Hallo,
eine Abschlussarbeit als Vorlage für eine eigenständige Arbeit zu schreiben, muss jeder seriöse Anbieter von Hilfestellungen für Abschlussarbeiten aus rechtlichen Gründen leider ablehnen. Dazu habe ich Ihnen nachfolgend einen Auszug aus http://ghostwriting-101.blogspot.de/kopiert. Was ich Ihnen diesbezgl. jedoch anbieten kann, ist ein begleitendes Coaching. Das würde heißen, Sie selbst schreiben und recherchieren für Ihre Abschlussarbeit und ich könnte Ihnen Beratung z.B. in Sachen Gliederung, Auswertung der vorhandenen Daten und Informationen, Formulierung etc. geben. Wenn das für Sie von Interesse ist, können Sie sich gern wieder mit mir in Verbindung setzen.
Und nun der Auszug aus http://ghostwriting-101.blogspot.de:
Die rechtliche Gefahr
Wir stellen fest: Ghostwriting ist strafbar. Und gleichzeitig ist es doch erlaubt. Es kommt wie üblich darauf an, in welchem Zusammenhang. Die meisten Universitäten beispielsweise verbieten die Zusammenarbeit mit einem Ghostwriter, wenn es um Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten geht.
Wer sich nicht daran hält und unter Eid aussagt, die Arbeit selbständig angefertigt zu haben, riskiert nicht nur die Exmatrikulation, sondern auch eine saftige Geldstrafe wegen Betrugs.
In NRW können das € 50.000 sein und darum ist logisch, warum jede rechtliche Gefahrenquelle beim Ghostwriting auch gleichzeitig eine potentielle finanzielle Gefahr darstellt!
In Nordrhein-Westfalen beispielsweise gilt folgender Absatz aus dem sogenannten Hochschulgesetz (HG) NRW, § 63, Abschnitt (5):
Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine
Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a) ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie nach Satz 2 Buchstabe b) das staatliche Prüfungsamt.
Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
Fazit: Ghostwriting ist strafbar
Und zwar nicht unerheblich, wie sich aus dem obigen Beispiel ablesen lässt. Wie es sich an anderen Hochschulen Deutschlands verhält, kannst du im jeweiligen Hochschulgesetz* nachschlagen.In Nordrhein-Westfalen beispielsweise gilt folgender Absatz aus dem sogenannten Hochschulgesetz (HG) NRW, § 63, Abschnitt (5):
Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine
Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a) ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie nach Satz 2 Buchstabe b) das staatliche Prüfungsamt.
Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
*hier ein Link zu den Gesetzestexten für Hochschulen der einzelnen Bundesländer: http://de.wikipedia.org/wiki/Landeshochschulgesetz
Mit besten Grüßen
Bubs