Für meinen bis zum 30.09.24 befristeten und bereits 2x verlängerten Arbeitsvertrag für die Dauer von jeweils 12 Monaten wurde mir mündlich eine weitere 3. Befristung zugesagt. Gestern wurde mir die schriftliche Verlängerung zur Unterschrift vorgelegt, die -für mich überraschend- nur bis zum 28.02.2025 datiert ist. Ich habe diese nicht unterschrieben, da ich von einer weiteren 12-Monats-Verlängerung ausgegangen war. Ich bin mir nicht sicher ob a) diese einseitige nicht abgesprochene Terminierung rechtens ist und b) ob das befristete Arbeitsverhältnis nicht sowieso schon in ein unbefristetes übergegangen ist. Es wäre toll, wenn mir hierzu jemand etwas sagen könnte ? Vielen Dank vorab.
Bist Du mit dem Datum durcheinander gekommen ?
Oder wie kann ein Vertrag mit Fristende 9/24 bereits 2 mal um 1 Jahr verlängert worden sein ?
MfG
duck313
01.10.2022 bis 30.09.2023
01.10.2023 bis 30.09.2024
Alles klaro ? Ist keine Jahresfrist sondern 12 Monate.
Hallo,
zu a)
Was soll daran nicht rechtens sein? Es liegt im Belieben des AG, ob er einen befristeten Vertrag verlängern will und falls ja wie lange.
zu b)
waren die Befristungen mit oder ohne sachlichen Grund?
Bist Du sicher, daß Deine Datenangaben stimmen und Du wirklich schon über das Ende des letzten Vertrages weitergearbeitet hast? Gibt es tatsächlich noch AG, die so dämlich sind?
&tschüß
Wolfgang
hallo wolfgang,
zu a) spricht bzw einigt man denn nicht zumindest über die Dauer der Verländerung ? Muss sich der AN überraschen lassen ?
zu b) in der 1. Verlängerung steht : Grund gem. § 14TzBfG Die geltung des § 625 BGB ist ausgeschlossen - ebenso in der 2. Verlängerung. Die 3. Verlängerung habe ich nicht unterschrieben.
Meine Datenangaben stimmen. Im August erhielt ich über die Abteilungsleitung die mündliche Zusage einer weiterenVerlängerung, die mir dann gestern 28.10. zur Unterschrift vorgelegt wurde. Ich habe bisher im Oktober ganz normal weitergearbeitet.
Was meinst Du mit dämlichen AG ? bzw. warum dämlich …
& ebenfalls tschüüüüßßßß
Shy
Obwohl dein befristeter Vertrag bereits abgelaufen war, hast du gearbeitet und hat der Arbeitgeber deine Arbeitsleistung akzeptiert.
Herzlichen Glückwunsch, du hast damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag erlangt.
https://www.kanzlei-ahlborn.de/entfristungsgrunde/#e
Du unterschreibst jetzt natürlich erst einmal gar nichts, sondern uberlegst dir, wie du mit der Situation umgehen willst.
Als unbefristet Beschäftigte unterliegst du nämlich dem normalen Kündigungsschutz - das kann auch schlechter als eine Befristung sein.
Der AG könnte ja nun angepisst über seine eigene Dummheit sein und dich aus Rache so früh wie möglich regulär kündigen, aber je nach Betriebsgröße sind die Regelungen des KSchG anzuwenden.
Die Fristen einer Kündigung, soweit nach dem KSchG zulässig, ergeben sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Zu einem Vertrag gehören Angebot und Annahme des Angebotes. Der AG bietet dir hier eine weitere Befristung an - du kannst annehmen oder auch nicht.
Das ist die Rechtsgrundlage, unter welchen Umständen die Befristung überhaupt zulässig ist. Es ist keine Benennung des Grundes, auch keine Nennung, ob es überhaupt einen Sachgrund gibt oder ob es eine Befristung darstellt, die keines Sachgrundes bedarf. @Albarracin wird wissen, ob so ein pauschalter Verweis auf die Rechtsgrundlage ohne spezifische Nennung überhaupt möglich ist.
Netter Versuch. „Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.“ - das hat man also ausgeschlossen. Fein. Dieser Paragraph aus dem BGB darf auch im Vertrag ausgeschlossen werden, man nennt das „er ist abdingbar“.
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
TzBfG, § 15 Absatz 6.
Diese Regel darf nicht ausgeschlossen werden, sie ist „unabdingbar“. Nochmals mein Glückwunsch zur unbefristeten Einstellung.
Expecto Patronum
Vielen lieben Dank für Deine ausführliche Nachricht Es wird mir vermutlich nicht wirklich viel bringen, da ich noch unter 5 Jahren Betriebszugehörigkeit im Angestelltenverhältnis bin und somit
eine 1-Monats-Kündigungsfrist habe. Da kein Kündigungsgrund angegeben werden muss, könnte
man mir also jederzeit kündigen. Ich muss überlegen., wie ich mit der Situation umgehe. Wir haben extremen Personalmangel und jetzt Hochsaison. Ich werde also nochmal schön ausgepowert und
dann entsorgt. Das widerstrebt meinem Sozialempfinden. Ich biete eine hohe Leistungsbereitschaft und fühle mich gerade -entrschuldigung- verarscht…
Greíft die Verlängerung erst, wenn sie schriftlich fixiert wird? Ich hatte ihr ja grundsätzlich zugestimmt.
Gelobt sei der Tag.
LG Shy
Weil du durch die weitere Arbeit über das Ende der Befristung hinaus nun automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast…
Für das Zustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrags ist Schriftform nicht erforderlich. Das geht auch durch konkludentes Handeln. Du hast gearbeitet, der Arbeitgeber hat dich arbeiten lassen, damit bist Du dort angestellt, und zwar unbefristet. Nur eine Befristung bedarf der Schriftform.
Hey Shiyasha,
oh Mann, da hast du ja 'ne schöne Überraschung erlebt! Zu deiner Frage: Es ist echt so, wie hier schon einige gesagt haben. Weil du über das Ende der letzten Befristung hinaus gearbeitet hast und der AG das mitgemacht hat, ist dein Arbeitsvertrag automatisch unbefristet geworden – das nennt man konkludentes Handeln. Du musst also nix unterschreiben, wenn du nicht willst. Deine mündliche Zusage gilt hier nicht, wenn du weiter ohne Unterschrift gearbeitet hast.
Und ja, die Schriftform ist nur für die Befristung wichtig – wenn du weiter ‚ohne Zettel‘ arbeitest, läuft das Ding eben unbefristet weiter. Dass sie dir jetzt nur bis Februar anbieten, ist sicher, weil sie gemerkt haben, dass sie Mist gebaut haben, und dich so schnell wie möglich wieder in die Befristung reinholen wollen.
Letztlich liegt es jetzt bei dir: Willst du die Sache annehmen, oder lieber mal abwarten, was passiert? Aber Vorsicht, der AG könnte sich ärgern und dann schnell die Kündigung in die Hand nehmen.
LG und bleib stark – bist ja jetzt eigentlich unbefristet!
Und hajoo, gibt es eigentlich irgendwas Neues in Deinem Vortrag?
Oder wolltest Du bloß mal ein bissi Schreibi-schreibi machen?
Glück auf!
MM
Du must unterscheiden zwischen Kündigungsfrist und Kündigungsschutz. Da du länger als sechs Monate arbeitest, fällst du unter den Kündigungsschutz. Nur wenn eine Kündigung berechtigt ist (betriebsbedingt, personen- oder verhaltensbedingt), gilt die Kündigung und damit die einmonatige Kündigungsfrist.
Aber meine eigentliche Frage: Hast du für Oktober dein Gehalt erhalten? Weil Armin vom „konkludenten Verhalten“ spricht: Eine Gehaltstzahlung ist der ultimative Beweis dafür, dass der Arbeitgeber deine Arbeitskraft angenommen hat.
Herzlichen Glückwunsch zur Entfristung!
Hallo @Shiyasha,
wer hat Dir denn diesen Unsinn
erzählt.
Wie schon geschrieben unterliegst Du dem Kündigungsschutzgesetz und bei einer AG-Kündigung muss der AG spätestens im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die „soziale Rechtfertigung“ der Kündigungsgründe gem. § 1 KSchG auch darlegen:
§ 1 KSchG - Einzelnorm
&tschüß
Wolfgang
Moin Bombadil2 Ja, ich habe das Oktobergehalt erhalten … Danke für Deinen freundlichen und aufschlussreichen Beitrag. Frage : Mal konstruiert ; wie wäre denn im Falle einer unberechtigten Kündigung die Kündigungsfrist oder wäre ich dann bei Wegfall der Berechtigung rein theoretisch unkündbar…
LG
Shy
Hallo Wolfgang… neue Welten tun sich auf Ich bewundere Dich für Dein Wissen
LG Shy
Es gibt dann keine Frist, denn eine unberechtigte Kündigung ist rechtsunwirksam.
Beachte § 4 KSchG:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Das ist kein vollkommener Kündigungsschutz, du bist nicht unkündbar. Bei dringenden betrieblichen Gründen kann man stets gekündigt werden, dann muss aber eine Sozialauswahl stattfinden. Der AG muss also unter sozialen Gesichtspunkten denjenigen Arbeitnehmer auswählen, den eine Kündigung am wenigsten hart trifft.
Das kannst auch DU sein. Du hast dann allerdings einen Abfindungsanspruch.
Die Frist einer berechtigten Kündigung - entweder, weil es ein Kleinbetrieb ohne Geltung des KSchG ist oder weil die Sozialauswahl auf dich gefallen ist - entnimmst du aus https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Bei unter fünf Jahren Beschäftigung ist die Frist „ein Monat zum Ende eines Kalendermonats“.
Am 01.01.25 könnte man dich dann also zum 28.02.25 kündigen.
In einer befristeten Beschäftigung bist du hingegen bis zum letzten Tag unkündbar (fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund sind natürlich immer erlaubt - wer dem Chef in den Kaffee pinkelt, darf sofort herausgeworfen werden).
Sorry @X_Strom,
aber das hier
ist so pauschal leider nicht ganz korrekt.
Gem. § 15 Abs. 4 TzBfG
§ 15 TzBfG - Einzelnorm
kann auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis (egal ob mit oder ohne sachlichen Grund) eine ordentliche Kündigung beider Seiten während der Laufzeit rechtswirksam vereinbart werden.
&tschüß
Wolfgang
Das war ja von mir auch ein wenig übertrieben gemeint. Ich denke, daß es jetzt durch diesen Glücksfall eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses allerdings ein wenig schwieriger sein dürfte,
mir zu kündigen. Richtig ? Wir haben permanenten Personalmangel, da müsste ich dann schon wirklich zur Kaffeetasse des GF greifen… Ich glaube, der GF hat das auch nicht unbedingt vor.
Allerdings habe ich den evtl. Sinn seiner Vorgehensweise noch nicht wirklich gefunden…
Gelobt sei die Nacht.
Shy
Hanlons Razor.
Der wird nichts Böses im Schilde führen, sondern dumm sein.