfte er jedoch nicht ohne neuen Test wieder rein. Irgendwo muss das ja ersichtlich sein. Wir haben das so gelöst.
Wenn allerdings jemand an der Pforte kontrolliert, kann er sich jedesmal den Test zeigen lassen. Dann wäre nichts zu speichern.

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Aber auf dem Testzertifikat steht doch auch nicht mehr als „negativ getestet am dd.mm.yyyy um hh:mm“ und die sowieso vorliegenden persönlichen Daten?

Ja, und die Angabe von Datum und Uhrzeit machen Fälschungen unter Umständen im Nachhinein leichter erkennbar - @JohannesVonKirchen als Impfsaboteur plant, Testergebnisse zu fälschen oder fälscht sie bereits, und ihm ist daran gelegen, Spuren zu vermeiden, mit denen er auffliegen könnte.

Schöne Grüße

MM

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Jein, was auf jeden Fall auf unseren Ergebnissen steht ist auch die Handynr., die geht im Zweifelsfall den AG nichts an.

das ist allein dein Problem. Du kannst sie schwärzen oder die Nummer einfach nicht angeben.

Ist es nicht. Oder nochmal: wo genau steht, dass der Arbeitgeber das TestERGEBNIS speichern muss?

Hallo,

§28b Abs. 3 Satz 1 IfSG.

alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Wenn es für den Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung gibt, eine Dokumentation vorzunehmen, dann sollte man davon ausgehen, dass diese Dokumentation auch per Gesetz kontrollierbar ist und was ist daran nicht gesetzmäßig, wenn das negative Testergebnis gespeichert wird ?
Wäre das Abschreiben bzw. übertragen auf eine separate Liste gesetzmäßiger ?
was mich am Eingangsbeitrag etwas verwundert hat - war das dies
unser Arbeitgeber verlangt von uns das wir nach der Arbeit uns Testen gehen bei Ungeimpften natürlich.
wen meint er da mit „Ungeimpften“ - diejenigen, welche den Test vornehmen oder diejenigen, die ungeimpft als Arbeitnehmer sind, also sich selbst ?
Gruss
Czauderna

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Hallo Günter,

du kommst zu spät. :slight_smile:

Den

hat schon @X_Strom weiter oben zitiert, und ich habe in Frage gestellt, dass die Dokumentationspflicht das Speichern der Testergebnisse einschließt. Wie ich bereits schrieb:

Meine vollständige Antwort dazu kannst du weiter oben lesen.

Die ungeimpften Arbeitnehmer sollen sich nach der Arbeit testen, damit sie am nächsten Tag vor der Arbeit das negative Testergebnis vorlegen können.
So habe ich das verstanden, und ich denke, das ist auch so gemeint. :slight_smile:

Gruß
Christa

hi,

was glaubst du denn, was dokumentiert werden kann und welche Aussagekraft diese Dokumentation dann haben würde?

Wenn du recht haben würdest, so dürfte auch nicht dokumentiert werden, ob der Zutritt gestattet wurde.
Was bringt eine Dokumentation, wenn nichts dokumentiert wird, außer die Uhrzeit und das Datum?

grüße
lipi

Hallo lipi,

du hast meine Antwort oben auch nicht (vollständig) gelesen. Und das, obwohl ich den relevanten Teil auch in meiner Antwort an Günter zitiert habe. Aber ok, nochmal:

Warum nicht das ganze Testergebnis? Nochmal, weil da auch Daten enthalten sind, die den AG nichts angehen (wenn man es nicht möchte), z. B. die Handynr.

Gruß
Christa

In Schleswig-Holstein dsagen die Datenschützer was dazu:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1383-Verarbeitung-des-Impf-,-Sero-und-Teststatus-von-Beschaeftigten-in-Bezug-auf-COVID-19.html

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO muss die Datenerhebung auf das notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierungsgrundsatz). Wählt die beschäftigte Person nach § 28b Abs. 1 IfSG eine Hinterlegung von Nachweisen, so darf der Arbeitgeber diese für die vorgesehene Dauer speichern. Für die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers nach § 28b Abs. 3 Satz 1 und 2 IfSG wird eine vollständige Kopie dieser Nachweise nicht erforderlich sein. Ausreichend ist es, zu dokumentieren, dass die vorgelegten Unterlagen geprüft wurden, und den jeweiligen Status zu einer bestimmten Person mit Datum zu vermerken. Die Vorgaben der Datensicherheit (Art. 32 DSGVO) sind einzuhalten; nicht zulässig wäre es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten verlangen würde, eingescannte Unterlagen über die Nachweise über eine ungesicherte Verbindung zu übersenden.

Was ich oben schon schrieb: wenn der Arbeitnehmer den Scan zuschickt, darf er auch gespeichert werden. Aber es darf nicht verlangt werden, dass er es so macht.

hi,

es ist ungünstig jeweils das Wort Testergebnis zu verwenden, wenn einmal das Dokument und einmal der Ergebnis als Wert gemeint ist.

Das betrifft im übrigen auch schon die Frage selbst.
Ersichtlich ist daraus nicht, ob das Ergebnis vorher schon anderswo vorgezeigt wird oder ob das per Mail passiert und der Einlass mehr oder minder auf einer Selbstkontrolle beruht.

grüße
lipi

OK, darauf können wir uns einigen. Mehr habe ich auch nicht behauptet. :slight_smile:

Na ja, dass der AG ein Dokument sehen möchte, ist verständlich, sonst bräuchte man sich nicht testen zu lassen, sondern man könnte einfach mitteilen, man hat sich getestet und das Ergebnis war negativ. Aber bei der ganzen Diskussion ging’s darum:

Und da gehe ich durchaus davon aus, dass das Dokument gemeint ist, alles andere wäre unsinnig. Sollte ich mich geirrt haben, sorry! Aber das kann uns sicherlich @JohannesVonKirchen sagen.

Gruß
Christa