Bundeswehreinsätze im Innern

Ich verstehe nicht nicht die Empörung über die Tiefflugaufnahmen, die von Tornados über den Demos zum G8-Gipfel gemacht wurden. Wo liegt da das Ärgernis?

a) Umweltschutz? Wegen der Tiefflüge?

Vor einigen Tagen sah ich im Fernsehen ein paar „nette“ Fotos, die einmal mehr verdeutlichten, wie eigentlich viele der G8-Demonstranten zum Thema „Umweltschutz“ standen. Sicherlich sind die vielen kleinen Geschäfte, die von den demonstrierenden Herrschaften überall hinterlassen wurden noch ein Witz gegen die Müllberger, die hinterher zusammengetragen wurden. Wer beschwert sich darüber sonst noch, wenn man mal von den betroffenen Gemeinden absieht?

b) Verfassungsrecht? Ambivalente Verfassungshermeneutik?

Warum wird immer genau dann die Verfassung zitiert, wenn es dem einen oder anderen Gutmenschen nicht passt, dass die Bundeswehr innerhalb Deutschlands zu Unterstützung angefordert wird, während sich aber niemand über einen Einsatz im Innern beschwert, wenn es um Schneeschippen und Stopfen von Deichlöchern, die Aufzeichnung von Umweltsünden und die Aufklärung von möglichen Verbrechen geht.
Und daß übrigens die Polizei völlig überfordert war und es bereits im Vorfeld des Gipfels zu erheblichen Straftaten kam, ist ja wohl nicht wegzureden.

Wäre es von daher nicht sinnvoller, die Bundeswehr überhaupt gar nicht mehr im Innern einzusetzen, um damit die Soldaten vor selbsternannten Gutmenschen und ambivalenten Politikern zu schützen?

Fragt
Mike

Das zentrale Probelm bei Einsätzen im Inneren, mal abgesehen von der unterstützung bei Naturkatastrophen, ist die Tatsache, dass man nicht einmal im Entferntesten in die Nähe von etwas kommen will, was nach einem Militärputsch oder einer Militärdiktatur riecht. Das kann nämlich die Folge sein, wenn das Militär zu stark in den zivilen Bereich „hineinoperiert“. Dazu muss man nicht mal die an Beispielen reiche deutsche Geschichte bemühen. Es gibt ja auch aktuell reichlich Länder, in denen das Militär reichlich Einfluss auf die Politik nimmt.

Wenn Kampfflugzeuge über Demonstranten hinwegdonnern und Panzerfahrzeuge Genmaisfelder schützen, dann ist imho schon ganz gewaltig was falsch gelaufen.

Wenn Kampfflugzeuge über Demonstranten hinwegdonnern und
Panzerfahrzeuge Genmaisfelder schützen, dann ist imho schon
ganz gewaltig was falsch gelaufen.

…ja, und wenn diese Kampfflugzeuge dann auch noch die Polizei bei der Suche nach vermissten Personen unterstützen ist die Militärdiktatur wahrscheinlich schon vorhanden…

Ach bitte, das ist doch ein völlig anderes Szenario. Ist es denn so schwer zu verstehen, wann und warum in den Fällen, in denen die Bundeswehr keine reinen Hilfseinsätze, sondern polizeiliche Aufgaben gegen bestimmte Personen durchführt, die genannte Gefahr angesprochen wird.

Es ist einfach völlig unsachlich, den genannten Bedenken des Verfassungsgebers mit dem Verweis zu begegnen, die Bundeswehr such ja auch vermisste Personen. Das Thema ist und war schon immer, und genau so hat es der Verfassungsgeber auch begründet, dass die Streitkräfte nie gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden sollen.

So, dass das nicht bei Suchaktionen nach vermissten der Fall, ist, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.

Ob das bei Fotoaufnahmen von Demonstranten zur Unterstützung der Polizei der Fall ist, darüber kann man streiten, es ist jedenfalls ein ganz anderes Thema. Die Frage ist insbesondere: Wo ist die Grenze zu dem vom Verfassungsgeber zu vermeidenden Szenario? Oder besser: Wo sollte man sie setzen, damit man nie Gefahr läuft, eine solche zu überschreiten.

Hier sollte die Diskussion anfangen und gerade von einem Mitglied der Bundeswehr, das gelobt hat, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen, erwarte ich eigentlich zumindest eine etwas verantwortungsvollere und differenziertere Umgehensweise mit grundlegenden Prinzipien unserer Verfassung und der Intension des Verfassungsgebers.

Man kann sehr wohl der Meinung sein, die Tornadoeinsätze waren verfassungsgemäß. Aber dies kann ganz sicher nicht mit dem Verweis auf die Suche nach vermißten Kindern und ohne Auseinandersetzung mit der Frage geschehen, wo denn eine Grenze zu ziehen sei, um dem Ziel des Grundgesetzes in diesem Falle Rechnung zu tragen.

Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Ach bitte, das ist doch ein völlig anderes Szenario. Ist es
denn so schwer zu verstehen, wann und warum in den Fällen, in
denen die Bundeswehr keine reinen Hilfseinsätze, sondern
polizeiliche Aufgaben gegen bestimmte Personen durchführt, die
genannte Gefahr angesprochen wird.

wobei es im Endeffekt ziemlich egal ist, ob nun die Polizei die Fotos macht oder jemand anderes, der sie dann hinterher an die Polizei weiterleitet. Der Unterschied findet sich lediglich in der Antwort auf die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Und genau dann wird man feststellen müssen, dass sich eben auf dieser Basis nicht mehr trennen lässt zwischen Katastrophenhilfe einerseits und Ermittlungshilfe andererseits, denn in keiner der beiden Zuständigkeitsbereich ist die Bundeswehr mehr oder weniger zuständig.

Es ist einfach völlig unsachlich, den genannten Bedenken des
Verfassungsgebers mit dem Verweis zu begegnen, die Bundeswehr
such ja auch vermisste Personen.

Die angebliche Unsachlichkeit ist für mich thematisch nicht erkennbar. Im Falle der vermissten Person ist die Bundeswehr grundsätzlich nicht mehr und nicht weniger zuständig als in allen anderen Zuständigkeitsbereichen der inneren Behörden. Wohl kann man hier darauf setzen, dass mancher mehr Verständnis oder Sympathie für eine militärische Hilfe auf der Suche nach Vermissten aufbringen kann. Aber es gibt auch andere Menschen, die hingegen wiederum Verständnis dafür haben, dass die Bw eingesetzt wird, um gewalttätige Chaoten ausfindig zu machen, wenn die Polizei allein dies nicht mehr leisten kann.

Das Thema ist und war schon
immer, und genau so hat es der Verfassungsgeber auch
begründet, dass die Streitkräfte nie gegen die eigene
Bevölkerung eingesetzt werden sollen.
So, dass das nicht bei Suchaktionen nach vermissten der Fall,
ist, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.

Die Bundeswehr lässt sich nicht nur nicht gegen die eigene Bevölkerung einsetzen, sondern auch nicht gegen andere Bevölkerungen, was vermutlich ebenso wenig weiterer Ausgeführungen bedarf. Und das ist auch im Rahmen der Aufklärungsflüge über den G8-Demonstranten nicht geschehen. Sollte man nun der Ansicht sein, dies wäre doch der Fall gewesen, müsste man die Frage aufwerfen, ob sodann nicht auch die Polizei gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt worden wäre, hätte sie die Überwachungsflüge übernommen. Und obgleich sie das ja auch an verschiedenen anderen Stellen tat, wird ihr dennoch dergleichen nicht vorgeworfen.

Die Frage ist insbesondere:
Wo ist die Grenze zu dem vom Verfassungsgeber zu vermeidenden
Szenario? Oder besser: Wo sollte man sie setzen, damit man nie
Gefahr läuft, eine solche zu überschreiten.

Aus diese Grunde rege ich an, sämtliche Inlandseinsätze der Bundeswehr so lange auszusetzen, bis sich der Gesetzgeber über diese Grenzen einig geworden ist und klare Formulierungen gefunden hat. Wobei ich überdies anmerken möchte, dass ich ohnehin gegen Einsätze der Bundeswehr außerhalb ihres Kerngeschäftes plädiere. Würde der Staat die ihm zur Verfügung stehenden inneren Sicherheits- und Rettungskräfte personell wie materiell vernünftig ausstatten, würde sich die Frage nach Einsätzen der Bw im Innern auch gar nicht - oder wenigstens nicht in diesem Umfang - stellen. Aber das nur ganz am Rande, denn für die Erörterung dessen scheint mir das Innenpolitik-Brett angebrachter.

Gruß
Mike

Hallo

wobei es im Endeffekt ziemlich egal ist, ob nun die
Polizei die Fotos macht oder jemand anderes, der sie dann
hinterher an die Polizei weiterleitet.

Nein, vor dem Hintergrung der verfassungsrechtlichen Regel und ihres Zweckes ist das keineswegs egal. Denn diese verfolgt einen ganz bestimmten Sinn. Die Normen werden wie jedes andere Gesetz ausgelegt, unter anderem nach Sinn und Zeck (teleologische Auslegung) und hier erscheint ein Einsatz der Bundeswehr zu gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben äußert Problematisch. Den Vorgang allein vom Ergebnis her zu begutachten, führt hier nicht weiter.

Der Unterschied findet
sich lediglich in der Antwort auf die Frage nach der
verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Und genau dann wird man
feststellen müssen, dass sich eben auf dieser Basis nicht mehr
trennen lässt zwischen Katastrophenhilfe einerseits und
Ermittlungshilfe andererseits,
denn in keiner der beiden
Zuständigkeitsbereich ist die Bundeswehr mehr oder weniger
zuständig.

Das ist vor dem Wortlaut des Art. 35 GG nicht richtig, denn dieser unterscheidet sehr wohl zwischen diesen Zwecken. Auch ist es nicht besonders schwierig einen Einsatz der Bundeswehr zu dem einen oder anderen Gebiet zugehörig zu definieren.

Die angebliche Unsachlichkeit ist für mich thematisch nicht
erkennbar.

Sie liegt in dem Vergleich nicht vergleichbarer Materien. Der Rettung von Menschen und gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben. Zu behaupten, man könne nicht gegen polizeiliche Aufgaben durch die Bundeswehr argumentieren mit dem Hinweis darauf, dass bei der Suche nach vermissten Personen auch niemand etwas sagt, liegt völlig neben der Sache und ist damit unsachlich.

Im Falle der vermissten Person ist die Bundeswehr
grundsätzlich nicht mehr und nicht weniger zuständig als in
allen anderen Zuständigkeitsbereichen der inneren Behörden.

Dsa sieht das GG aber anders. Da bedarf es noch nicht einmal einer Auslegung der Norm, das gibt bereits der Wortlaut her.

Wohl kann man hier darauf setzen, dass mancher mehr
Verständnis oder Sympathie für eine militärische Hilfe auf der
Suche nach Vermissten aufbringen kann. Aber es gibt auch
andere Menschen, die hingegen wiederum Verständnis dafür
haben, dass die Bw eingesetzt wird, um gewalttätige Chaoten
ausfindig zu machen, wenn die Polizei allein dies nicht mehr
leisten kann.

Eben, und darum geht es nicht um dieses Verständnis, sondern danach, was das GG hierzu sagt und was sich der Verfassungsgeber dabei gedacht hat. Allein darum geht es hier.

Das Thema ist und war schon
immer, und genau so hat es der Verfassungsgeber auch
begründet, dass die Streitkräfte nie gegen die eigene
Bevölkerung eingesetzt werden sollen.

Richtig. Und bei der Suche nach vermissten Personen ist dies fraglos nicht der Fall, die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gegen Demonstranten ist eine ganz andere Thematik. Hier muss man einfach differenzierter an die Sache herangehen.

Die Bundeswehr lässt sich nicht nur nicht gegen die eigene
Bevölkerung einsetzen, sondern auch nicht gegen andere
Bevölkerungen, was vermutlich ebenso wenig weiterer
Ausgeführungen bedarf.

Letzteres hat auch niemand behauptet und ist auch nicht Thema dieser Frage.

Und das ist auch im Rahmen der
Aufklärungsflüge über den G8-Demonstranten nicht geschehen.

Das würde ich anders sehen. Die unterstützung der Polizei bei der Informatoinsbeschaffung über Personen kann sehr wohl als Einsatz „gegen“ diese definiert werden. Dazu muss man keine Gewalt gegen sie ausüben. Auch dies ist wiederum vor dem Hintergrund der Intension des Verfassungsgebers zu definieren und mit dem Blick darauf, wo Grenzen gesetzt werden müssen, um den Zweck der Norm zu erreichen.

Sollte man nun der Ansicht sein, dies wäre doch der Fall
gewesen, müsste man die Frage aufwerfen, ob sodann nicht auch
die Polizei gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt worden
wäre, hätte sie die Überwachungsflüge übernommen.

Natürlich, und das ist ihre Aufgabe. Polizeiarbeit ist immer, da sie überwiegend belastenede Verwaltungsakte zum Schutze bestimmter Rechtsgüter aussprechen, Arbeit gegen bestimmte Personen. Das liegt in der Natur der Sache. Der Staat braucht ein solches bundesinternes Kontrollorgan und dieses soll die Polizei, in keinem Fall aber die Bundeswehr sein.

Und obgleich
sie das ja auch an verschiedenen anderen Stellen tat, wird ihr
dennoch dergleichen nicht vorgeworfen.

Wie gesagt, das ist ihre Aufgabe. So hat der Gesetzgeber das bestimmt.

Aus diese Grunde rege ich an, sämtliche Inlandseinsätze der
Bundeswehr so lange auszusetzen, bis sich der Gesetzgeber über
diese Grenzen einig geworden ist und klare Formulierungen
gefunden hat.

Das wird er nicht und das braucht er auch nicht. Die Regelungen sind was Verfassungsrecht betrifft sehr eindeutig und vor dem Hintergrund des Zwecks der Normen auch stringent auszulegen. Es bedarf lediglich einer genaueren und differenzierenderen Sichtweise und Bestimmung der unterschiedlichen Arten von Bundeswehreinsätzen. Das ist argumentativ allerdings etwas aufwendiger. Der Gesetzger wird aber nie alle Fälle regeln können und das braucht er auch nicht. Dafür gibt es die Rechtswissenschaft, die Gerichte und das BVerfG. Die können diese Arbeit sehr wohl bewältigen.

Gruß
Dea

Die angebliche Unsachlichkeit ist für mich thematisch nicht
erkennbar.

Sie liegt in dem Vergleich nicht vergleichbarer Materien. Der
Rettung von Menschen und gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben.
Zu behaupten, man könne nicht gegen polizeiliche Aufgaben
durch die Bundeswehr argumentieren mit dem Hinweis darauf,
dass bei der Suche nach vermissten Personen auch niemand etwas
sagt, liegt völlig neben der Sache und ist damit unsachlich.

:wink:
Na dann erwarte ich jetzt mit Freuden die Argumentation die die Rettung von Menschen außerhalb der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben der Polizei stellt. Und diese dann bitte so, dass man nicht auf die Idee kommt darum zu bitten die juristische Tätigkeit aufzugeben.

Ich finde es aber faszinierend, welche Anstengungen von dir unternommen werden, um in einen kleinen Satz möglichst viel hineinzuinterpretieren, damit er in dein Weltbild passt. :wink:

Gruß Andreas

Na dann erwarte ich jetzt mit Freuden die Argumentation die
die Rettung von Menschen außerhalb der
gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben der Polizei stellt. Und
diese dann bitte so, dass man nicht auf die Idee kommt darum
zu bitten die juristische Tätigkeit aufzugeben.

Sag mal, willst Du eigentlich den Unterschied nicht verstehen. Ich gebe Dir gerne Recht, dass die Rettung von Menschen natürlich auch eine gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe ist.

Die Unterscheidung zulässigen und unzulässigen Handelns der Bundeswehr ist aber nicht vor dem Hintgergrund der Landespolizeigesetze auszulegen, sondern demjenigen des Art. 35 GG. Und hier lässt die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sehr wohl eine Differenzierung zwischen zulässiger, sogar vom Verfassungsgeber gewollter, Unterstützung der Polizei oder anderen Behörden zu, und solchen, die nicht gewollt sind.

Man muss sich halt etwas ausführlicher und differenzierter mit der Materie beschäftigen. Glücklicher Weise entscheidet über die Rechtmäßigkeit nicht die Bundeswehr, sondern die Gerichte.

Ich finde es aber faszinierend, welche Anstengungen von dir
unternommen werden, um in einen kleinen Satz möglichst viel
hineinzuinterpretieren, damit er in dein Weltbild passt. :wink:

Keine Ahnung, was Du damit meinst, dass irgendetwas in „mein“ Weltbild passen sollte. Deine Aussage musste auch nicht interpretiert werden. Der Vergleich von Einsätzen gegen Demonstranten und der Suche nach Vermißten Personen muss nicht ausgelegt werden, um dessen Abwegigkeit zu erkennen sowie das fehlende Interesse des Erklärenden, sich mit dem Sinn und Zweck des Art. 35 GG auseinander zu setzen.

Gruß
Dea

Sag mal, willst Du eigentlich den Unterschied nicht verstehen.

Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass das jetzt von dir kommt nachdem du zunächst die Rettung von Menschenleben außerhalb der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabe der Polizei gestellt hast.

Der Unterschied könnte darin liegen, dass die Grenze von reiner „technischer Unterstützung“ beim G8-Gipfel zu einem „Einsatz der Bundeswehr im Inneren“ überschritten wurde. Hierzu müsste aber eine (in diesem Fall dann folgerichtig widerrechtliche) Einschränkung von Grundrechten Dritter durch die Bundeswehr vorliegen.
Das ist der Punkt auf den man sich konzentrieren muss wenn man diese Diskussion führen will und kein anderer!

Die Unterscheidung zulässigen und unzulässigen Handelns der
Bundeswehr ist aber nicht vor dem Hintgergrund der
Landespolizeigesetze auszulegen, sondern demjenigen des Art.
35 GG.

Die Bundeswehr handelt auf Befehl des BMVg in diesem Fall auf Anforderung eines Bundeslandes und nicht nach eigenem Gusto. Da haben wir nun schon zwei Ebenen zwischen, die die Rechtmäßigkeit eines Einsatzes prüfen.

Man muss sich halt etwas ausführlicher und differenzierter mit
der Materie beschäftigen.

:wink: Ja, schon mal ein guter Ansatz.

Glücklicher Weise entscheidet über die Rechtmäßigkeit nicht die :Bundeswehr, sondern die Gerichte.

Wer ist denn auch „die Bundeswehr“? ;o)
Und Gerichte sind wenn überhaupt ein letztes Glied in einer langen Kette. Wenn die von der Verfassung bestimmten Organe Unterstützung durch die Bundeswehr anfordern, prüfen und für rechtlich einwandfrei und geboten befinden und diese Unterstützung beschlossen wird, dann ist diese Unterstützung grundsätzlich rechtmäßig.

Wenn man dich so schreiben sieht könnte man meinen, dass dementsprechend grundsätzlich alle Maßnahmen und Entscheidungen von Verfassungsorganen solange rechtswidrig wären, bis ein Gericht darüber geurteilt hat (ausgenommen nach dieser Logik natürlich das Verfassungsgericht).

Der Vergleich von Einsätzen gegen
Demonstranten und der Suche nach Vermißten Personen muss nicht
ausgelegt werden, um dessen Abwegigkeit zu erkennen sowie das
fehlende Interesse des Erklärenden, sich mit dem Sinn und
Zweck des Art. 35 GG auseinander zu setzen.

Soso, „Einsätze gegen Demonstranten“. Nur solltest du eventuell einmal darlegen, was die technische Amtshilfe nun zu einem Einsatz macht der sich dann auch noch gegen Demonstranten richtet - denn genau das ist ja der Punkt um den es in der Diskussion geht!
Offensichtlich sind diverse Verfassungsorgane der Meinung, dass ausschließlich technische Amtshilfe nach Art 35 (1) GG geleistet wurde.

Und um dir ein bischen zu helfen: Ich persönlich kann beide Seiten in dieser Diskussion verstehen und beide Ansätze nachvollziehen.
Was ich aber in diesem Fall tatsächlich begrüßen wurde wäre ein klares Urteil des Verfassungsgerichtes. Denn wenn Soldaten insbesondere in einem solchen Fall in dem Verfassungsrecht tangiert wird Befehle bekommen müssen diese zunächst einmal davon ausgehen können, dass Rechtssicherheit vorliegt. Die wenigsten Soldaten sind Volljuristen (und die wenigsten Volljuristen diskutieren in dieser Angelegenheit produktiv mit), sondern allerhöchstens Laien in Sachen Verfassungsrecht. Und es mag für Demagogen das einfachste Mittel sein „den Soldaten“ und „die Bundeswehr“ als „Straftäter“ oder verfassungsfeindlich zu diffamieren, nur ist diese Sicht der Dinge nunmal ein paar tausend Lichtjahre von der Realität entfernt! Und was das Verhalten gegenüber den Soldaten angeht ist das unter aller Sau!

Der „schwarze Peter“ liegt nicht bei der Bundeswehr, nicht im BMVg, nicht bei der Bundesregiereung, nicht bei einer Landesregierung. Er liegt einzig und allein bei denen die die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe in Zweifel ziehen. Denn das deutsche Recht sieht nun einmal vor, dass der Kläger seine Mutmaßungen vor einem Gericht beweist und das Gericht das dann auch so sieht. Solange dies nicht geschehen ist bleibt die Amtshilfe rechtmäßig. Und vielleicht entscheidet ein Gericht irgendwann, dass es tatsächlich ein „Einsatz“ der Bundeswehr war, dann liegt der schwarze Peter aber wieder nicht bei der Bundeswehr, sondern im BMVg, bei der Bundesregierung und der anfordernden Landesregierung - und dort bei den prüfenden Volljuristen und Politikern…
So funktioniert parlamentarische Demokratie mit einer Parlamentsarmee.

Gruß Andreas

Es entbehrt nicht einer gewissen Komik, dass das jetzt von dir
kommt nachdem du zunächst die Rettung von Menschenleben
außerhalb der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabe der Polizei
gestellt hast.

Du brauchst auf dem Punkt nicht rumreiten, denn ich habe Dir Recht gegeben, zugleich aber gesagt, dass der (einfachgesetzliche) polizeirechtliche Bergriff vor der Auslegung des GG keine Relevanz hat.

Der Unterschied könnte darin liegen, dass die Grenze
von reiner „technischer Unterstützung“ beim G8-Gipfel zu einem
„Einsatz der Bundeswehr im Inneren“ überschritten wurde.

Das ist richtig, hier könnte sie liegen. Denn dies hat eine andere Qualität als die Suche von Vermissten und daher fand ich diesen Vergleich fehl am Platze.

Hierzu müsste aber eine (in diesem Fall dann folgerichtig
widerrechtliche) Einschränkung von Grundrechten Dritter durch
die Bundeswehr vorliegen.

Nein, das stimmt nicht. Es sei denn, Du beziehst die Rechtswidrigkeit allein auf die Handlungskomptenz des Organs. Die Handlung an sich kann ja aus polizeirechtlichen Gründen rechtmäßig sein. Die Rechtswidrigkeit ergäbe sich dann erst aus dem Verstoß gegen Art. 35 GG.

Zudem kann „durch die Bundeswehr“ auch bei vorbereitenden Maßnahmen vorliegen. Es bedarf dazu nicht einer Handlung als letztes ausführendes Organ. Unser Recht prüft dies deutlich umfassender.

Das ist der Punkt auf den man sich konzentrieren muss wenn man
diese Diskussion führen will und kein anderer!

Wenn Du allein auf das GG abstellst, ja. Nicht aber die polizeirechtliche Maßnahme als solche (ohne Kompetenzprüfung).

Die Bundeswehr handelt auf Befehl des BMVg in diesem Fall auf
Anforderung eines Bundeslandes und nicht nach eigenem Gusto.

Entschuldige bitte, dass ich jetzt den Begriff (Bundeswehr) mangeld konkreter interner Zustündigkeitskenntnisse als solchen genommen habe. Es reicht aber zur Abgrenzung von anderen staatlichen Organen.

Da haben wir nun schon zwei Ebenen zwischen, die die
Rechtmäßigkeit eines Einsatzes prüfen.

Gut

Man muss sich halt etwas ausführlicher und differenzierter mit
der Materie beschäftigen.

:wink: Ja, schon mal ein guter Ansatz.

Und genau das hatte ich in dem genannten Fall bemängelt.

Wer ist denn auch „die Bundeswehr“? ;o)

Siehe oben.

Und Gerichte sind wenn überhaupt ein letztes Glied in einer
langen Kette. Wenn die von der Verfassung bestimmten Organe
Unterstützung durch die Bundeswehr anfordern, prüfen und für
rechtlich einwandfrei und geboten befinden und diese
Unterstützung beschlossen wird, dann ist diese Unterstützung
grundsätzlich rechtmäßig.

Nein. Sie ist rechtskräftig, nicht aber zwingend rechtmäßig. Darin liegt die Natur staatlichen Verwaltungshandelns. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich nie aus einem Beschluss oder der Zuständigkeitskompetenz einer Behörde als solche, sondern aus einer Beurteilung der gesamten Angelegenheit von den staatlichen Organen, denen die Bestimmung der Rechtswidrig- oder Rechtmäßigkeit allein auferlegt ist, den Gerichten. Niemand anders kann Rechtmäßigkeit per se konstituieren.

Wenn man dich so schreiben sieht könnte man meinen, dass
dementsprechend grundsätzlich alle Maßnahmen und
Entscheidungen von Verfassungsorganen solange rechtswidrig
wären, bis ein Gericht darüber geurteilt hat (ausgenommen nach
dieser Logik natürlich das Verfassungsgericht).

Nein, ihre Rechtmäßigkeit ist nur nicht festgestellt. Auch das Gegenteil nicht. Verwaltungshandeln wird aus genau diesem Grunde auch allein rechtskräftig. Ob sie rechtmäßig ist, darüber bestimmen die Gericht, da allein ihre Entscheidung dies rechtswirksam tenorieren kann.

Soso, „Einsätze gegen Demonstranten“. Nur solltest du
eventuell einmal darlegen, was die technische Amtshilfe nun zu
einem Einsatz macht der sich dann auch noch gegen
Demonstranten richtet - denn genau das ist ja der Punkt um den
es in der Diskussion geht!

Der Begriff „gegen“ ist natürlich der Alltagssprache entnommen. Ich hätte statt dessen auch „belastender Verwaltungsakt“ oder „belastenden tatsächliches Verwaltungshandeln“ sagen könne. Dieser Rechtsterminus ist vor dem Sinn des Art. 35 GG m.E. aber nicht passend genug. Die Suche nach vermissten Personen ist ein begünstigendes Verwaltungshandeln, daher stellt sich dies vor dem Hintergrund des Art. 35 GG nicht als Problem dar.

Offensichtlich sind diverse Verfassungsorgane der Meinung,
dass ausschließlich technische Amtshilfe nach Art 35 (1) GG
geleistet wurde.

Die Frage ist nur, ob nicht auch dies, da es letztlich Verwaltungshandeln der Polizei gegen Demonstranten (belastender Verwaltungsakt) unterstützt, auch problematisch ist, da man hierüber art. 35 GG leicht umgehen könnte.

Der Verweis auf Art. 35 I GG allein reicht hier zudem nicht aus, da der Verfassungsgeber die Bundeswehr in den folgenden Absätzen speziell geregelt hat. Allein diese sind daher relevant.

Und um dir ein bischen zu helfen: Ich persönlich kann beide
Seiten in dieser Diskussion verstehen und beide Ansätze
nachvollziehen.

Gut, Dein Vergleich mit der Suche nach Vermisste hat dies nicht anklingen lassen. Inzwischen klingt das aber anders.

Was ich aber in diesem Fall tatsächlich begrüßen wurde wäre
ein klares Urteil des Verfassungsgerichtes.

Genau das würden wir alle.

Denn wenn Soldaten
insbesondere in einem solchen Fall in dem Verfassungsrecht
tangiert wird Befehle bekommen müssen diese zunächst einmal
davon ausgehen können, dass Rechtssicherheit vorliegt. Die
wenigsten Soldaten sind Volljuristen (und die wenigsten
Volljuristen diskutieren in dieser Angelegenheit produktiv
mit), sondern allerhöchstens Laien in Sachen Verfassungsrecht.

Das ist durchaus verständlich.

Und es mag für Demagogen

Nana, wer soll den hier Demagoge sein? Allein wer die Rechtmäßkeit in Frage stellt? Meinst Du doch sicher auch nicht.

das einfachste Mittel sein „den
Soldaten“ und „die Bundeswehr“ als „Straftäter“ oder
verfassungsfeindlich zu diffamieren,

Hat m.E niemand gemacht. Und wenn, ist das natürlich Blödsinn. Ich persönlich erwarte aber bei Einsätzen im Inland eine etwas kritische Herangehensweise.

nur ist diese Sicht der
Dinge nunmal ein paar tausend Lichtjahre von der Realität
entfernt!

Ja

Und was das Verhalten gegenüber den Soldaten angeht
ist das unter aller Sau!

Kann ich in diesem Fall nicht beurteilen. Glaube es aber insgesamt gerne und verurteile es genau so. Im Übrigen sollte auch gerade hier niemand verurteilt werden. Es soll nur differenziert geprüft werden, wo die Verfassung Grenzen setzt.

Der „schwarze Peter“ liegt nicht bei der Bundeswehr, nicht im
BMVg, nicht bei der Bundesregiereung, nicht bei einer
Landesregierung.

M.E. gibt es hier überhaupt keinen „schwarzen Peter“ (weiß aber, dass das einige anders sehen). Es ist allein eine Streitfrage über Handlungskompetenzen. Mehr nicht.

Er liegt einzig und allein bei denen die die
Rechtmäßigkeit der Amtshilfe in Zweifel ziehen.

Holla! Das meinst Du wohl nicht ernst. Wer die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe hier in Zweifel zieht, eine grundlegende Vorgehensweis im demokratischen Verfassungsstaat, soll Deines Erachtens den „schwarzen Peter“ haben? Warum denn? Darf man das nicht in Frage stellen?

Denn das
deutsche Recht sieht nun einmal vor, dass der Kläger seine
Mutmaßungen vor einem Gericht beweist und das Gericht das dann
auch so sieht.

Nein, nicht hier. Erstens haben gerichtliche Beweislastregelungen wohl überhaupt keinen Einfluss darauf, ob man sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungshandelns stellen darf. Zudem befinden wir uns hier im öffentlichen Recht. Und sowohl die Verwaltungs- als auch die Verfassungsgerichte handeln hier nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Der „Kläger“ muss gar nicht beweisen. Das ist Zivilrecht. Es reicht, wenn er die Sache zur Überprüfung und Entscheidung dem Gericht vorlegt.

Solange dies nicht geschehen ist bleibt die
Amtshilfe rechtmäßig.

Wie gesagt, nein. Sie ist rechtskräftig. Die Rechtmäßigkeit kann allein ein Gericht bindend feststellen. Das ist ein gewaltiger Unterschied und ein Grundprinzip der Gewaltenteilung.

Und vielleicht entscheidet ein Gericht
irgendwann, dass es tatsächlich ein „Einsatz“ der Bundeswehr
war, dann liegt der schwarze Peter aber wieder nicht bei der
Bundeswehr, sondern im BMVg, bei der Bundesregierung und der
anfordernden Landesregierung - und dort bei den prüfenden
Volljuristen und Politikern…

Ich würde sagen, auch dann hat keiner einen „schwarzen Peter“, man war dort nur anderer Meinung und dass ist ein berechtigtes Anliegen in der Rechtswissenschaft.

So funktioniert parlamentarische Demokratie mit einer
Parlamentsarmee.

s.o.

Gruß
Dea

Es soll nur differenziert geprüft werden, wo die Verfassung Grenzen :setzt.

Das ist der Punkt. Da hier offenbar Klärungsbedarf besteht befürworte ich eine Prüfung in jedem Fall - und um auf den Tornadoflug bei Vermissten Personen zurückzukommen: Auch hier fände ich eine Klärung für durchaus angemessen. Was würde denn passieren, wenn eine Tornado auf der Suche nach einer vermissten Person beim Anlegen einer Fotoabfolge rein zufällig den Tatort einer Straftat ins „Auge“ bekommt und der Täter dadurch festgestellt werden kann? Unpassender Vergleich? Ansichtssache, ich denke nicht.
Was wir brauchen ist vielleicht auch nicht eine für den Einzelfall geltende Grenzziehung durch ein Gerichtsurteil (insbesondere, da das Verfassungsgericht den Ball ja gerne an die Politik zurückspielt), sondern ein entsprechendes Gesetz oder eine Ergänzung des Grundgesetzes.

Und was den Demagogen betrifft: Wenn hier jemand „Militärputsch“ oder „Militärdiktatur“ in die Diskussion mit einflechtet, dann fällt mir dazu leider kein besserer Ausdruck ein.

Gruß Andreas

Tornadoflug bei Vermissten Personen zurückzukommen: Auch hier
fände ich eine Klärung für durchaus angemessen. W

Ja

Was würde denn
passieren, wenn eine Tornado auf der Suche nach einer
vermissten Person beim Anlegen einer Fotoabfolge rein zufällig
den Tatort einer Straftat ins „Auge“ bekommt und der Täter
dadurch festgestellt werden kann?

Nun, das sehe ich als solches weniger als ein Problem an. Denn erst die Weitergabe würde möglicher Weise Probleme auslösen, bzw. erfolgt bei uns ja daraus kein Beweiserhebungsverbot. Aber eine klare Beurteilung der Sachlage ist immer von Vorteil.

Was wir brauchen ist vielleicht auch nicht eine für den
Einzelfall geltende Grenzziehung durch ein Gerichtsurteil
(insbesondere, da das Verfassungsgericht den Ball ja gerne an
die Politik zurückspielt),

Das können die gut.

sondern ein entsprechendes Gesetz
oder eine Ergänzung des Grundgesetzes.

Ein Gesetz würde hier wohl wenig helfen, da auch dies den gleichen Anforderungen des Art. 35 I GG genügen müsste.

Eine Verfassungsänderung steht m.E. in der Diskussion hier überhaupt nicht im Raum. Warum auch? Es geht ja einzig darum, zu klären, welche Einsätze unter der bestehenden Rechtslage erlaubt sind und welche nicht.

Ob diese Rechtslage richtig ist, wäre ja nun wieder eine ganz andere Frage.

Und was den Demagogen betrifft: Wenn hier jemand
„Militärputsch“ oder „Militärdiktatur“ in die Diskussion mit
einflechtet, dann fällt mir dazu leider kein besserer Ausdruck
ein.

Das stimmt völlig. Hatte ich so nicht in Erinnerung.

Gruß
Dea

*für* die Bürger, *gegen* die Bürger
Im Innern *für* die Bürger, z.B. Naturkatastrophen.
Im Innern *gegen* die Bürger, z.B. gegen Demonstranten oder Flugzeugentführer.

Auch Verbrecher sind Bürger, also darf die Bundeswehr auch nicht gegen Flugzeugentführer oder Linksautonome eingesetzt werden. Das ist meine Meinung.

Nick

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch Verbrecher sind Bürger, also darf die Bundeswehr auch
nicht gegen Flugzeugentführer oder Linksautonome eingesetzt
werden. Das ist meine Meinung.

Hallo Nick,

soll das auch für die Polizei gelten?

Gruß, Joe

Hallo

Auch Verbrecher sind Bürger, also darf die Bundeswehr auch
nicht gegen Flugzeugentführer oder Linksautonome eingesetzt
werden. Das ist meine Meinung.

soll das auch für die Polizei gelten?

Ja auch. Auch gegen die Polizei darf die
Bundeswehr nicht eingesetzt werden.

Grüße

CMБ

Auch Verbrecher sind Bürger, also darf die Bundeswehr auch
nicht gegen Flugzeugentführer oder Linksautonome eingesetzt
werden. Das ist meine Meinung.

Hallo Nick,

soll das auch für die Polizei gelten?

Nein, die Polizei darf gegen alle Bürger vorgehen.

Erstens dürfen die erst schlagen, wenn sie selbst verprügelt wurden, zweitens setzen sie Wasserwerfer statt Kampfpanzer ein.

Nick

Dafür ein gedachtes *

Jetzt kommt noch mal Bewegung in die Geschichte, da der Verteidigungsminister verlauten ließ nur 2 Tornadoflüge beim G8-Gipfel angeordnet zu haben, aber mehr durchgeführt wurden.

Gruß Andi

Wer Entscheidet?

Jetzt kommt noch mal Bewegung in die Geschichte, da der
Verteidigungsminister verlauten ließ nur 2 Tornadoflüge beim
G8-Gipfel angeordnet zu haben, aber mehr durchgeführt wurden.

In dem zusammenhang hab ich mal eine Frage zur Befehlsstruktur:

Wer entscheidet nach einer „Amtshilfe“ wie, wann und wo die ( in diesem Fall ) Tornados / Phantoms eingesetzt werden ? Der Verteidigungsminister ? Der (Polizei) Einsatzleiter ? Der Geschwaderkommandant ? Der Staffelkommandant ? oder der Pilot nach eigenem Ermessen ???

gruß

Jetzt kommt noch mal Bewegung in die Geschichte, da der
Verteidigungsminister verlauten ließ nur 2 Tornadoflüge beim
G8-Gipfel angeordnet zu haben, aber mehr durchgeführt wurden.

In dem zusammenhang hab ich mal eine Frage zur
Befehlsstruktur:

Wer entscheidet nach einer „Amtshilfe“ wie, wann und wo die (
in diesem Fall ) Tornados / Phantoms eingesetzt werden ? Der
Verteidigungsminister ? Der (Polizei) Einsatzleiter ? Der
Geschwaderkommandant ? Der Staffelkommandant ? oder der Pilot
nach eigenem Ermessen ???

Also die „Amtshilfe“ an sich ist der Überflug und die Datenauswertung inklusive Weitergabe.
Nach einem AmtshilfeERSUCHEN einer Dienststelle - in diesem Fall einer Landespolizei über das Ministerium eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt in Friedenszeiten, ob diesem Amtshilfeersuchen Amtshilfe durch die Bundeswehr folgen kann oder nicht. Hierbei gibt er dann grundsätzliche Dinge vor, einsatzspezifische Details wird er aber in aller Regel an die zuständigen Kommandobehörden innerhalb der Bundeswehr abgeben. Klar ist aber, dass Pilot und Geschwaderkommodore wohl nur Befehle ausführen und keinen nennenswerten Ermessensspielraum haben.
Die Frage ist nun, ob sich alle involvierten Ebenen in der Befehlskette an die jeweiligen Vorgaben der vorgesetzten und damit befehlsgebenden Ebene gehalten haben. Und eben das wird jetzt geprüft.

Wenn Jung aber sagt, dass er zwei Flüge genehmingt hat, aber mehr durchgeführt wurden wird selbst ein matheunkundiger Mensch feststellen, dass da höchstwahrscheinlich etwas nicht 100% richtig gelaufen ist.

Gruß Andreas