Hallo,
ist ein Mieter verpflichtet, seinem Vermieter auf Anfrage mitzuteilen, wer neben ihm selbst in der Wohnung wohnt?
Gruß,
Paran
Hallo,
ist ein Mieter verpflichtet, seinem Vermieter auf Anfrage mitzuteilen, wer neben ihm selbst in der Wohnung wohnt?
Gruß,
Paran
Hallo,
na sagen wir mal so: wenn jemand irgendwo (in Deutschland) wohnt, muss er/sie/es sich beim Amt melden. Um sich zu melden, braucht’s einer Vermieterbescheinigung bzw. Wohnungsgeberbescheinigung. Wie soll der Vermieter die ausstellen, ohne zu wissen, wer da wohnt? Und ohne eine gesetzliche Grundlage nennen zu können, gehe ich davon aus, dass ein Vermieter durchaus das Recht hat, zu wissen, wer die Wohnung, die sein Eigentum ist, bewohnt.
Gruß
Christa
Ja, dazu ist der Mieter verpflichtet. 1. schon aus den von @christa geschilderten Gründen und 2. weil sich dadurch die Nebenkostenabrechnung ändern wird.
ramses90
Na ja, dafür würde im Prinzip auch die Mitteilung reichen, dass es eine weitere Person gibt. Aber aus Gründen der Meldepflicht, s. o.
Deswegen habe ich ja ausdrücklich auf die von Dir geschilderten Gründe hingewiesen, was hätte ich sonst noch tun können?
ramses90
Hallo,
schon klar, aber es könnten in einer Wohnung auch Personen befristet wohnen, z.B. für eine kurzfristige Arbeit / Ausblidung oder um eine eigene Wohnung zu suchen etc. Die müssten sich zwar auch anmelden, aber das nimmt nicht unbedingt jeder so genau.
Mir geht es darum, ob der Mieter konkret gesetzlich zu einer Auskunft dem Vermieter gegenüber verpflichtet ist.
Das habe ich aus den bisherigen Antworten nicht so klar herauslesen können.
Gruß,
Paran
Hallo,
Danke für die Mühe, aber das trifft es leider nicht wirklich. Eine Überlassung ist ja etwas anderes, als eine Untervermietung. Vor allem, wenn Untervermietung grundsätzlich erlaubt ist. Abgesehen davon können von mehreren Hauptmietern manche ausgezogen sein, was auch nicht verboten ist.
Es geht mir wirklich nur um die Auskunftspflicht bei Anfrage, nicht um andere rechtliche Regelungen.
Gruß,
Paran
Morning Ramses,
wie kommst Du darauf, dass sich die Nebenkostenabrechnung ändern wird?
Bei uns in Berlin bei meiner Wohnungsgenossenschaft würd nicht nach Personenzahl sondern nach m² Wohnfläche abgerechnet.
meint nur mal so der liebe Peter
O.k., dann bei Dir und den Wohnflächenmietern eben nicht!
ramses90
Servus,
eine Untervermietung ist eine Form der Überlassung.
Die Überlassung von gemietetem Wohnraum an Dritte kann unentgeltlich erfolgen, dann ist es keine Untervermietung, oder entgeltlich, dann ist es eine.
Schöne Grüße
MM
Der Wasserverbrauch (auch Heizung für Warmwasser) und Strom ist abhängig von der Personenzahl.
Lasst uns nicht weiter über den optimalen Abrechnungsmodus der Nebenkosten diskutieren. Das ist in der Ausgangsfrage nicht das Thema.
Die Frage lautet lediglich:
Grüße
Pierre
Diese Frage müsste wohl geklärt werden: Wie lange ist man Gast und ab wann „wohnt“ man?
Worauf bezieht sich das „wer“? Reicht das Verhältnis zum Mieter (Lebenspartner, KInd, …) oder muss das erkennungsdienstlich mit Namen und Geburtsdatum gemeldet werden?
Der Ausgangsfrage entnehme ich, dass die Meldung der Zahl der Mitbewohner unstrittig ist, also ist den Nebenkosten Genüge getan.
In Berlin zum Beispiel ist man maximal 6 Monate zu Gast, danach ist man verpflichtet, diese Adresse beim Einwohnermeldeamt anzugeben.
Nicht vergessen sollte man eine Konsultation des Mietvertrages. Vielleicht ist man mit dem Vermieter einer andere Vereinbarung eingegangen.
Bedeutet dann auch, dass die personenzahlbezogenen Zusatz-Nebenkosten von allen Mietparteien aufgebracht werden?
Nette Solidargemeinschaft.
Der Vermieter muss einer Gebrauchsüberlassung an Dritte zustimmen, dazu muss ihm mitgeteilt werden, wer der Dritte ist.
Dritter im Sinne des §540 BGB ist nicht die Familie des Mieters.
Ein Auskunftsersuchen des Vermieters, wer da eigentlich nebem dem Mieter noch in der Wohnung wohnt, dürfte sich aus §540 in Verbindung mit §553 BGB ergeben.
Eigentlich ist doch alles mieterfreundlich geregelt. Entweder ist es gar kein Dritter (sondern etwa dien Tochter oder der Ehepartner) - dann teilt man das dem Vermieter mit und der kann es einem nicht untersagen; oder es ist ein Dritter, es gibt ein berechtigtes Interesse (Freund / Freundin / Untermieter) und es gibt keinen der drei Gründe (Überbelegung, Person des Dritten, Unzumutbarkeit für den Vermieter) und der Vermieter muss die Erlaubnis geben.
Da einer der Ablehnungsgründe „wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt“ lautet, muss die Person dem Vermieter natürlich auch benannt werden.
Keine Gebrauchsüberlassung stellt die vorübergehende Beherbung eines Gastes dar. Es gibt aber keine gesetzliche Frist, ab der ein Besucher zum Bewohner wird. Es gibt Urteile, nach denen eine Beherbung von über drei Monaten keinen Besuch mehr darstellt.
Darum ging’s aber gar nicht, sondern ob er berechtigt ist, den Namen aller Wohnungsbewohner zu erfahren. Ich meine ja, kann aber keine gesetzliche Grundlage dafür nennen, weil ich sie nicht im Ärmel habe (um sie daraus zu schütteln) und gerade auch keine Zeit, um danach zu suchen.
Nur wenn es kein „Dritter“ ist, besteht keine Zustimmungspflicht des Vermieters.
Mal ganz praktisch: Wie soll der Vermieter nun erkennen, ob es sich um eine nicht genehmigte Überlassung an Dritte oder eine Mitbenutzung der eigenen Familie handelt, wenn man ihm nicht sagt, wer da wohnt? Und wie soll er prüfen, ob in der Person des Dritten schwerwiegende Gründe liegen, wenn man ihm nicht die Person benennt?
Ich sehe da eine indirekte Pflicht, die Person zu benennen.
@Wiz - kennst du dich da aus?
Darüber brauchen wir nicht zu „streiten“, ich habe weiter oben angeführt, warum ich es für sinnvoll halte, dem Vermieter zu verraten, wer da alles in seiner Wohnung haust. Nur wollte @paran eine gesetzliche Grundlage dafür haben, und die ist mir nicht bekannt (was nicht heißt, dass sie nicht existiert!).