Die Verteilung erfolgt bei einem Testament gerade nicht nach der gesetzlichen Erbfolge, sondern nach Testament.
Wenn aber im Testament zu Ungunsten eines gesetzlichen Erben abgewichen wird, greift das Pflichtteilsrecht.
Im vorliegenden Fall hat die Oma ihre beiden noch lebenden Kinder mit je 40 % bevorzugt gegenüber den Nachfahren ihres 3. bereits verstorbenen Kindes und zudem einen dieser 3 Enkel überhaupt nicht bedacht.
Gesetzlich wäre gewesen: 2 lebende Kinder je 1/3 und die Kinder des verstorbenen Kindes zusammen 1/3.
Der im Testament nichtbedachte Enkel hat nur Anspruch auf den Pflichtteil.
Die beiden anderen Enkel sind Erben und hätten gesetzlich Anspruch auf je 1/9 (je ein Drittel von 1/3 Nachlaß) gehabt, haben aber lt. Testament nur 1/10 zugewiesen bekommen.
Die 2 Enkel mit je 1/10 brauchen sich nicht mit einem Pflichtteil von 1/18 zufriedenzugeben (wie der 3. Enkel). Sie erben doch sowieso schon 1/10, hätten aber eigentlich 1/9 erben müssen.
Diese Differenz können (nicht müssen!) sie als Pflichtteil geltend machen. Weil Pflichtteil nur die Hälfte vom gesetzlichen Anteil ist, eben auch nur die halbe Differenz.
Für die beiden im Testament bedachten Enkel spielt 1/18 keine Rolle. Dieser Anteil gilt nur für den leer ausgegangenen Enkel.
Die anderen beiden stocken nicht auf 1/18 auf, sondern auf 1/9.
Rechne Dir das mit ein paar Zahlen durch, dann wird es bestimmt klarer.