Beamtin - Kind PKV oder GKV mit Zusatz?

Hallo an alle!

Ich bin Beamtin mit Beihilfeanspruch, mein Mann ist in der GKV bei der TK.
Uns stellt sich nun die Frage, ob wir unser Kind bei der Debeka über mich für 30 Euro versichern würden oder lieber familienversichert über meinen Mann und in diesem Fall sinnvolle Zusatzversicherungen abschließen würden.

Ich finde online leider nur sehr subjektive Einschätzungen, die mir nicht weiterhelfen.

Mich beschäftigen vor allem folgende Fragen:

  1. in der GKV sind Medis für Kinder ja kostenlos. In der PKV auch? Oder rechnen die trotzdem ab?

  2. wie hoch sind die Beitragserhöhungen in der PKV?

  3. ich lese immer wieder, dass die PKV keine Kuren oder Behandlungen bei Behinderungen nur schwer übernimmt…hat da jmd ähnliche Erfahrungen?

  4. Was hat es mit der sog. Anwartschaft auf sich?

Vielleicht hat jemand Erfahrungen und kann mir weiterhelfen.
Bei mir persönlich hat die Debeka bislang alles übernommen, ich bin super zufrieden.
Ich möchte meinem Kind den besten Schutz bieten, aber nicht unnötig Geld rauswerfen.

Danke vorab an alle!

Ich finde online leider nur sehr subjektive Einschätzungen, die mir nicht weiterhelfen.

Hier wirst Du auch nur subjektive einschätzungen bekommen.

  1. in der GKV sind Medis für Kinder ja kostenlos. In der PKV auch?

Natürlich nicht, aber das Kind hätte 80 % Beihilfe und den PKV Restkostentarif.

  1. wie hoch sind die Beitragserhöhungen in der PKV?

Die sind genauso wenig vorhersehbar, wie die der GKV.

  1. ich lese immer wieder, dass die PKV keine Kuren oder Behandlungen bei Behinderungen nur schwer übernimmt…hat da jmd ähnliche Erfahrungen?

Kuren haben nichts mit der KV zu tun, die werden i.d.R. über den Rentenversicherunsgträger bezahlt.

  1. Was hat es mit der sog. Anwartschaft auf sich?

Für wen ?

Vielleicht hat jemand Erfahrungen und kann mir weiterhelfen.

Ich habe meine beiden Kinder ab Geburt privat versichert und würde es auch jedem so empfehlen.

Ich möchte meinem Kind den besten Schutz bieten, aber nicht unnötig Geld rauswerfen.

Besten Schutz gibts nicht umsonst. Die 30 € im Monat solltest Du nach meiner Meinung für Dein Kind ausgeben.

Hallo,

erstmal ist wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf Familienversicherung gesetzlich besteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und zwar auch dann, wenn man zusätzlich den Weg Beihilfe/PKV wählt ! (Natürlich kann man jede Behandlung etc. nur einmal abrechnen.

Insofern ist Punkt 3 erledigt !)

Wenn jemand Punkt 2 beantworten könnte, wäre er der Größte. Die Beitragsanpassungen richten sich danach, wieviel Leistungen die Versicherten allgemein in Zukunft in Anspruch nehmen. Das ist aber bei Kindern nicht das große Problem. Denn spätesten szum Studium/zur Ausbildung kann man wieder in die GKV.

Frage 1 habe ich nicht verstanden. Was sind Medis ?

Eine Anwartschaft dient der Aufrechterhaltung von erworbenen Rechten in der PKV zu einem reduzierten Beitrag. Hier könnte es evtl. Sinn machen, das Kind in der PKV zunächst nur per AW zu versichern und nur umzuwandeln, wenn die Familienversicherung aufgrund von Gehaltsveränderungen o.ä. wegfallen würde. Eine Umwandlung nach medizinischen Bedarf wird aber nicht funktionieren.

Viel Glück

Barmer

Meine Antwort als Versicherung- Laie: Die kostenlose und für Kinder leistungsfähige (0€ Zuzahlung, 0€ Selbstbehalt, Kieferorthopädie enthalten etc.) GKV in den Wind zu pusten, ist aus meiner Sicht dämlich.

Jedenfalls haben sich alle Bekannten von mir in ähnlicher Konstellation wie Du für die kostenlose GKV Mitversicherung entschieden, und ggf. mit Zusatzversicherungen Lücken geschlossen oder Anwartschaften gesichert.

Viel Glück!

Erdbeerzunge

Hallo,
ganz klar: beitragsfreie Familienversicherung GKV sowie Anwartschaft PKV.
Grund: Beihilfevorschriften siehe §7 Bundesbeihilfe http://www.pkv.de/recht/rechtsquellen/beihilfevorsch…
Gruß J.K.

Hallo,

deckt sich ja mit meinem Vorschlag. Aber was hat §7 damit zu tun ?

Gruss

Barmer

Hallo,
habe mal kurz geguttenbergt,
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleis- tungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch. Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kosteners- tattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch einschließlich der familienversicherten Angehöri- gen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag ge- währt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Kran- kenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

  1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und
  2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genom- men haben.
    Gruß J.K.

Ergänzend
Hallo Barmer,
auch wenn das Kind über die PKV versichert wird - hebt das nach meiner Kenntnis die (mögliche) beitragsfreie Familienversicherung und den damit verbundenen Anspruch auf Sachleistungen nicht auf. Zugegeben wird dies i.d.R. durch die Beihilfesachbearbeiter nicht geprüft. Wenn doch - und das ist vorgekommen - 20% auf die Privatrechnung durch die PKV…und der Rest??
Gruß J.K.

Ja, das sag ich doch.

Aber den Zwang, Sachleistungen dann auch in Anspruch zu nehmen, kenne ich nur aus Hessen. In den anderen VO steht irgendwo immer noch die Ausnahme.

Welche VO hast Du zitiert ?

Gruss

Barmer

Hallo,
Beihilfevorschriften Bund.
Gruß Joerg

Hallo,

Frage 1 habe ich nicht verstanden. Was sind Medis ?

Medikamente? :smile:

Gruß
Christa

Hallo,

auch wenn das Kind über die PKV versichert wird - hebt das
nach meiner Kenntnis die (mögliche) beitragsfreie
Familienversicherung und den damit verbundenen Anspruch auf
Sachleistungen nicht auf.

verstehe ich das richtig, dass du meinst, das Kind könnte in der PKV und gleichzeitig in der beitragsfreien Familienversicherung versichert sein? Sollte ich das richtig verstanden haben, dann ist das falsch. :smile:

Gruß
Christa

Hallo,

da steht folgendes und damit ist mein Weltbild erstmal wiederhergestellt (die letzten beiden Sätze sind hier entscheidend):

§ 9
Anrechnung von Erstattungen und
Sachleistungen
(1)
Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung
der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstatt-
ungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die dem gemeinsamen Krankenfürsor-
gesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprüche von Beihilfe-
berechtigten gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.
(2)
Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der
höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
(3)
Sind Erstattungs

oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend
gemacht worden, sind sie
gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hier-
bei sind Aufwendungen für Arznei-und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere
Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt wer-den kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs

oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.
Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversor-gungsgesetzes oder nach Vorschriften,
die hierauf Bezug nehmen,
2.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-
oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
3.
Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung a
us einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

Jetzt muss ich nur noch rauskriegen, für wen Ihr Passus gedacht ist.

Weiter gute Zusammenarbeit !

Barmer

Hallo,

unmittelbar nach dem von Dir zitierten Passus kommt auch nochmal die Ausnahme für Kinder:

Satz 3 gilt nicht
1.

freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem monatlichen Beitragszuschuss zur Kran-
kenversicherung von weniger als 21 Euro sowie
3.
für berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzli-chen Kranken-
oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.

Gruss

Barmer

Das ist aber so.

In der Regel werden dann zwar die Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen. Aber die Familienversicherung endet nicht, wenn eine PKV abgeschlossen wird.

Interessant ist das z.B. in Bezug auf das sog. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Gruss

Barmer

oder Mediziner ?

Im Ernst: Gemeint ist vermutlich die Zuzahlungsfreiheit bei Medikamenten.

Gruss

Barmer

Hallo,

Das ist aber so.

sagt wer?

In der Regel werden dann zwar die Leistungen der GKV nicht in
Anspruch genommen. Aber die Familienversicherung endet nicht,
wenn eine PKV abgeschlossen wird.

um nicht gegen die FAQ-Schießmichtot zu verstoßen … :wink:

Beamtin X ist beihilfeberechtigt, bleibt aber (zuvor pflichtversichert) in der GKV und zahlt die Beiträge selbst (zu 100%). Ehemann Y ist kein Beamter und pflichtversichert (bei derselben GKV). Kind Z, wie auch Mutter X beihilfeberechtigt, ist beitragsfrei mitversichert beim Vater Y. Mutter X fragt bei der GKV, ob es möglich sei, zusätzlich zur GKV das Kind Z auch privat zu versichern, und zwar nicht, um doppelt abzusahnen, denn das wäre vermutlich Betrug, sondern um, je nach Bedarf, zu entscheiden, ob die Leistungen der GKV oder Beihilfe+Leistungen der PKV in Anspruch genommen werden. Antwort mehrerer Mitarbeiter der GKV: es geht nicht, dass jemand in der GKV UND gleichzeitig in der PKV krankenversichert ist. Ich rede jetzt von der „normalen“ PKV für die 20% (Kind Z ist zu 80% beihilfeberechtigt), nicht von irgendeiner Zusatzversicherung.
Haben die Mitarbeiter der GKV gelogen?

Gruß
Christa

PKV/GKV
Hallo,
in keinem Gesetz steht geschrieben, dass eine mehrfache Absicherung gegen Krankheitskosten nicht möglich ist. Wichtig ist allerdings, die geforderten Angaben im Aufnahmeantrag korrekt zu beantworten. Weiterhin gilt das sogenannte Bereicherungsverbot. Und…die PKV ist zur Aufnahme - bis auf einige Ausnahmen - nicht verpflichtet.
Gruß J.K.

Sorry
der korrekt anzuwendende § ist weder 7 noch 9 sondern der § 8. M.E. lagen wir beide falsch…
Lieben Gruß

Hallo,

Das ist aber so.

sagt wer?

das Gesetz, SGB V § 10

In der Regel werden dann zwar die Leistungen der GKV nicht in
Anspruch genommen. Aber die Familienversicherung endet nicht,
wenn eine PKV abgeschlossen wird.

um nicht gegen die FAQ-Schießmichtot zu verstoßen … :wink:

Beamtin X ist beihilfeberechtigt, bleibt aber (zuvor
pflichtversichert) in der GKV und zahlt die Beiträge selbst
(zu 100%). Ehemann Y ist kein Beamter und pflichtversichert
(bei derselben GKV). Kind Z, wie auch Mutter X
beihilfeberechtigt, ist beitragsfrei mitversichert beim Vater
Y. Mutter X fragt bei der GKV, ob es möglich sei, zusätzlich
zur GKV das Kind Z auch privat zu versichern, und zwar nicht,
um doppelt abzusahnen, denn das wäre vermutlich Betrug,
sondern um, je nach Bedarf, zu entscheiden, ob die Leistungen
der GKV oder Beihilfe+Leistungen der PKV in Anspruch genommen
werden. Antwort mehrerer Mitarbeiter der GKV: es geht nicht,
dass jemand in der GKV UND gleichzeitig in der PKV
krankenversichert ist. Ich rede jetzt von der „normalen“ PKV
für die 20% (Kind Z ist zu 80% beihilfeberechtigt), nicht von
irgendeiner Zusatzversicherung.
Haben die Mitarbeiter der GKV gelogen?

Gruß
Christa

Ja, oder sagen wir mal: Sie haben offenbar keine Ahnung !

Sogar eine komplette Doppelversicherung wäre nicht verboten und diese Kombination mit Beihilfetarifen ist weit verbreitet. Das Problem besteht hier nur darin, eine PKV zu finden, die das Kind alleine versichert, nachdem sich beide Eltern nicht dafür entschieden haben. Aber das ist eine rein geschäftspolitische Entscheidung der PKV-Unternehmen und hat mit der GKV gar nichts zu tun. In dem geposteten Fall wäre es gar kein Problem.

Aber je nachdem, in welchem Bundesland das spielt, ist die 20%-PKV auch gar nicht nötig. Kind Z könnte ja genauso über Vater X familienversichert sein. Und Vater X bekommt in vielen Ländern als GKV-versicherter Beamter 100% der beihilfefähigen Kosten nach Vorleistung der GKV. Auch dazu kann die GKV nichts sagen, aber eventuell die Beihilfestelle.

Viel Glück

Barmer