Datenschutz: Mein Vorname in der Firmenhomepage?

Hallo

Unser Chef hat geäußert, dass auf unserer Firmenhomepage der voller Name (komplett Vor- und Nachname) aller Sachbearbeiter zu erscheinen hat.

Ich mag das eigentlich nicht. Frau XYZ oder Herr XYZ wäre ok. Dazu soll ein Passbild eines jeden.

Was sagt der Datenschutz dazu?

Nach der Organisationsbefugnis darf der Arbeitgeber bestimmte Sachverhalte anordnen. Es gibt aber keine Rechtsgrundlage, dass jemand mit Vornamen, Nachnamen und Passbild als Sachbearbeiter einer firma im Internet ausgewiesen wird.

Jeder einzelne Mitarbeiter kann daher der Veröffentlichung widersprechen. Der Arbeitgeber braucht nämlich für die Rechtmäßigkeit die Einwilligung des Betroffenen.

Als nächster Schritt ist dann zu prüfen, ob sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet vom Mitarbeiter gegeben werden muss. Dies ist nur für Prokuristen oder Abteilungsleiter so anerkannt, weil diese handelnden Personen das Unternehmen repräsentieren. (Das Unternehmen bekommt so „ein Gesicht“).Einen solchen Anspruch, dass eine Einwilligung gegeben wird, muss der Arbeitgeber ggf. vor Gericht einklagen. In diesen Fällen muss noch zusätzlich geprüft werden, ob ausnahmsweise eine Einwilligung nicht (als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag) gegeben werden muss, weil z. B. Bedrohungssituationen oder Gefährdungssituationen bestehen. Wenn z. B. ein Sachbearbeiter von einer abgewiesenen Liebhaberin verfolgt wird, wäre ein Grund gegeben, eine Veröffentlichung abzulehnen.

Es hat sich übrigens ergeben, dass der persönliche Telefonnummer den Arbeitsablauf im Betrieb stört, weil „Hinz und Kunz“ anrufen kann.

Als Sachbearbeiterin sollten Sie sich an den Betriebsrat wenden. Der soll auf die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte hinweisen. Übrigens ist im Internet darüber auch einiges zu finden.

Gruss Siegfried

Hallo Michael,

gegen die Nennung von Vor- und Nachnamen hat schon mal jemand versucht zu klagen und ist nicht durchgekommen. Dann müsstest du schon nachweisen, dass dir wesentliche Schäden dadurch drohen (im militärischen Bereich oder in der Strafverfolgung könnte sowas relevant sein - in normalen Unternehmen nicht).

Dem Einstellen eines Fotos kannst du dagegen ohne Probleme widersprechen, bzw. das wäre eh nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung erlaubt.

Schönen Gruß!

sun

Hallo,

also grundsätzlich steht der Veröffentlichung des Namens nichts im Weg. Es sein denn der Betroffene äußert ausdrücklich den Wunsch, dass die Veröffentlichung zu unterbleiben hat. Dann hat die Firma dies auch zu berücksichtigen.

Kritischer ist die Veröffentlichung von Bildern zu sehen. Hier kann ich nur davon abraten diese ohne schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen. Dies betrifft dann nicht nur den Datenschutz, sondern auch noch einige andere Vorschriften.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Aussagen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüße
Ingo Wolff

foto muss von ihnen zugestimmt werden, name kann bei begründetem perönlichem problem mit veröffntlichung schriftlich abgelehnt werden.

Ohne Ihre Ein willigung nach § 4 a BDSG darf weder Ihr Vor- noch Ihr Nachname veröffentlicht werden. www.mvr-datenschutz.de

Guten Tag,

auszusgweise aus: http://www.fzd.de/DB/Cms?pNid=479

Im § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes steht die Definition der personenbezogenen Daten. Danach sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ Daraus wird deutlich, dass Name, Vorname und Telefonnumer bereits solche Einzelangaben sind. Bei der Einordnung in Datenkategorien (offen, intern, vertraulich, geheim) werden diese Daten von ihrer Schutzwürdigkeit her in die Kategorie „offen“ eingestuft werden. Damit wird an diese Daten auch ein anderer Schutzgrad angelegt werden.

§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sagt aus, dass personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene ausdrücklich in der Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Weiterhin gilt für privatrechtliche Datenverarbeiter auch insbesondere § 28 Abs.(1) 1., wonach personenbezogene Daten auch erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden dürfen, wenn die verantwortliche Stelle ein vertragliches oder vertragsähnliches Vertrauensverhältnis (Bsp.: Arbeitsvertrag) bezüglich der personenbezogenen Datenverarbeitung unterhält. Unter 2. desselben Absatzes wird noch ergänzt, dass diese Datenverarbeitung auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle möglich sein kann.
In jedem Falle muss jedoch die Zweckbindung der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung dieser personenbezogenen Daten gewahrt bleiben.

Zum Bild: Das Recht am eigenen Bild ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach kann jeder selbst bestimmen, in welchem Umfang und zu welchem Zweck sein eigenes Bild veröffentlicht wird. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie als Betroffener dieser Veröffentlichung zustimmen müssen. Diese Zustimmung kann jederzeit wirderrufen werden.
Aus einer Ablehnung dürfen keinem Mitarbeiter arbeitsrechtliche Nachteile entstehen.

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Ins Internet eingestellte Daten - auch Fotos - können jederzeit weltweit von jedermann eingesehen, vielfältig ausgewertet und sonstwie verwendet werden. Auch könnten sie verändert werden.

Diese Auswirkungen sollten vor einer Veröffentlichung im Internet immer bedacht werden. Der Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Firma (z. B. Präsentation der Firma) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss dieser Verarbeitung überwiegt.

Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz. Soweit der Arbeitgeber es dem einzelnen Mitarbeiter auf freiwilliger Basis überlässt, ob er sein Foto ins Internet einstellen will, muss beachtet werden, dass hierbei kein faktischer Zwang z. B. durch einen Gruppendruck entsteht, der die Freiwilligkeit in Frage stellen könnte.

Hier gibt es noch ein passendes Urteil:

Leitsatz:
Die im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung erteilte Anweisung an Sachbearbeiter/innen des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben auch den Vornamen anzugeben und eine aus Vor- und Namen zusammengesetzte dienstliche E-Mail-Adresse zu benutzen, verletzt in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem konkret Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

http://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/…

Hallo,

definitiv nein! Jeder Mitarbeiter kann über seine Daten frei Verfügen!
Eindeutige Regelung im Bundesdatenschutzgesetz § 4 Abs. 1. Jeder MA bestimmt über seine Dateien selbst!
Ausnahme nur, wenn eine Rechtsvorschrift vorliegt (s. Abs. 2)
mfg.

Nun das kommt darauf an, ob das in deinem Vertrag steht …ob du repräsentative Aufgaben hast… Wenn die Firma im allgemeinen in der Öffentlichkeit steht, hast du automatisch zugestimmt als du den Arbeitsvertrag unterschrieben hast. Allerdings gibt es auch natürlich das Recht auf sein Bild, d.h. es ist nicht erlaubt einer Privatperson ohne Zustimmung sein Bild mit Name zu veröffentlichen (die Betonung liegt auf Privatperson). Wenn du z.B. im Finanzamt schaffst dann kann man damit nicht argumentieren… wenn du aber bei ner Zeitung schaffst oder in ner Marketingabteilung wie auch immer… is klar nee… , zu der Aussage keine Gewährleistung ist nur eine Meinung…

gruß Sten

Hallo,

beginnen wir beim einfachsten. Im KUG findet sich § 22 folgender Satz 1: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Diese Frage gab es schon einmal:

/t/mitarbeiterdaten-auf-der-firmen-homepage/4107794

Hier noch eine Stellungnahme:

http://www.datenschutz-bremen.de/recht/fotos_im_inte…

wobei ich vor allem folgenden Absatz

„Der Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Firma (z. B. Präsentation der Firma) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss dieser Verarbeitung überwiegt.“

interessant finde.

Also wieder einmal eine Grauzone.

Üblich ist dieses Vorgehen ja heute bei vielen Firmen, wobei der Druck seiten des Arbeitgebers und der Gruppenzwang natürlich auch eine Rolle spielt.

mfg

tf

hallo Michael,
sorry, ich komme derzeit nur am Wochenende zu bearbeiten.

Ich kann dir keine abschließende Antwort geben, da es vom Einzelfall und weiteren Umständen abhängt; zB ob der Mitarbeiter als Ansprechpartner der Kunden bekannt gemacht wird etc.
Grds. solltest du dich an euren Datenschutzbeauftragten in deiner Firma wenden, jede Fa., die mehr als 9 Mitarbeiter hat, die mit personenbezogenen daten zu tun haben, mus einen haben. Du kannst dich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde, die in deinem Bundesland für die Aufscht zuständig ist, wenden, die Übersicht findest du unter www.bfdi.de.

Grds. darf eine Firma die daten ihrer MItarbeiter weitergeben, die zur Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sind (zB wenden Sie sich an unseren Kundeverantwortlichen Hr. x; ob der Vorname auch genannt werden kann/muss ist eine Frage der Datensparsamkeit; bei emailadressen wird es sich uU nicht vermeiden lassen, je nachdem wie die Adressen gestaltet sind.
Für das Bild wird idR das Einverständnis des Mitarbeiter erforderlich sein, wobei hier noch die Problematik der Freiwilligkeit im Bechäftigungsverhältnis hinzukommt (wer widerspricht schon gerne dem Chef). In der gegenwärtigen Diskussion um eine Novellierung, soll dies berücksichtigt werden.
Bitte kläre auch noch, ob es bei euch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat gibt, in der dies bereits geregelt ist - wenn ihr einen Betriebsrat habt.
Überigens sind der Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörde zum Stillschweigen verpflichtet, sie können dich also anonym gegenüber dem Arbeitgeber halten.
Kannst du mir mitteilen, wie´s ausging?
Viele Grüße!
Rudi

Hallo Michael,
die Antort ist ganz einfach:
du hast den Job doch freiwillig angenommen, oder nicht?
Schau mal was diesbezüglich in Deinem Vertrag steht.

gerne kannst SDu es ablehnen, dass Dein name veröffentlich wird. Aber bedenke, was Dein Chef dann von Dir hält :frowning:
Gruß Rolf

Hallo,

der Datenschutz sagt Folgendes dazu:

  1. Erlaubnisvorbehalt des Mitarbeiters gem. § 4 BDSG.

  2. Recht am eigenen Bild erfordert ebenfalls die Zustimmung durch den Mitarbeiter.

Gruß,

Manfred Burr