(Frage passt hier m.E. besser als im Rechtsbrett)
Hallo!
Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht,schreibt in ihrer Stellungnahme offenbar (soweit das der Sekundärberichterstattung zu entnehmen ist; ihre HP mitsamt Stellungnahme ist nicht erreichbar).
- die Ausgangs-/Kontaktverbote stellen eine krasse Verletzung von Grundrechten dar
- sie sind nicht durch das Infektionsschutzgesetz legitimiert°
- die Grundlage „schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit“ ist faktisch nicht gegeben, weil die Infektion für die übergroße Mehrheit der Bevölkerung nachgewiesenermaßen harmlos verlaufen würde.
- der Schutz der Risikobevölkerung (Anteil ca. 5%) sei durch gelindere Maßnahmen zu gewährleisten
- die Maßnahmen verletzen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
- sie verletzen die Pflicht des Staates zum Schutz der Freiheitsrechte seiner Bürger
- sie verletzten die Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger (!)
- sie verstoßen eklatant gegen das Grundgesetz
- sie seien ein massiver Angriff gegen die verfassungsmäßige Ordnung der BRD
- Bußgeldbescheide und Festnahmen sind deshalb rechtswidrig
-es greift das Widerstandsrecht nach Artikel 20GG
Frage also: Wie sind diese Aspekte zu beurteilen?
Unabhängig von Frau Bahner
Gruß
F.
[Überschrift editiert, verschlagwortet vom www Team]