Baulärm, Schwangerschaft und Konsequenzen/Mietminderung

Hallo lieber Experte/in,

wir haben ein für uns sehr gravierendes Problem, mit ich mich an Euch zwecks Hilfe und einer ersten Einschätzung wende.

Wir haben im April 2010 eine neue Wohnung gemietet. Hierbei handelt es sich um ein Haus, das kernsaniert worden ist und wo zwei Etagen aufgesattelt wurden. Unsere Wohnung liegt in der ersten der beiden aufgesattelten Etagen - eine Etage ist also noch über uns.

Einzugstermin sollte der 01.08. sein - wir haben dann einen Vertrag für den 01.09. abgeschlossen um auf Nummer sicher zu gehen. Die Aussage damals war, das ab 01.08. alle Arbeiten abgeschlossen wären und es keinen Baulärm mehr geben würde. Das haben wir allerdings nicht schriftlich. Die Aussage wurde vom Makler getroffen, mit dem wir damals als einziges Kontakt hatten.

Die Realität weicht hiervon nun deutlich ab. Zunächst wurden in den ersten beiden Septemberwochen noch umfangreiche Arbeiten am Haus vorgenommen, die inzwischen aber durch sind. Allerdings ist die Etage über uns noch im Rohbau und hier finden von Montag - Samstag von ca. 07.30 - in der Regel 18.00 Uhr Bauarbeiten statt. Wir hören im Grunde jeden Schritt und jedes Gespräch; wirklich schlimm sind alle Arbeiten mit elektrischen Geräten wie Fräsen, Sägen, Bohrhämmer etc. Diese sind nicht nur sehr laut, sondern erzeugen teilweise richtig spürbare Schwingungen und Erschütterungen.

Dies ist insbesondere deshalb schlimm, weil meine Frau im siebten Monat schwanger ist. Leider verläuft die Schwangerschaft aus gesundheitlicher Perspektive nicht optimal und meine Frau soll idealer Weise möglichst viel Ruhe halten und sich nur leicht belasten. Stress ist unbedingt zu vermeiden, wo immer möglich. Die ständigen Arbeiten über uns zerren aber ungemein an den Nerven und ein Erholen oder abschalten ist in unserer neuen Wohnung im Grunde nicht möglich.

Als Lösungsweg hatten wir dann versucht, das meine Frau 1/2 Tag arbeiten geht und die „Baufirma“ die Arbeiten in dieser Zeit ausführt und Freitags und Samstags keine lautstarken Arbeiten ausgeführt werden, da meine Frau maximal 4 Tage die Woche 1/2 arbeiten gehen soll. Uns wurde zugesagt das das eingehalten wird und wir informiert werden, wenn der Bauverlauf das nicht zulässt, damit wir eine andere Lösung finden können. Leider klappt das nicht wirklich gut und letzten Freitag war das zweite Mal in drei Wochen die Situation das besonders laute Arbeiten ausgeführt wurden, die nun auch den kompletten Montag und Dienstag andauern werden. Meine Frau hat am Freitag durch den Stress so starke Probleme mit dem Blutdruck bekommen, das wir am Ende ins Krankenhaus fahren mussten. Zum Glück ist nichts passiert. Nun haben wir für die Zeit von Sonntag - Dienstag ein Hotel hier um die Ecke gebucht, damit etwas ähnliches nicht wieder passiert.

Leider ist auch niemand von der Baufirma in der Lage oder Willens uns genaue und verbindliche Infos über den weiteren Verlauf der Baustelle zu geben. Wir haben einzig die Aussage, das man bis Weihnachten fertig sein will. Was wann bis dahin passiert ist unklar. Da es schon vor drei Wochen hieß, das es nun keine lautstarken Aktionen mehr gäbe, seitdem aber an mindestens 5 Werktagen massiver Lärm aufgetreten ist, können wir uns auf diese Aussagen wohl auch nicht wirklich verlassen.

Da dies die Gesundheit meiner Frau und des Kindes gefährdet und zudem ab Anfang Dezember eigentlich auch noch Mutterschutz ist und das Arbeiten immer beschwerlicher für meine Frau wird, überlegen wir eine Ferienwohnung o.ä. für die Zeit bis Weihnachten zu mieten. Etwas vernünftiges hier in der Nähe kostet aber schnell 1.000 Euro oder mehr pro Monat und das tut natürlich schon weh.

Wir überlegen, was nun getan werden kann? Gibt es Erfahrungswerte, wie wir den Bauherrn/„Baufirma“ zu mehr Kooperation veranlassen können? Hierbei ist zu sagen, das der Eigentümer des Gebäudekomplexes auch der Bauherr der Etage über uns ist und hier mit seiner Frau einziehen will (die Wohnung geht quasi alleine über die komplette oberste Etage). Der Eigentümer hat eine Wohnungsverwaltung für die organisatorischen Dinge beauftragt und der Bau selber wird von einem Architektur/Ingenieurbüro ausgeführt, die die Gewerke koordinieren. Haben wir ansonsten die Möglichkeit der Mietminderung? Wir zahlen warm fast 2.000 Euro und hatten uns die Wohnung eigentlich nur „gegönnt“, damit wir Platz und „Ruhe“ für unsere neue kleine Familie haben. Was können wir sonst noch tun oder sind wir quasi alleine auf das Goodwill von Eigentümer und „Baufirma“ angewiesen?

Danke für Eure Hilfe und beste Grüße,
Mark

Hallo.

Grundsätzlich hättet ihr auch für die zurück liegenden Monate einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 60 bis 80 % der Bruttomiete. Ich sehe hier allerdings das Problem, dass die Wohnung evtl. in Kenntnis der noch laufenden Bauarbeiten angemietet worden ist. In einem rechtlichen Verfahren dürfte es für euch sehr schwierig werden, den Beweis zu führen, dass euch zugesagt wurde, die Arbeiten seien bei Einzug beendet. Wer in Kenntnis des Mangels anmietet kann gesetzlich keine Ansprüche auf Mietminderung geltend machen.

So weit so schlecht. Ich persönlich würde folgenden Weg gehen: Mit einem ärztlichen Attest, wonach deine Frau eine problematische Risikoschwangerschaft hat und absolute Ruhe braucht würde ich bei dem Vermieter vorsprechen. Denkbar wäre beispielsweise, dass ihr ihm vorschlagt, dass ihr aus der Wohnung bis zum Ende der Bauarbeiten in ein Ferienhaus zieht und er euch die paar Monate Miete bis dahin erlässt und ihr dann nur 1000 Euro Kosten für die Ferienwohnung habt. Begründen würde ich das Ganze mit der Risikoschwangerschaft und der Zusage des Architekten.

Geht er nicht auf einen Vergleich ein, dann solltet ihr jetzt Beweise für den Baulärm sammeln (Zeugen, Lärmprotokoll, Video-/Tonaufnahmen) und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei derart massiven Beeinträchtigungen solltet ihr nicht ohne anwaltichen Beistand Mietminderungen vornehmen, zumal ein gerichtliches Verfahren hier wegen einer möglichen Kenntnis bei Vertragsabschluss schwierig werden könnte.

Ansonsten würde ich persönlich mich bei Verwandten einnisten oder anderweitig einen günstigen Unterschlupf suchen. Die Gesundheit geht hier vor.

Alles Gute.

Hallo Falschparker,
eine Minderung könnte schwierig werden, denn als ihr eingezogen seid, war offensichtlich, daß das Haus noch nicht fertig gestellt ist. Und schriftliches hast Du ja auch nicht in der Hand.
Es gibt Anwälte, die man kostenpflichtig anrufen kann oder noch besser: tritt einem Mieterbund bei für wenig Geld im Jahr. Da kann man sich von Anwälten sogar telefonisch beraten lassen.
In eurem besonderen Fall (Frau hochschwanger) könnte sogar eine Sonderregelung in Frage kommen, z. B. in eine Pension ausweichen für die Zeit der Bauarbeiten. Aber das weiß ich leider nicht.

Viel Glück
Huftier

Hallo Mark,
es ist nicht einfach, Deine Fragen einfachso zu beantworten, da ich die derzeitige Situation und den Baufortschritt nicht einschätzen kann. Ihr hättet zur Wohnungsübergabe jedoch in das Protokoll reinschreiben lassen müssen, dass keine starken Baugeräusche mehr entstehen. Dann wäre es jetzt einfach,für die Zeit während der Arbeiten ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung anzumieten und die Kosten dem Vermieter in Rechnung zu stellen. Leider seid Ihr so eingezogen und ein Richter könnte es so auslegen, als das der Mangel (Baulärm) bei Einzug vorhanden war und ihr es bewusst in Kauf genommen habt. Es sieht nicht so gut aus, aber eine Mietminderung von 30 % würde ich an Eurer Stelle trotzdem durchsetzen. Natürlich könntet ihr diese von der Warmmiete abziehen, sodass Ihr ca. 600 € für eine Ferienwohnung hättet. Versucht es mal. Wünsche Euch Dreien alles alles Gute und viel Glück. LG Chris

Hallo,
wichtig ist grundsätzlich, dass dem Vermieter (der auf dem Mietvertrag steht) oder seinem bevollmächtigten Vertreter (Hausverwaltung mit schriftlichem Nachweis!) der oder die Mängel schriftlich angezeigt werden.
Gleichzeitig sollte auf die mögliche Alternative, hier vorübergehende Nutzung eines Hotelzimmers o.Ä. für die schwangere Ehefrau, hingewiesen werden; bzw. der Vermieter aufgefordert werden, eigene akzeptable Vorschläge zu unterbreiten.
Im Schreiben muss die Mietminderung angekündigt werden sowie ein geforderter Schadenersatz für zusätzliche Aufwendungen, Fahrkosten, Zimmermiete ohne Verpflegung, usw.
Unmittelbar danach sollten Sie das Gespräch mit dem Vermieter suchen, da sich im persönlichen Gespräch besser die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Regelung verhandeln lässt.
Ein gewisser Baulärm muss sicherlich geduldet werden während der üblichen Arbeitszeit, aber nicht ohne eine Mietminderung, die bei übermäßiger Lärmentwicklung für die genau ermittelte Zeit bis 100% betragen kann.
Ich empfehle ein Lärmprotokoll zu führen mit Zeitangabe und Art des Lärms. wenn möglich kann das eine neutrale Person mit Unterschrift bezeugen (es müssen nicht alle Termine sein).
Sollte kein Entgegenkommen des Vermieters zu erkennen sein, dann unbedingt Rechtsrat einholen bei Mieterverein oder RA.
Gruß suver

Hallo Mark,

sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Er alleine ist Ihr Ansprechpartner und nicht die Baufirma. Vielleicht kann er Ihnen auch eine Ersatz-Wohnung anbieten.

Sie könnten natürlich auch die Miete mindern, wenn Ihnen bei Abschluss des Mietvertrages tatsächlich mitgeteilt worden sein sollte, dass die Arbeiten bei Einzug sicher beendet sind. Ansonsten gilt § 536b BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html

Wie hoch die Mietminderung ist, bemisst sich danach, wie intensiv die Lärmbelästigung ist und wie lange sie täglich andauert. Bei umfangreichen Bauarbeiten ist sie in der Regel 50 % aufwärts.

Hallo Mark,

bei einer solchen Belästigung durch Bauarbeiten könnt ihr die Miete um bis zu 50 % mindern. Wenn ihre es euch ärztlich bestätigen lasst, dass deine Frau bei dem Lärm dort nicht wohnen kann, könnt ihr so lang ein eine Ferienwohnung ziehen und die Miete um 100 % mindern. Wichtig ist die Beweissicherung. Führt es Freunden oder Familienangehörigen vor, die im Streitfalle vor Gericht aussagen können. Führt ein Protokoll über die Belästigungen. Vor allem: Macht es schriftlich. Macht eure Ansprüche geltend. Verlasst euch nicht auf die Verwaltung oder die Baufirmen. Bei der Miete scheint ihr nicht ganz ohne Einkommen zu sein. Nehmt euch einen Anwalt, der das für euch durchsetzt. Ihr habt im Augenblick wichtigeres, auf das ihr euch konzentrieren müßt.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Sie verpulvern Ihre Energie an der falschen Front! Ihr Ansprechpartner ist der Vermieter und nicht die Baufirma. Stimmen Sie mit dem Vermieter weiter Schritte ab, bevor Sie einseitig vermeidbare Fehler machen.

Hallo aus Berrnburg,

wer sich in ein nicht fertiges Haus einmietet muss mit Baulärm leben. Sicherlich läßt sich mit dem Vermieter über eine Mietminderung verhandeln, da die Wohnqualität gegenüber einem fertig saniertem Gebäude, eingeschränkt ist.

Hochachtungsvoll

Hallo, lieber Mark
Was Du in deinem Schreiben ausführst, ist schon ein Gewissenloser Akt von Euerem Ver-mieter. Den er allein trägt die Verantwortung, dass bei Vertragsbeginn die angemietete Wohnung Dir und Deiner Frau als Familie den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hätte Euch am 01. 09. 2010 Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 535 BGB). Diese vertragliche Verpflichtung konnte er nicht erfüllen, da ihm bewusst sein musste, dass bis Weihnachten zumindest ein ungestörter Gebrauch der Mietsache nicht möglich sein wird. Er hat es vorsätzlich billigend in Kauf genommen, Euch die zu erwartenden Beeinträchtigungen vorzuenthalten.
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt, in dem er dem/den Mieter/n das Recht der Mietminderung eingeräumt hat ( § 536 BGB). Dem/den Mieter/n wird in dem vorgenannten Paragrafen eingeräumt:
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt,…………… , so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Ent-richtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine un-erhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Für Euch würde dies die Möglichkeit eröffnen, den Vermieter auf seine gesetzlichen Verpflichtungen (§ 535 BGB) hinzuweisen und ihm deutlich zu machen, dass er am 01. 09. 2010 Euch die Wohnung nicht in einem zum Gebrauch der Mietsache Zustand übergeben konnte, da ihm bewusst war oder bewusst sein musste, dass durch den ständig vorhandenen Baulärm der Gebrauch der Wohnung in keiner Weise gewährt werden konnte. Dieser Zustand nach wie vor besteht und nach Lage des Baufortschritt bis Weihnachten anhalten wird. Daraus ergibt sich, dass der Gebrauch der Mietsache nicht gegeben war und die Tauglichkeit aufgehoben war und weiterhin nicht gegeben ist.
Aus diesem Grunde hättet Ihr die Möglichkeit die Miete zu Mindern. Ich habe in einer der aktuellsten Mietminderungstabelle Börstinghaus, Entscheidungssammlung in Tabellenform nachgeschaut. In Eurem fall käme so lange ihr noch ind der Wohnungseingangsschl Wohnt mindestens eine Minderung von 50 % und solltet ihr zur Überzeugung gelangen, dass der Baulärm den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache aufhebt eine Mietminderung von 100 % gegeben wäre. (100 % AG Köln, 25. 05. 1976 Akts. 154 C 596/74; Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund von Umbauarbeiten. 50 % Lärmbelästigung durch umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten im Mietshaus; AG Weißwasser, 18. 04. 1999, Akts. 3 C 701/93).
Es gäbe selbstverständlich die Möglichkeit die Miete entsprechend zu Mindern und für die Überganszeit sich eine entsprechende ruhigere Bleibe zu suchen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass Ihr dem Vermieter die entsprechend ende Mitteilung mit den rechtlichen Konsequenzen mitteilt und für die Umzugskosten Schadenersatz fordert. In diesem Falle wäre meines persönlichen Erachtens eine Minderung von 100 % der Bruttomiete gerecht-fertigt.
Sollte Ihr Euch über weitere Paragrafen des Mietrechts Informieren wollen, könnt Ihr diese unter www.dejure.org finden. Von Bedeutung wären auch die Paragrafen 536 a, b, c.
Mit freundlichen Grüßen Willi

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Taug-lichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später weg-fällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten

*Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Bauarbeiten*
Auch wenn der Vermieter für eine Lärmbelästigung nicht verantwortlich ist, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn durch Lärm seine Wohnqualität eingeschränkt ist.
Ein Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er gegen ein Bauunternehmen Maßnahmen ergreift, von dem unter Verstoß gegen das Mietrecht regelmäßig eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht. In jedem Fall muß der Vermieter als „Schadensausgleich“ eine angemessene Mietminderung durch den Mieter akzeptieren, wenn der Vermieter die betr. Bauarbeiten nicht einschränken kann !
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*Musterschreiben für Ankündigung einer Mietminderung*
Max Mustermann und Ehefrau XYZ
Eigene Anschrift
Vermieter- Anschrift
Betreff:
Beschwerde wegen unzumutbarer Lärmbelästigung durch Bauarbeiten am bzw. im Haus
Ankündigung einer Mietminderung

Sehr geehrte Damen und Herren,
leider mussten wir zwischenzeitlich feststellen, dass von Montags bis Samstags durchgängig von ca. 07.30 - 18.00 Uhr Bauarbeiten am bzw. im Haus stattfinden, die eine unzumutbare erhebliche Lärmbelästigung darstellen.
Wir hören jeden Schritt und jedes Gespräch der Handwerker und unerträglich sind besonders alle Arbeiten mit elektrischen Geräten wie Fräsen, Sägen, Bohrhämmer etc. Diese Arbeiten sind nicht nur sehr laut, sondern erzeugen teilweise richtig spürbare Schwingungen und Erschütterungen.
Dies ist insbesondere deshalb unzumutbar, weil meine Frau im siebten Monat schwanger ist. Leider verläuft die Schwangerschaft aus gesundheitlicher Perspektive nicht optimal und meine Frau soll idealer Weise möglichst viel Ruhe halten und sich nur leicht belasten. Stress ist unbedingt zu vermeiden, wo immer möglich.
Die ständigen Arbeiten über uns zerren aber ungemein an den Nerven und ein Erholen oder Abschalten ist in unserer neuen Wohnung daher nicht möglich.
Dieser Lärm überschreitet das für uns zumutbare Maß.
Wir sind nicht bereit, die Lärmbelästigungen länger hinzunehmen und kündigen hiermit eine Mietminderung ab dem folgenden Monats-Ersten in Höhe von 60 % der Netto-Kaltmiete an - es sei denn, Sie stellen uns (gem. der lfd. Rechtsprechung) eine kostenlose vorübergehende Ersatzwohnung (Zwischennumsetzwohnung) für die Dauer der Bauarbeiten zur Verfügung.
Sollten Sie uns keine zumutbare vorübergehende Ersatzwohnung (Zwischennumsetzwohnung) zuweisen können bzw. wollen, machen wir zumindest von unserem Recht auf Mietminderung in der angegebenen Höhe Gebrauch !
*Zwei diesbezügliche Beispiels-Urteile zu Ihrer Kenntnis:*

  1. Lärmbelästigung (Bauarbeiten)
    AG Hamburg, Urteil vom 16.1.1987 - 44 C 1605/86, WM 1987, S. 272 - Bau- und Sanierungsarbeiten im Haus = 60 % Mietminderung.
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  2. Lärmbelästigung (Bauarbeiten)
    AG Weißwasser, Urteil vom 18.4.1994 - 3 C 0701/93, WM 1994, S. 601 - Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehreren Wochen rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von ca. 60 %.
    *Aus der Rechtsprechung*
    Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Bauarbeiten am/im Nachbarhaus: 20 – 60 %
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Mustermann und Ehefrau XYZ

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Usko,

1000 Dank - das hilft uns sehr,

beste Grüße,
Mark

Hallo willi,

1000 Dank - das hilft uns ungemein.
Eine Rückfrage noch dazu: Können wir die Mietminderung erst ab dem Zeitpunkt ansetzen, wo wir diese ankündigen, oder kann diese auch rückwirkend geltend gemacht werden. Die Umstände zur Beschwerde gebracht haben wir ja bereits am 02.09. und seitdem versucht eine gütliche Einigung zu erzielen.

Beste Grüße,
Mark

Hallo,

besten Dank für das Feedback. Das hilft uns sehr,

beste Grüße,
Mark

Hallo Mark,
so gern ich es möchte, aber dazu kann ich Ihnen leider, trotz 30-jähriger Berufserfahrung, keinen Rat geben. Ggf. würde ich Ihnen raten, einen Anwalt zu befragen. Dort sind die Kosten günstiger als Ihre geplante „Umsiedlung“ in eine Ferienwohnung. Da Sie über Internet verfügen, können Sie für den Bauzeitraum Mietminderung geltend machen!!! Das hilft Ihnen zwar nicht, den Lärm zu beseitigen, jedoch im „Geldbeutel“ und finanziert somit die Anwalts-Auskunft.
Alles Gute wünscht Ihnen und Ihrer Frau

Waldi64

Hallo Mark,
als Mieter stehen Euch Mängelbeseitigungs- und Mietminderungsansprüche in erster Linie gegen Euren Vermieter zu. Dabei ist egal, ob der Vermieter etwas für den Mangel kann oder nicht.
Baulärm, der vor Anmietung der Wohnung nicht absehbar war, stellt einen erheblichen Mangel dar. Ihr solltet Euren Vermieter auffordern, diesen Mangel abzustellen und Mietminderung verlangen. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, kommt auf die Art, die Dauer und das Maß des Lärms an.
Auch nicht zu vergessen: Lärmprotokoll führen, damit der Lärm genau dokumentiert wird.
Mehr Infos und Formulare erhältst Du hier: http://www.bestform24.de/Products.aspx?search=m%C3%A….
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Teilen Sie dem Vermieter mit,dass das Wohnen in dieser Wohnung nicht möglich ist. Aufgrund des Baulärm und des Gesundheitszustandes ihrer Frau werden sie bis zum Ende der Bauarbeiten eine andere Unterkunft beziehen. Sie werden in dieser Zeit keine Miete zahlen und eventuelle zusätzliche Kosten für die andere Unterkunft einschließlich Umzug werden sie mit den künftigen Mietern verrechnen. Ziehen Sie aus, gegebenenfalls in ein Hotel.

Hallo mark,
Selbstverständlich könnt Ihr die Mietminderung auch rückwirkend gelten machen. Das Richtige und Wirksame Vorkehrungen habt ihr mit Euerer Beschwerde vom 02. 09. 2010 bereits vorbereitet.
Mit den besten Wünschen und Erfolg bei der Durchsetzung Euerer Rechte. Willi

Hallo,
als erstes würde wir Ihnen raten sich den kritischen gesundheitlichen Zustand Ihre Frau einmal an Hand eine Gutachten bescheinigen zu lassen.

Weiterhin können Sie bei Baulärm die Miete mindern. Die Mietminderung laut aktueller Rechtssprechung beläuft sich auf 10 % bis 100 % je nach Umfang des Baulärms. Hierzu informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich.

Weiterhin müssen Sie alle Ihnen entstehenden Kosten, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Baulärm stehen schriftlich erfassen und dann Ihren Vermieter auf Schadenersatz verklagen. Dierartige Kosten beinhalten auch Hotelaufenthalt, Anmieten einer Übergangswohnung usw.

WIr hoffen wir konnten helfen.