Hallo,
das lese ich anders (es sei denn, ihr seid verlobt).
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2.der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Wenn du auf § 52 Nr. 2a spekulierst: damit ist die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren gemeint, zu erkennen auch daran, dass es offensichtlich zwischen 2 und 3 eingeschoben wurde.
Aber bei der Sache geht es doch auch noch gar nicht um die StPO, oder?? Und da war sicherlich auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beim Schreiben dabei.
Gruß
Christa