Hallo,
das Problem ist im Straßenverkehrsrecht allgegenwärtig und darum auch allgemein gelöst.
Wenn z.B. Verkerhsschilder nicht erkennbar sind, weil sie z. B. von umgewehten Bäumen begraben wurden oder durch Schneetreiben völlig abgedeckt sind, dann kann und muss sich ein Verkehrsteilnehmer auch nicht nach ihnen richten.
Dafür muss man auch nicht formulieren, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Schilder gelten „wenn die Schilder erkennbar sind“.
Das ist grundsätzlich so.
Die Formulierung, dass unterschiedliche Regeln für Straßen ohne und mit getrennten Fahrspuren für jede Fahrtrichtung bestehen ist schon jetzt der Fall.
So darf man als Autofahrer auf einer Staße mit zwei Fahrspuren prinzipiell nur so schnell fahren, dass man innerhalb der Sichtweite anhalten kann (Sichtfahrgebot) - also oft deutlich langsamer als 100. (Übrigens eigentlich ein Grund, warum man Nachts oft de facto einer deutlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen unterliegt, da man ja innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer anhalten können muss)
Auf Straßen ohne getrennte Fahrspuren muss man dagegen sogar in der halben Sichtweite anhalten können, da ein Entgegenkommer sich ja den potentiellen Anhalteweg mit demjenigen „teilen“ muss.
Dies unterliegt auch heute schon den gleichen Einschränkungen durch evtl. mangelnde Erkennbarkeit von Fahrbahnmarkierungen, wie oben genannt bei Schildern.
Ein weiteres Beispiel ist die Regel, dass auf Fahrspuren mit Richtungsmarkierungen auch außerhalb geschlossener Ortschaften rechts schneller gefahren werden darf als links. Dies setzt ja ebenfall die Erkennbarkeit der Markieungen voraus. Das muss auch nicht extra ausgesagt werden.
Das kann im Einzelfall natürlich zu Rechtsstreitigkeiten führen - aber das ist auch heute für alle möglichen anderen Verkehrsregeln auch schon so. Eine einschränkende Formulierung so wie von dir vorgeschlagen ist also nicht notwendig.
Gruß
Werner