Autokennzeichen erneuern

Hallo!

Angenommen A faehrt beim Einparken B an das das Nummerschild. Der Plastikrahmen geht zu Bruch und das Nummernschild weist eine kleine Verbiegung am oberen Rand (auf der Seite der letzten Stellen des Kennzeichens) auf.
Dass A den Rahmen zu erstatten hat ist selbstverstaendlich, aber hat B einen Anspruch auf ein neues Nummernschild (Eurokennzeichen ist schon vorhanden)?
Wenn B einen Schadensersatz von 120 Euro (aufgrund von Arbeitsausfall, weil er zur Zulassungsstelle usw. muss) fordert, ist das nicht leicht ueberzogen? Welcher finanzielle Rahmen waere fuer einen solchen Schaden angemessen?
Vielen Dank fuer Eure Antworten!

Silvana

Meine persönliche Meinung dazu:
B sollte in ein Autohaus/Werkstatt seines Vertrauens. Die machen ihm gern (und bestimmt auch fĂŒr 0,- € ) eine neue Kennzeichenhalterung mit ihrer Werbung an das Auto. Und weil dabei auch das Kennzeichen „ausgebaut“ ist nimmt ein Lehrling einen Gummihammer, haut einmal auf das kleine verbogene StĂŒck und alle ist wieder gut.

Ganz schön armseelig von B hier noch Verdienstausfall etc. geltend machen zu wollen.
Aber irgendwie auch bezeichnend fĂŒr viele deutsche Autofahrer - my car is my Heiligtum.

Hi!

Du hast absolut Recht.

Nun wird wieder irgendein Klugsch
r, formal natĂŒrlich korrekt, sagen, dass ja schließlich ein Schaden entstanden sei und das Kennzeichen nie mehr so schön aussehen wĂŒrde, wie frĂŒher. Somit wĂ€re ja ein Anspruch auf Ersatz entstanden.

Was soll man dagegen sagen
?

Der Deutsche hat eben sonst (noch) keine Probleme.

Er möge sich dann aber auch nicht ĂŒber die hohen VersicherungsbeitrĂ€ge beschweren.

GrĂŒĂŸe,

Mathias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachtrÀglich automatisiert entfernt]

Hi,

vorab: ich gebe den Vorrednern uneingeschrĂ€nkt recht, mit gesundem Menschenverstand mĂŒsste man so mit der Sache umgehen.

Die Fragen sind aber noch nicht wirklich beantwortet
 hier meine Meinung:

Der Plastikrahmen geht zu Bruch und das Nummernschild weist
eine kleine Verbiegung am oberen Rand (auf der Seite der
letzten Stellen des Kennzeichens) auf.
Dass A den Rahmen zu erstatten hat ist selbstverstaendlich

So weit, so gut.

aber hat B einen Anspruch auf ein neues Nummernschild
(Eurokennzeichen ist schon vorhanden)?

Nein, außer bei Totalschaden. Wenn der nicht vorliegt, heißt es reparieren (zB mit dem Gummihammer).

Wenn B einen Schadensersatz von 120 Euro (aufgrund von
Arbeitsausfall, weil er zur Zulassungsstelle usw. muss)
fordert, ist das nicht leicht ueberzogen? Welcher finanzielle
Rahmen waere fuer einen solchen Schaden angemessen?
Vielen Dank fuer Eure Antworten!

Zur Zul-Stelle muss er ja nur bei Totalschaden. Wenn dieser bestritten wird, mĂŒsste er ihn nachweisen. Auch den Verdienstausfall mĂŒsste er konkret belegen, sonst gibt es allenfalls die Kostenpauschale (15 - 25 EUR, je nach Region). Zumal ein Zulassungsdienst diesen Service i. d. Regel fĂŒr max. 60 - 70 EUR erbringt, und der geschĂ€digte muss ja den wirtschaftlichsten Weg wĂ€hlen.

ABER: Warum macht es sich der Verursacher nicht einfach? Man melde den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, der rechnet ab. Zur Rettung des SFR kann man den Aufwand anschließend an den VR zahlen, die Bearbeitung selbst ist „kostenlos“. Fertig.

VG

Moin,

ABER: Warum macht es sich der Verursacher nicht einfach? Man
melde den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, der
rechnet ab. Zur Rettung des SFR kann man den Aufwand
anschließend an den VR zahlen, die Bearbeitung selbst ist
„kostenlos“. Fertig.

Genau so. Und der Versicherer wird dem GeschÀdigten sicher relativ deutlich machen das ein leicht verbogenes Kennzeichen, sofern es noch einwandfrei lesbar ist, kein Schaden ist.
Weder fĂŒr den Wiederverkauf relevant, kein Wertverlust und auch keine BeeintrĂ€chtigung in der Funktion.
Ich selbst habe derlei, in meinen Augen unberechtigte Forderungen, bei kleineren SchĂ€den der Versicherung gemeldet. Diese schmettert den Anspruch ab, ich zahle den von der Versicherung erstatteten Betrag an die Versicherung zurĂŒck und habe Ruhe.

Gruss Jakob

Gruss Jakob

Hallo,

Genau so. Und der Versicherer wird dem GeschÀdigten sicher
relativ deutlich machen das ein leicht verbogenes Kennzeichen,
sofern es noch einwandfrei lesbar ist, kein Schaden ist.
Weder fĂŒr den Wiederverkauf relevant, kein Wertverlust und
auch keine BeeintrÀchtigung in der Funktion.
Ich selbst habe derlei, in meinen Augen unberechtigte
Forderungen, bei kleineren SchÀden der Versicherung gemeldet.
Diese schmettert den Anspruch ab, ich zahle den von der
Versicherung erstatteten Betrag an die Versicherung zurĂŒck und
habe Ruhe.

Da wÀre ich vorsichtig. Immerhin wertet ein deutscher Richter ein rohe
Ei auf dem KĂŒhler als SachbeschĂ€digung. Und das ist nun wirklich mit
einem Tuch und etwas Wasser wegzuputzen.
lg
Richard

Moin,

Da wÀre ich vorsichtig. Immerhin wertet ein deutscher Richter
ein rohe
Ei auf dem KĂŒhler als SachbeschĂ€digung. Und das ist nun
wirklich mit
einem Tuch und etwas Wasser wegzuputzen.

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den Vorsatz berĂŒcksichtigte das Auto zu beschĂ€digen.
Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz beziffert?
Eine WagenwÀsche? Oder war es gar ein Straussenei?
In der Regel mĂŒsste man eine Minderung des Wertes oder der GebrauchsfĂ€higkeit erkennen können um eine SachbeschĂ€digung zugrunde zu legen.
Ein verbogenes Kennzeichen erfĂŒllt IMHO diese Kriterien nicht.
Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit sich die Gerichte so beschÀftigen.

Gruss Jakob

Hallo,

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den
Vorsatz berĂŒcksichtigte das Auto zu beschĂ€digen.

ianal, aber ob SachbeschÀdigung vorliegt oder nicht, hat doch nichts mit Vorsatz oder nicht zu tun.

Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz
beziffert? Eine WagenwÀsche?

WofĂŒr ist das wichtig? Und wenn es eine WagenwĂ€sche wĂ€re - warum sollte die nicht vom Verursacher zu bezahlen sein? Wenn Dir einer das Ei auf die Hose klatscht, wĂŒrdest Du dann nicht auch die WĂ€sche bzw. Reinigung von ihm verlangen? Und wenn er sich weigert, was wĂŒrdest Du dann machen?

In der Regel mĂŒsste man eine Minderung des Wertes oder der
GebrauchsfÀhigkeit erkennen können um eine SachbeschÀdigung
zugrunde zu legen.

Seit wann das? Ist das Haus weniger wert, wenn jemand ein Graffity dransprĂŒht oder kann man dann nicht mehr drin wohnen?
SelbstverstÀndlich ist auch eine optische BeeintrÀchtigung eine SachbeschÀdigung.

Ein verbogenes Kennzeichen erfĂŒllt IMHO diese Kriterien nicht.

Warum nicht? Darf dann also jeder kommen und an Deinem Nummernschild rumbiegen?
SelbstverstÀndlich muss ein verbogenes Nummernschild repariert oder ersetzt werden.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschÀftigen.

Mit allem, was ihnen vorgetragen wird. Egel, ob es um eine Million oder um einen Cent geht. Und das ist auch gut so.

Gruß
loderunner

Moin,

WofĂŒr ist das wichtig? Und wenn es eine WagenwĂ€sche wĂ€re -
warum sollte die nicht vom Verursacher zu bezahlen sein? Wenn
Dir einer das Ei auf die Hose klatscht, wĂŒrdest Du dann nicht
auch die WĂ€sche bzw. Reinigung von ihm verlangen? Und wenn er
sich weigert, was wĂŒrdest Du dann machen?

Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust eines beschĂ€digten Kennzeichens? Worin ist die GebrauchsfĂ€higkeit eingeschrĂ€nkt?

In der Regel mĂŒsste man eine Minderung des Wertes oder der
GebrauchsfÀhigkeit erkennen können um eine SachbeschÀdigung
zugrunde zu legen.

Seit wann das? Ist das Haus weniger wert, wenn jemand ein
Graffity dransprĂŒht oder kann man dann nicht mehr drin wohnen?

NatĂŒrlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti geringer, nĂ€mlich genau um den Wert der Entfernung bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustands.
Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
„Nur unerheblich“ oder „Nur vorĂŒbergehend“.
Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wÀre der zivilrechtliche Anspruch.
Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten. Es sei denn Du bezifferst den Schaden und begrĂŒndest warum ein neues Kennzeichen notwendig wĂ€re.

SelbstverstÀndlich ist auch eine optische BeeintrÀchtigung
eine SachbeschÀdigung.

Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeintrÀchtigen?
Ein Kennzeichen ist nur dann beschĂ€digt wenn sich der ursprĂŒngliche Zustand nicht wiederherstellen lĂ€sst und damit das Kennzeichen nicht mehr lesbar wĂ€re.
Mag ja sein das Du ein Kennzeichen fĂŒr ein SchmuckstĂŒck hĂ€ltst. Nach dem Gesetz ist es ein InformationstrĂ€ger. Solange es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist alles ok.

Ein verbogenes Kennzeichen erfĂŒllt IMHO diese Kriterien nicht.

Warum nicht? Darf dann also jeder kommen und an Deinem
Nummernschild rumbiegen?
SelbstverstÀndlich muss ein verbogenes Nummernschild repariert
oder ersetzt werden.

Urteile? Quellen?
Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt, da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.
Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?
Einzig wenn die Plaketten beschÀdigt sind verlangt der Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschÀftigen.

Mit allem, was ihnen vorgetragen wird. Egel, ob es um eine
Million oder um einen Cent geht. Und das ist auch gut so.

Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die Gerichte beschÀftigt?
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den Steuerzahler das ÂŽzig-fache kostet.
Nun wundert mich wirklich nichts mehr.

Gruss Jakob

hallo,

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den
Vorsatz berĂŒcksichtigte das Auto zu beschĂ€digen.
Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz
beziffert? :Eine WagenwÀsche? Oder war es gar ein Straussenei?

Ist leider schon ne ganze Weile her, aber wegen der Blödheit des
Urteils (und der Anzeige natĂŒrlich) im Kopf geblieben.
Strauß wĂ€re wohl besser gewesen, die Dame hatte aber nur Huhn zur
Hand. Der Sternfahrer hatte (zugegebenerweise) lÀngere Zeit den Motor
laufen lassen, direkt unterm Schlafzimmerfenster. Sie machte ihn mit
dem HĂŒhnerprodukt dauraf aufmerksam, dass man den Wagen auch
ausmachen kann. Er zeigte sie an und bekam die WagenwÀsche, die
verstÀndlich wÀre. Daneben gab es aber noch eine Strafe von ein paar
(vergessen) TagessĂ€tzen fĂŒr die Dame. Der Richter meinte, so darf man
sein Recht nicht in die Hand nehmen.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschÀftigen.

Dito, dito.

Gruss Richard

Hallo an alle!

Danke fĂŒr Eure Antworten! Ich sehe es auch irgendwie nicht ein, dass ich der Depp sein soll, der ein neues Kennzeichen bezahlt, weil ich so blöd war, meine Nummer zu hinterlassen, wĂ€hrend ich mit einem zerbeulten Kennzeichen rumfahre, weil alle Welt dranrempelt, sich aber nicht meldet.
Aber, das Leben ist nunmal ungerecht, gell? Der Herr will partout ein neues Kennzeichen, was soll man machen? Mit Zulassungsdienst inklusive Hol- und Bringedienst konnte man es dann regeln und auf 30 Euro runterhandeln, obwohl das immernoch eine Frechheit ist, wenn man bedenkt, dass es nicht notwendig ist und der Rahmen nix kostet. Aber um sich allen weiteren Ärger zu sparen zahlt man das als Lehrgeld und macht sowas nie wieder :wink:.
Danke nochmals fĂŒr Eure Antworten!

Gruß
Silvana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachtrÀglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ianal, aber ob SachbeschÀdigung vorliegt oder nicht, hat doch
nichts mit Vorsatz oder nicht zu tun.

FĂŒr den Richter schon, sonst kann er ja nicht tĂ€tig werden.
Aber da kann man die beiden FĂ€lle (Unfall und Eierwurf) nicht
miteinander vergleichen. Ich hatte das eher als „Beispiel“ fĂŒr den
Blödsinn gesehen, weswegen manche Menschen ein Gericht bemĂŒhen.

Gruß
Richard

Off topic ?? Re^7: Autokennzeichen erneuern
Hi,

macht es nicht zu kompliziert. Also Loderunner hat schon recht: auch ein Bagatellschaden ist ein Schaden, dessen Behebung der Verursacher ĂŒbernehmen muss.

Weitergehende AnsprĂŒche (=> Wertminderung) sind dann wohl nicht „drin“, aber das Geradebiegen des Kennzeichens allemal (nicht Neuanschaffung, da offensichtlich kein Totalschaden vorliegt).

GrĂŒĂŸe, M.

1 Like

Jetzt bin ich verwirrt: hast Du schon bezahlt ??!!

Und nochmal: der Schadenersatzanspruch ist berechtigt, wenn auch evtl nicht in der Höhe.

Und dass Du Dich gemeldet hast, verdient meine volle Anerkennung. Parkrempler werden hÀufig von Zeugen beobachtet, und die strafrechtlichen Folgen sind deutlich teurer
!

Weiter gute Fahrt.

@Richard + Jakob
Hallo,
ich habe nochmal nachgeblĂ€ttert. Eine SachbeschĂ€digung ist nur mit Vorsatz strafbar. Insofern habe ich natĂŒrlich Unsinn geschrieben.

Das Ei auf der Motorhaube hat natĂŒrlich nichts mit einem Unfall zu tun und ist damit auch nicht vergleichbar.

Nichtsdestotrotz ist aber auch ein kleiner Schaden von dem zu ersetzen, der ihn verursacht hat. Was je nach Schaden entweder durch Reparatur oder durch Ersatz erfolgen kann. Keinesfalls aber muss sich der GeschĂ€digte mit einem ‚kleinen Schaden‘ abfinden, weil der ja nicht so schlimm wĂ€re und den Gebrauchswert nicht mindern wĂŒrde. Und ebenso ist hierbei Vorsatz oder nicht komplett egal: http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Noch mal o.T. zu den Graffitys: Extra deswegen wurden §303 und §304 StGB geĂ€ndert. Die waren vorher tatsĂ€chlich schlecht zu bestrafen, siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Graffiti-Bek%C3%A4mpfun


Gruß
loderunner

Hallo

Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt
eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust
eines beschÀdigten Kennzeichens? Worin ist die
GebrauchsfÀhigkeit eingeschrÀnkt?

FĂŒr einen Sachschaden bedarf es keiner GebrauchsbeeintrĂ€chtigung. Der zivilrechtliche Eigentumsschutz stellt auf die IntegritĂ€t, aber auch das Ă€ußere Erscheinungsbild des Eigentums ab. Daher ist auch eine VerĂ€nderung des Äußeren eines Schildes, zB. durch Verbiegen, eine SachbeschĂ€digung iSd. § 823 I BGB.

NatĂŒrlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti
geringer, nÀmlich genau um den Wert der Entfernung bzw.
Wiederherstellung des Ursprungszustands.

Bei dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz und der Frage, ob eine BeeintrĂ€chtigung zu beheben ist, ist aber nicht der wirtschaftliche Wert und dessen BeeintrĂ€chtigung des Eigentums zu berĂŒcksichtigen. Es genĂŒgt allein die BeeintrĂ€chtigung als solche, welche auch in einer Ă€ußerlichen VerĂ€nderung liegen kann. Wie zB. das Verbiegen.

Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
„Nur unerheblich“ oder „Nur vorĂŒbergehend“.

Wie Du unten schon richtig sagst: Das hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun, da hier das Zivilrecht und § 823 I BGB relevant ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 303 StGB explizit geĂ€ndert, um auch eine VerĂ€nderung des Erscheinungsbildes zu erfassen.

Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in
diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wÀre der
zivilrechtliche Anspruch.

Siehe oben.

Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten.

Doch: Aus § 823 I BGB wegen BeschÀdigung des Eigentums. Wie gesagt: Das Verbiegen fÀllt definitiv hierunter. Wie hoch der Schaden ist, ist eine andere Frage.

Es sei denn
Du bezifferst den Schaden und begrĂŒndest warum ein neues
Kennzeichen notwendig wÀre.

So ist es.

Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben
am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeintrÀchtigen?

Das dĂŒrfte schwierig werden, weil der Staat nicht fĂŒr das Verhalten der Fliegen verantwortlich ist. BeschĂ€digen jedoch zB. Angestellte des öffentlichen Dienstes das Eigentum eines anderen durch zB. Verschmutzung haftet der Staat sehr wohl.

Ein Kennzeichen ist nur dann beschÀdigt wenn sich der
ursprĂŒngliche Zustand nicht wiederherstellen lĂ€sst und damit
das Kennzeichen nicht mehr lesbar wÀre.

Nein! Es ist nach unserem Zivilrecht bereits dann beschĂ€digt, wenn der ursprĂŒndliche Zustand nicht mehr besteht.

Ob sich dieser Zustand wieder herstellen lÀsst, ist allein eine Frage des Umfangs des Schadenersatzes (Reparatur oder Neuanschaffung, bzw. Wertersatz).

Mag ja sein das Du ein Kennzeichen fĂŒr ein SchmuckstĂŒck
hÀltst. Nach dem Gesetz ist es ein InformationstrÀger.

Und, fĂŒr unseren Fall noch wichtiger, ein Gegenstand, an dem Eigentum besteht.

Solange
es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist
alles ok.

Das ist falsch! Solange es lesbar ist und den Vorschriften entspricht, genĂŒgt es den Anforderungen des Straßenverkehrs(zulassungs)rechts.
Die Frage einer EigentumsbeeintrÀchtigung ist heirvon gÀnzlich unabhÀngig zu sehen.

Urteile? Quellen?

§ 823 I BGB - Zur Frage der EigentumsbeeintrĂ€chtigung durch VerĂ€nderung des Ă€ußeren Erscheinungsbildes vgl. Palandt, Kommentar zu § 823 BGB Rdn. 9.

Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen
rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein
wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt,
da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.

Hier vermischt Du nun zwei verschiedene Sachen, nĂ€mlich BeschĂ€digung des Eigentums und Schaden, was strikt zu trennen ist, sowie Zivilrecht und Straßenverkehrsrecht.

Ein verbogenes Kennzeichen ist völlig zweifellos eine EigentumsbeschÀdigung.
Ist nun durch ZurĂŒckbiegen der ursprĂŒngliche Zustand wieder herzustellen, undzwar so, dass man die ehemalige BeeintrĂ€chtigung nicht sieht, so ist der Schaden geringt (jeder Aufwand zur Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustandes ist eine Schaden).
Geht dies nicht, ist der Schaden grĂ¶ĂŸer, da ein Neues her muss.

Dass das Schild lesbar ist, ist allein eine Frage des Straßenverkehrsrechte dahinigehend, ob der Fahrer den Wagen im Straßenverkehr benutzen darf. Die eigentumsrechtliche Schadensfrage ist hiervon völlig getrennt zu sehen und hat damit nichts zu tun.

Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?

Siehe oben.

Einzig wenn die Plaketten beschÀdigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

Das ist wiederum Straßenverkehrsrecht und hat mit der EigentumsbeeintrĂ€chtigung nach Zivilrecht nichts zu tun.

Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die
Gerichte beschÀftigt
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den
Steuerzahler das ÂŽzig-fache kostet.

Solange der Gesetzgeber dem BĂŒrger bestimmte Rechte gibt, muss sich niemand dafĂŒr rechtfertigen, diese in Anspruch zu nehmen. Beschwer Dich bei der Legislative!

Gruß
Dea

2 Like

Und ergĂ€nzend (das hatte ich ĂŒberlesen):

Einzig wenn die Plaketten beschÀdigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

oh nein, dann muss nur ne neue Plakette drauf, fertig.

Moin,

ich habe nochmal nachgeblÀttert. Eine SachbeschÀdigung ist nur
mit Vorsatz strafbar. Insofern habe ich natĂŒrlich Unsinn
geschrieben.

Nein, hast Du nicht. Nur hĂ€tten wir uns vorher einigen sollen ober wir ĂŒber Straf- oder Zivilrecht sprechen :wink:

Das Ei auf der Motorhaube hat natĂŒrlich nichts mit einem
Unfall zu tun und ist damit auch nicht vergleichbar.

Richtig. Da es aber um SachbeschÀdigung ging


Nichtsdestotrotz ist aber auch ein kleiner Schaden von dem zu
ersetzen, der ihn verursacht hat. Was je nach Schaden entweder
durch Reparatur oder durch Ersatz erfolgen kann. Keinesfalls
aber muss sich der GeschĂ€digte mit einem ‚kleinen Schaden‘
abfinden, weil der ja nicht so schlimm wÀre und den
Gebrauchswert nicht mindern wĂŒrde. Und ebenso ist hierbei
Vorsatz oder nicht komplett egal:
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Richtig.

Noch mal o.T. zu den Graffitys: Extra deswegen wurden §303 und
§304 StGB geÀndert. Die waren vorher tatsÀchlich schlecht zu
bestrafen, siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Graffiti-Bek%C3%A4mpfun


Habe ich auch so interpretiert.
Mir ging es einfach darum, wegen einem leicht verbogenen Kennzeichen so eine Welle zu machen.
Wieweit das Kennzeichen nun wirklich beschĂ€digt oder nur leicht verbogen war wissen wir nicht. Daher ist es mĂŒssig darĂŒber zu streiten. Ich hĂ€tte die paar Euronen grummelnd gezahlt, fertig.
Wegen solchen Peanuts breche ich nichts vom Zaun.

Gruss Jakob

Moin,

Einzig wenn die Plaketten beschÀdigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

oh nein, dann muss nur ne neue Plakette drauf, fertig.

Da hast Du natĂŒrlich Recht. Mein Fehler.
Ich hatte nur den Gedanken wegen der Kostenerstattung.
Diese wĂ€re (wobei ich davon ausgehe dass das Kennzeichen wirklich nur leicht verbogen war und sich wieder zurĂŒckbiegen liess) ungerechtfertigt. Bei beschĂ€digten Plaketten muss der Halter aber Aufwand betreiben, der natĂŒrlich zu erstatten ist.

Gruss Jakob

Moin,

macht es nicht zu kompliziert. Also Loderunner hat schon
recht: auch ein Bagatellschaden ist ein Schaden, dessen
Behebung der Verursacher ĂŒbernehmen muss.

Kompliziert macht es scheinbar der, der wegen einer kleinen Beule im Kennzeichen einen Affen macht :wink:

Weitergehende AnsprĂŒche (=> Wertminderung) sind dann wohl
nicht „drin“, aber das Geradebiegen des Kennzeichens allemal
(nicht Neuanschaffung, da offensichtlich kein Totalschaden
vorliegt).

SelbstverstĂ€ndlich wĂŒrde ich das Kennzeichen wieder geradebiegen.
Nur habe ich eine Aversion gegen Menschen die wegen so einem Pippifax einen immensen Aufstand machen.

Gruss Jakob