Auktion bei Ebay vorzeitig beendet- 1 Euro Bieter

Hallo,

bis jetzt konnte ich es nicht glauben, aber solche Leute scheint es bei Ebay wirklich zu geben. Ich hatte ein I-Phone eingestellt und kurz nach Beginn der Auktion merkte ich, daß ich es zum falschen Zeitpunkt eingestellt und ausserdem einen falschen Preis eingesetzt hatte. Bis dato gab es einen einzigen Bieter, der anscheinend mit einem Euro Höchstgebot geboten hatte.

Also beendete ich die Auktion vorzeitig und stellte das I-Phone erneut ein. Nach Ende dieser Auktion wurde es ganz normal verkauft und ist nach Bezahlung des normalen Preises ( so 300 Euro) bei seinem neuen Eigentümer. Ich habe also gar keinen Zugriff mehr darauf.

Nun erreicht mich heute ( 2 Wochen danach) die Email des betreffenden 1 Euro-Bieters aus der frühzeitig beendeten Auktion, der mir sagt, ich solle ihm nun für 1 Euro und 5,90 Versand sein Eigentum verkaufen. Dadurch, daß ich ‚ohne Angabe von Gründen‘ sein Gebot gestrichen hätte, hätte er nun einen Besitzanspruch auf das Handy, es würde ihm gehören und ich dürfe es nicht verkaufen. Das Ganze hat er dann noch mit irgendwelchen Links zu diversen ‚Gesetzestexten‘ unterfüttert.

Hmmm, weiß jetzt nicht, warum es solche Menschen gibt, auf so eine Idee würde ich selber gar nicht kommen, denn er kann sich ja denken, daß er das Handy nicht für einen Euro bekommt, aber hat der Kerl etwa noch Recht bzw. ein Anrecht auf das Handy? Berechtigt die Rücknahme einer Auktion automatisch den letzten Bieter zum Eigentum an dem Auktionsgegenstand ? Ich hoffe nicht … :frowning:

Besten Dank für euere Tips und Hinweise,

Stefan

Hi!

bis jetzt konnte ich es nicht glauben, aber solche Leute
scheint es bei Ebay wirklich zu geben.

Dann halte ihm DAS HIER vor seine Pappnase.

(Ich hoffe halt nur für Dich, die Auktion ist wirklich noch länger als 12h gelaufen)

Grüße,
Tomh

Hallo,

Dann halte ihm DAS HIER vor seine Pappnase.

wann begreift die Menschheit endlich, dass nicht der US-Amerikanische Konzern Ebay sondern das BGB maßgeblich für das deutsche Recht ist?

Die Ebay Richtlinien und AGB regeln maßgeblich das Rechtsverhältnis zwischen Ebay und den Mitgliedern. Auf den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer haben diese kaum Einfluss. Beispiel:

Verkäufer bietet Pornofilm bei Ebay an, Käufer erhält durch Höchstgebot Zuschlag. Obwohl der Verkauf lt. Ebay AGB streng verboten ist, hat das keinen Einfluss auf den Vertrag. Dieser ist gültig.

Zurück zum Thema:

http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtu…

Der BGH hat den vorzeitigen Abbruch nur unter bestimmten Umständen für zulässig erklärt. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß

S.J.

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wann begreift die Menschheit endlich, dass nicht der
US-Amerikanische Konzern Ebay sondern das BGB maßgeblich für
das deutsche Recht ist?

Es wäre schön, wenn ebay das auch begreifen würde…

http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtu…

und, kommt der Erklärungsirrtum nun in Frage?

Hi!

Zurück zum Thema:

http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtu…

Zwei Urteile über zwei Auktionen, die „normal“ beendet wurden, also definitiv nicht vorzeitig beendet wurden, ein gültiger Kaufvertrag „entstand“ und somit für diesen Fall irrelevant sind.

Der BGH hat den vorzeitigen Abbruch nur unter bestimmten
Umständen für zulässig erklärt. Ein solcher liegt hier aber
nicht vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Das Urteil bezieht sich sogar auf die AGBs von eBay!(Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht.).
Also gilt doch das „Recht“ des US-Amerikanischen Konzerns, wenn sich sogar deutsche Gerichte darauf beziehen??

Schlußendliche Frage (aus Interesse): Wann gilt in D ein Kaufvertrag als „gültig“? Ich kann mir nicht vorstellen, bei eine vorzeitig beendeten Auktion (zumindest muß in A eine Versteigerung - egal, ob online oder real - „korrekt“ abgeschlossen worden sein, damit ein Kaufvertrag überhaupt „entsteht“)

Grüße,
Tomh

Hallo,

Das Urteil bezieht sich sogar auf die AGBs von eBay!(Der unter
anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur
Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls
des angebotenen Artikels besteht.
).
Also gilt doch das „Recht“ des US-Amerikanischen Konzerns,
wenn sich sogar deutsche Gerichte darauf beziehen??

Mittels AGB können die Einzelheiten eines Vertrages ausgestaltet werden, sofern die AGB keine überraschenden Wendungen enthalten, die z. B. gegen BGB verstoßen.

Falls Angebotstext und AGB einander widersprechen, kommt es darauf an, was für den Käufer besser sichtbar war. Bei fettem Angebotstext ist das vermutlich der Angebotstext.

Schlußendliche Frage (aus Interesse): Wann gilt in D ein
Kaufvertrag als „gültig“?

Es sollte genau in den AGB stehen, wie ein Vertragsschluss zustande kommt. Das ist bei ebay ebenfalls der Fall.

http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.ht…
_§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. … Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. … Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. _

Wobei das Landgerichts Dortmund 07.04.2011 (Az.: 20 O 19/11) derzeit die Umstrittene Auffassung vertritt, dass der Vertragsschluss bereits mit Abgabe des Höchstgebots und nicht erst mit Ende der Auktion zustande kommt.

Ich kann mir nicht vorstellen, bei
eine vorzeitig beendeten Auktion (zumindest muß in A eine
Versteigerung - egal, ob online oder real - „korrekt“
abgeschlossen worden sein, damit ein Kaufvertrag überhaupt
„entsteht“)

Vielleicht könnte ein Irrtum geltend gemacht werden, können Käufer und Verkäufer sich nicht einigen, müssen sie die Frage notfalls vor Gericht klären.

Ein Irrtum sollte aber eigentlich unverzüglich erklärt werden. 14 Tage sind nicht gerade unverzüglich. Es kann nicht sein, dass der Verkäufer Käufer 1 einfach völlig ignoriert und den Artikel anderweitig verkauft, ohne Kaufvertrag 1 vorher aufzulösen.

Für die Zukunft kann man sich merken: Wenn schon ein Gebot besteht ist es günstig, wenn ein guter Freund ein Gebot abgibt neuer Höchstbietender wird und zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietender ist. Wobei man so was natürlich nur in Ausnahmesituationen machen sollte, ansonsten ist Shill Bidding und ähnliches verboten.

Stephanie

Was bedeutet „gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen“?

Welche gesetzliche Regelungen gibt es in D hierfür??

Nächste Frage: Welche gesetzliche Regelungen greifen hier, wenn Käufer und Verkäufer aus verschiedenen Ländern mit verschiedenen Rechtssprechungen kommen? Das „eBay-Land“ (sprich: Länderkennung)?
Wenn ich auf ebay.at gehe, sehe ich auch deutsche Angebote (die höchstwahrscheinlich unter ebay.de eingestellt worden sind), jedoch keinen Bezug auf den „Gerichtsstand“ (wie es bei uns in A heißt).

Danke,
Tomh

Hi!

Ein Irrtum sollte aber eigentlich unverzüglich erklärt werden.
14 Tage sind nicht gerade unverzüglich. Es kann nicht sein,
dass der Verkäufer Käufer 1 einfach völlig ignoriert und den
Artikel anderweitig verkauft, ohne Kaufvertrag 1 vorher
aufzulösen.

Naja, der UP hat ja bereits nach einigen Stunden, obwohl die Auktion noch einige Tage gelaufen wäre, das Angebot beendet, also auch korrekt nach eBay-AGBs … (ersichtlich aus seinem DP in „Allgemeine Rechtsfragen“)

Grüße,
Tomh

Hallo,

Einen Moment dachte ich oh Schreck, österreichisches Recht, aber dann bemerkte ich, dass du doch nicht der Ausgangsfragesteller bist.

Ein Grund einen Irrtum anzumelden nach deutschen BGB besteht z. B. wenn man sich über die Beschaffenheit geirrt hat und einen schweren Mangel an der Sache entdeckt hat. Oder wenn man versehentlich, statt eine Auktion mit 1 Euro Startpreis einzustellen, ein Festpreisangebot für 1 Euro angeboten hat. (Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum). Hier auch noch mal erklärt http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

Ob ein Fehler beim einer Auktion beim Startpreis ein ausreichender Grunsd ist, halte ich für zweifelhaft. Schließlich könnte auch eine Auktion mit 1 Euro Startpreis Tausende Euro erzielen.

Nicht zu vergessen ist übrigens, dass bei Irrtum nach BGB evtl. Schadensersatzansprüche entstehen.

Stephanie

Hallo,

Ein Irrtum sollte aber eigentlich unverzüglich erklärt werden.
14 Tage sind nicht gerade unverzüglich. Es kann nicht sein,
dass der Verkäufer Käufer 1 einfach völlig ignoriert und den
Artikel anderweitig verkauft, ohne Kaufvertrag 1 vorher
aufzulösen.

Naja, der UP hat ja bereits nach einigen Stunden, obwohl die
Auktion noch einige Tage gelaufen wäre, das Angebot beendet,
also auch korrekt nach eBay-AGBs … (ersichtlich aus seinem
DP in „Allgemeine Rechtsfragen“)

Das Auktionsende ist meiner Ansicht nach in keiner Weise eine Kündigung eines Kaufvertrags, sondern zunächst einmal das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Eine wirksame Kündigung des Kaufvertrags muss separat erfolgen und der Verkäufer muss dazu eine gesetzliche Berechtigung haben. So verstehe ich das.

Stephanie

Nochmal zur Klärung (auch wenns dem Verkäufer weh tut): es ist ein Vertrag zustande gekommen, das Beenden hatte keine ‚zwingenden‘ Grund wie Verlust der Ware, Diebstahl oder komplett falscher Preis - und damit hat der 1-Euro-Käufer recht. Er bekommt zwar von Ebay eine Mail, daß sein Gebot gestrichen wurde, aber dadurch löst sich sein ‚Höchstgebot‘ gesetzlich NICHT in Luft auf, leider.

Der Verkäufer hätte ihn vor der Beendigung anschreiben müssen, fragen, ob er sein Gebot zurückzieht und hoffen müssen, daß er es tut. Wenn nicht, dann hätte der Verkäufer die Auktion am besten weiterlaufen lassen, der 1-Euro-Bieter wäre dann sicher irgendwann ‚raus‘ gewesen. Durch fehlendes Wissen dieses gesetzlich abgesicherten Vorgangs ist der Verkäufer unstrittig in einer Bringschuld - und muss Leistung an den 1-Euro-Käufer bringen.

Daher bringt es nichts, wenn im Forum jetzt diskutiert wird, ob der Grund für die Beendigung dies oder jenes war, obs dazu ein Urteil gibt, ob das zutrifft, ob Ebay-Regeln über anderen Regeln stehen etc. Es ist sinnlos: der Käufer hat (leider) Recht und der Verkäufer hat Mist gebaut. Hier sollte Ebay aber dringend bessere Warnhinweise beim vorzeigen Beenden einbauen, dann passiert sowas weniger - ganz sicher.

Die Frage vom Anfang also nochmal: kann der Käufer auf Geldüberweisung bestehen oder muss er auch ein Handy akzeptieren, selbst wenn es nicht (mehr) das ist, das in der ersten kurzen Auktion angeboten wurde ???

Hallo,

Die Frage vom Anfang also nochmal: kann der Käufer auf
Geldüberweisung bestehen oder muss er auch ein Handy
akzeptieren, selbst wenn es nicht (mehr) das ist, das in der
ersten kurzen Auktion angeboten wurde ???

Ja klar, der Verkäufer kann die Ware liefern oder absolut gleichwertigen Ersatz.

Stephanie

und, kommt der Erklärungsirrtum nun in Frage?

http://de.wikipedia.org/wiki/Erkl%C3%A4rungsirrtum

Ich denke nicht.

Hallo,

Mittels AGB können die Einzelheiten eines Vertrages
ausgestaltet werden, sofern die AGB keine überraschenden
Wendungen enthalten, die z. B. gegen BGB verstoßen.

die Ebay AGB regeln aber in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen Ebay und dem Mitglied und haben daher nur in Ausnahmefällen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.

Gruß

S.J.

Hallo,

Mittels AGB können die Einzelheiten eines Vertrages
ausgestaltet werden, sofern die AGB keine überraschenden
Wendungen enthalten, die z. B. gegen BGB verstoßen.

die Ebay AGB regeln aber in erster Linie das Rechtsverhältnis
zwischen Ebay und dem Mitglied und haben daher nur in
Ausnahmefällen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen
Käufer und Verkäufer.

Naja, die ebay AGB regeln z. B. das Zustandekommen des Vertragsschlusses, wenn der Verkäufer nicht eine sehr gut sichtbare andere Vereinbarung getroffen hat.

Stephanie

Wohl leider nicht:

BGB § 281 / Abs. $:

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

Und auf dieser Sache basiert die Frage, ob er das ‚einfach so‘ machen kann, oder ob er verpflichtet ist, ein gleichwertiges Gerät anzunehmen.

Hallo,

Wohl leider nicht:

BGB § 281 / Abs. $:

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald
der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

Und auf dieser Sache basiert die Frage, ob er das ‚einfach so‘
machen kann, oder ob er verpflichtet ist, ein gleichwertiges
Gerät anzunehmen.

Ich bin kein Rechtsanwalt, für eine sichere rechtliche Auskunft frag einen Rechtsanwalt.

Hat der Käufer denn überhaupt schon bezahlt? Sicherlich ist doch zuerst die Zahlung des Käufers fällig, bevor du eine Lieferung schuldest.

Hast du an irgendeiner Stelle absolut kategorisch eine Lieferung ausgeschlossen? Dann hätte der Käufer vielleicht Anspruch auf Schadensersatz.

Stephanie

Hallo,

Naja, die ebay AGB regeln z. B. das Zustandekommen des
Vertragsschlusses, wenn der Verkäufer nicht eine sehr gut
sichtbare andere Vereinbarung getroffen hat.

nein. Eben nicht. Wie ein Vertrag zustande kommt ist im BGB geregelt: Durch Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme.

Gruß

S.J.

Hallo,

Naja, die ebay AGB regeln z. B. das Zustandekommen des
Vertragsschlusses, wenn der Verkäufer nicht eine sehr gut
sichtbare andere Vereinbarung getroffen hat.

nein. Eben nicht. Wie ein Vertrag zustande kommt ist im BGB
geregelt: Durch Willenserklärungen in Form von Angebot und
Annahme.

Anscheinend habe ich mich für deine ein wenig peniblen Standards zu unklar ausgedrückt: Eine Plattform oder ein gewerblicher Verkäufer hat in den AGB den Käufer darüber zu informieren:

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html
_§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
4. … sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt ,
§ 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,_
    Wie der Fall des ursprünglichen Fragestellers zeigt macht es für den Verkäufer einen ganz erheblichen Unterschied ob der Kaufvertrag sofort zustande kommt, sobald die Willenserklärung des Käufers eingeht oder aber ob es sich um ein freibleibendes Angebot handelt und der Vertrag erst mit Lieferung der Ware durch den Verkäufer zustande kommt, nachdem der Verkäufer geprüft hat ob die Ware verfügbar ist.

Stephanie

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html

wieso Du jetzt den Sonderfall Fernabsatzvertrag anführst, der hier offensichtlich nicht vorliegt, erschließt sich mir nicht.

Gruß

S.J.