Bin ich verpflichtet meine EC-Karte für das Firmenkonto, die auf meinen Namen lautet, während des Urlaubs an andere Personen weiter zu geben?

Werte Fachleute für Arbeitsrecht,

B hat als Controllerin im Kleinunternehmen Kontovollmacht und führe diverse Bankgeschäfte für die Chefin durch. Dazu hat B auch eine EC-Karte auf ihren Namen mit ihrer Unterschrift hinten drauf. ( Zweite Karte hat die Chefin)
B geht jetzt 3 Wochen in den Urlaub , jetzt verlangt die Chefin, dass B diese EC_Karte an die Steuerfachgehilfin des betreuenden Steuerbüros aushändigt. Das hat B verweigert, da B der Auffassung ist, dass B für diese Karte persönlich verantwortlich ist.
Die Reaktion der Chefin kam prompt: "Das Konto ist mein Konto

  • wenn Sie die Karte nicht weiterreichen , entziehe ich Ihnen die Bankvollmacht!"

Die Folgen wären für beide Seiten sehr negativ! B hat die Chefin noch darauf hingewiesen, dass sie im Vorfeld von B`s seit Monaten bekannten Urlaubs eine dritte EC-Karte für die Steuerfachangestellte hätte beantragen können, ist aber damit auf keine positive Resonanz gestoßen…

Das B auf Verlangen der Chefin die Karte an sie zurückgeben müßte und bei der Bank dann eine Abmeldung zu ihrer eigenen Sicherheit durchführen müsste, ist B klar !
B glaubt aber nicht, dass B selbst arbeitsrechtlich dazu verpflichtet ist, eine personifizierte EC-Karte an Dritte auszuleihen!

Wie ist die Rechtslage?

Danke für alle hilfreichen Antworten

Die lautet:

Und zu deiner Sicherheit dokumentierst du eben wem du wann die Karte gegeben hast und alles ist gut.

trotzdem finde ich die Frage durchaus legitim, denn es ist ja nicht nur mit der Karte alleine getan. B muss hier ja auch die PIN rausrücken und damit könnte jemand anderes in ihrem Namen auf dem Firmenkonto Transaktionen durchführen, Es sollte also nicht nur eine persönliche Dokumentation sein, sondern eine, die von der Chefin unterschrieben wird.

Gruß
VB

Warum die Chefin wenn die Karte an Frau Müller vom Steuerbüro übergeben werden soll.

"Hiermit bestätigt Frau Müller vom Steuerbüro Meier den Empfang der EC-Karte Nr. … für Konto …, ausgestellt auf Frau B, Firma … inklusive PIN übergeben durch Frau B, Firma…

Ort, Datum, Uhrzeit (wichtig!)
Unterschrift Frau Müller"

Das ganze zweifach und eine Ausfertigung geht an die Chefin.

auch gut

???
Mit der PIN von der ec-card?

Gruß
.

Ja. Eine Abhebung ist auch eine Transaktion. Zudem gibt es auch Sparkassen, die Überweisungsterminals haben, auf die per EC Karte mit PIN zugegriffen werden kann.

Die Karte würde ich gegen Quittung aushändigen.
NICHT allerdings die PIN.

Damit ist die unbefugte Nutzung der Karte während deines Urlaubs einigermassen sicher ausgeschlossen. Auch kann die Karte DIR dann nicht gestohlen werden.

Das ist klar.

die Überweisungsterminals haben, auf die per EC Karte mit PIN zugegriffen werden kann.

Da darf sich dann die Angestellte vom Steuerbüro ans Terminal stellen und Überweisungen tippen?

Sorry, ich kann mir leider nicht vorstellen, daß eine Firma heutzutage noch so arbeitet.

Gruß
.

am besten ist es, die TE (@GVO) schreibt, was sie selbst ansonsten mit der Karte für Transaktionen macht. Denn die selben Tätigkeiten wird ja dann auch die „Aushilfe“ machen sollen.

Nur um „Kontoauszüge abholen“ wird es hier ja nicht gehen.

Hallo,

übergib Karte und PIN gegen unterschriebene Bestätigung,
und informiere die Bank, dass du dies getan hast.

Ich meine, dass ich beim Empfang der Karte unterschreiben musste, dass ich Karte und PIN nicht weitergebe.
Ein Anruf bei der Bank sollte Klarheit schaffen.
Somit würdest du der Anordnung des Betriebs Folge leisten, als auch deine ggf. bestehende persönliche Verpflichtung gegenüber der Bank einhalten.

Was sagen überhaupt die AGB der Bank dazu?
Dürfen ec-cards an andere Personen „verliehen“ werden?

Gruß
.

Den Gedanken hatte ich eben auch.
Du warst schneller. :wink:

Wenn Chefin sagt „Karte und PIN“ dann ist das so. Es ist immer noch ihr Konto und sie bestimmt wer darauf Zugriff hat und wer nicht.

Nochmal: Das Konto gehört nicht der Mitarbeitern, sondern der Chefin.

Ja, das weiß ich doch.
Dein Einwand beantwortet aber meine Frage nicht.
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Genau. Dann kannst du gleich deine Kündigung mit einreichen. Also Karte und Kündigung ohne PIN.

Doch. Wenn ich ein Konto bei Bank A habe und dir eine Karte für dieses Konto austellen lasse dann bestimme ICH wie du diese Karte einsetzt und nicht die AGB der Bank. Denn Vertragspartner der Bank bin ich, nicht du.

Es ist eine personifizierte Karte für die TE. Also weiß die Bank, daß es diese Karte gibt und die TE befugt ist, die Karte zu benutzen.

Die Frage war aber, ob XY vom Steuerbüro (fremde Person einer anderen Firma) die personifizierte Karte der TE benutzen darf. „Darf“ aus Sicht der Bank.

@C_Punkt Liest Du hier mit?
Dann sag was, bitte. Mich interessiert das. Danke.
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Der Bevollmächtigte mit ec-Karte akzeptiert die AGB inkl. der Sorgfaltspflichten genauso wie der originäre Kontoinhaber mit seiner Unterschrift, die er bei/nach Erhalt der Karte zu leisten hat. (*)

Die Weitergabe der ec-Karte kann also insofern nicht nur Schadensersatzansprüche des Unternehmens nach sich ziehen, wenn der Bevollmächtigte des Bevollmächtigten Schindluder mit der Karte treibt und die Chefin von der Sache nichts wissen wollte bzw. zu einer solchen Anweisung gar nicht berechtigt war, sondern auch Schadensersatzforderungen seitens des Kreditinstitutes, wenn dieses nämlich - aus welchen Gründen auch immer - einen etwaigen Schaden übernimmt und sich am Ende herausstellt, daß Ursache des Schadens die rechtswidrige Weitergabe der Karte nebst PIN & Co. war.

B sollte also tunlichst davon absehen, der Anweisung Folge zu leisten.

@Gudrun Alle Unklarheiten beseitigt?

Gruß
C.

(*)
Nebenbei: in den AGB ist hinsichtlich der Vorschriften beim online- und Telefon-Banking und an diversen anderen Stellen nur die Rede von „Teilnehmer“ und „Teilnehmer“ ist ausdrücklich sowohl der Kontoinhaber als auch jeder Bevollmächtigte mit Zugang zum online- und Telefon-Banking. Rein rechtlich wird also zwischen Inhaber und Bevollmächtigtem zumindest in diesen Punkten nicht unterschieden.

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