Hallo
Du vergleichst Ăpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt
eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust
eines beschÀdigten Kennzeichens? Worin ist die
GebrauchsfÀhigkeit eingeschrÀnkt?
FĂŒr einen Sachschaden bedarf es keiner GebrauchsbeeintrĂ€chtigung. Der zivilrechtliche Eigentumsschutz stellt auf die IntegritĂ€t, aber auch das Ă€uĂere Erscheinungsbild des Eigentums ab. Daher ist auch eine VerĂ€nderung des ĂuĂeren eines Schildes, zB. durch Verbiegen, eine SachbeschĂ€digung iSd. § 823 I BGB.
NatĂŒrlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti
geringer, nÀmlich genau um den Wert der Entfernung bzw.
Wiederherstellung des Ursprungszustands.
Bei dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz und der Frage, ob eine BeeintrĂ€chtigung zu beheben ist, ist aber nicht der wirtschaftliche Wert und dessen BeeintrĂ€chtigung des Eigentums zu berĂŒcksichtigen. Es genĂŒgt allein die BeeintrĂ€chtigung als solche, welche auch in einer Ă€uĂerlichen VerĂ€nderung liegen kann. Wie zB. das Verbiegen.
Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
âNur unerheblichâ oder âNur vorĂŒbergehendâ.
Wie Du unten schon richtig sagst: Das hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun, da hier das Zivilrecht und § 823 I BGB relevant ist. Im Ăbrigen hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 303 StGB explizit geĂ€ndert, um auch eine VerĂ€nderung des Erscheinungsbildes zu erfassen.
Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in
diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wÀre der
zivilrechtliche Anspruch.
Siehe oben.
Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten.
Doch: Aus § 823 I BGB wegen BeschÀdigung des Eigentums. Wie gesagt: Das Verbiegen fÀllt definitiv hierunter. Wie hoch der Schaden ist, ist eine andere Frage.
Es sei denn
Du bezifferst den Schaden und begrĂŒndest warum ein neues
Kennzeichen notwendig wÀre.
So ist es.
Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben
am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeintrÀchtigen?
Das dĂŒrfte schwierig werden, weil der Staat nicht fĂŒr das Verhalten der Fliegen verantwortlich ist. BeschĂ€digen jedoch zB. Angestellte des öffentlichen Dienstes das Eigentum eines anderen durch zB. Verschmutzung haftet der Staat sehr wohl.
Ein Kennzeichen ist nur dann beschÀdigt wenn sich der
ursprĂŒngliche Zustand nicht wiederherstellen lĂ€sst und damit
das Kennzeichen nicht mehr lesbar wÀre.
Nein! Es ist nach unserem Zivilrecht bereits dann beschĂ€digt, wenn der ursprĂŒndliche Zustand nicht mehr besteht.
Ob sich dieser Zustand wieder herstellen lÀsst, ist allein eine Frage des Umfangs des Schadenersatzes (Reparatur oder Neuanschaffung, bzw. Wertersatz).
Mag ja sein das Du ein Kennzeichen fĂŒr ein SchmuckstĂŒck
hÀltst. Nach dem Gesetz ist es ein InformationstrÀger.
Und, fĂŒr unseren Fall noch wichtiger, ein Gegenstand, an dem Eigentum besteht.
Solange
es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist
alles ok.
Das ist falsch! Solange es lesbar ist und den Vorschriften entspricht, genĂŒgt es den Anforderungen des StraĂenverkehrs(zulassungs)rechts.
Die Frage einer EigentumsbeeintrÀchtigung ist heirvon gÀnzlich unabhÀngig zu sehen.
Urteile? Quellen?
§ 823 I BGB - Zur Frage der EigentumsbeeintrĂ€chtigung durch VerĂ€nderung des Ă€uĂeren Erscheinungsbildes vgl. Palandt, Kommentar zu § 823 BGB Rdn. 9.
Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen
rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein
wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt,
da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.
Hier vermischt Du nun zwei verschiedene Sachen, nĂ€mlich BeschĂ€digung des Eigentums und Schaden, was strikt zu trennen ist, sowie Zivilrecht und StraĂenverkehrsrecht.
Ein verbogenes Kennzeichen ist völlig zweifellos eine EigentumsbeschÀdigung.
Ist nun durch ZurĂŒckbiegen der ursprĂŒngliche Zustand wieder herzustellen, undzwar so, dass man die ehemalige BeeintrĂ€chtigung nicht sieht, so ist der Schaden geringt (jeder Aufwand zur Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustandes ist eine Schaden).
Geht dies nicht, ist der Schaden gröĂer, da ein Neues her muss.
Dass das Schild lesbar ist, ist allein eine Frage des StraĂenverkehrsrechte dahinigehend, ob der Fahrer den Wagen im StraĂenverkehr benutzen darf. Die eigentumsrechtliche Schadensfrage ist hiervon völlig getrennt zu sehen und hat damit nichts zu tun.
Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?
Siehe oben.
Einzig wenn die Plaketten beschÀdigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.
Das ist wiederum StraĂenverkehrsrecht und hat mit der EigentumsbeeintrĂ€chtigung nach Zivilrecht nichts zu tun.
Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die
Gerichte beschÀftigt
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den
Steuerzahler das ÂŽzig-fache kostet.
Solange der Gesetzgeber dem BĂŒrger bestimmte Rechte gibt, muss sich niemand dafĂŒr rechtfertigen, diese in Anspruch zu nehmen. Beschwer Dich bei der Legislative!
GruĂ
Dea