Hallo,
Hier gibt es die „Lehre von der sog. Zweckverfehlung“ wonach
„Einen Vermögensschaden erleidet auch derjenige, der mit der
Weggabe des Geldes einen bestimmten Zweck verfolgt, der
infolge einer Täuschung seinem sozialen Sinn nach verfehlt
wird (sog. „Spenden- oder Bettelbetrug“)“
In der Tat, ich hatte die Sache schon die ganze Zeit hier belustigt gelesen, aber noch nicht die Gelegenheit gefunden mal die Sache mit dem Zweckverfehlungsbetrug anzusprechen. Und der wäre hier im Rahmen einer konkreten Tatausführung tatsächlich wohl gegeben, wobei der Zweckverfehlungsbetrug nicht nur auf die Einwerbung von Spenden beschränkt ist, sondern auch da zu bejahen ist, wo eine tatsächlich erbrachte Gegenleistung nichts mit der versprochenen/vorgespiegelten Gegenleistung zu tun hat (momentan meine Lieblingsfälle die diversen Betrügereien mit hoffnungslos überteuerten Anzeigen in angeblich offiziellen Broschüren von Kommunen, die statt dessen in belanglosen Heftchen mit Minimalauflage erscheinen).
Allerdings sehe ich hier vor der tatsächlichen Strafbarkeit des Tuns noch eine weitere Hürde. Der allgemeine Versand von Bettelbriefen an jedermann in der wagen Hoffnung, dass der ein oder andere hierauf reinfällt, dürfte für einen Versuch noch nicht ausreichend sein, da dieser das Ansetzen zur konkreten Tatausführung verlangt. Ein konkreter Betrug gegenüber einem Einzelnen wird aber durch einen allgemeinen Briefversand noch nicht begonnen. D.h. wir kommen hier in die kuriose Situation einer Straftat ohne Versuchsstadium, da nicht zu erwarten steht, dass es vor einer tatsächlichen Zahlung zu einem persönlichen Kontakt zwischen Täter und dem einzelnen, konkreten Opfer kommt. Fällt jemand auf die Geschichte herein und zahlt, ist der Betrug bereits erfolgreich begangen, werfe ich den Brief einfach weg, weil ich von unlauteren Absichten ausgehe, habe ich streng genommen noch kein Versuchsstadium erreicht.