Hallo, Haqin,
ein Betriebsrat (sowohl als Gremium als auch als einzelnes Mitglied) ist im Prinzip immer befangen wenn er die Interessen der Arbeitnehmer ordentlich vertreten will. Das ist auch gut so.
Deine hypothetische Frage ist wohl: „Darf der Ehepartner an der Anhörung, Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrates teilnehmen?“
Richtig?
Wo will man aber die Grenzen ziehen, wenn bei personellen Einzelmaßnahmen ein bestimmtes Mitglied nicht an der Anhörung, Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrates teilnehmen darf, nur weil es in einer engeren Beziehung zu der Person (im vorliegenden Fall Ehepartner) steht um die es geht? Die gleiche Befangenheit („Eigeninteresse“) könnte man auch unterstellen, wenn es um einen nahestehenden Kollegen, guten Freund, Vater, Bruder, Schwager, Tochter, Onkel usw. gehen würde. Ehepartner, die zufällig auch zusammen Mitglied im Betriebsrat sind, sind trotzdem eigenständige Personen. "Sippenhaft gibt es nicht.
Das BR-Mitglied, über dessen personelle Maßnahme beraten und beschlossen wird, hat sicherlich in dieser Sitzung nichts zu suchen. Da würde ich ggf. ein Eigeninteresse sehen. Solche Fälle hatte ich einige in meiner langjährigen Betriebsratstätigkeit. Obwohl es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, haben diverse Arbeitsgerichte auch Entscheidungen in dieser Richtung getroffen.
Aber darum geht es ja in Deiner hypothetischen Frage nicht.
Gruß W.