Den Text verstehe ich, aber ich habe mit der Satzstruktur Probleme. Was denkt ihr?
Der Angeklagte habe – bewaffnet mit einem Revolver, Kaliber neun Millimeter – außerdem eine Tasche voller Dokumente und Geld rauben wollen, unter anderem die Geburtsurkunden der Kinder und den Rest der 15 000 Euro, die die Familie der
Schwester zu Lebzeiten gegeben habe.
„gegeben habe“ das passt irgendwie nicht hier. Es irritiert mich etwas aber ich weiß nicht genau was
„gegeben habe“ passt mir nicht. sinnlos ist es. „gehabt hat“ wäre doch vernünftiger. Zweiten: Wo ist „es“ in diesem Satz? " Es gibt / Es hat gegeben usw. usf.)
Das war mir klar, dass das Konjunktiv I bzw. die indirekte Rede ist. Es geht mir um „gegeben habe oder eben gegeben hat“. Das Subjekt „es“ fehlt.
"Es gibt / Es gebe/ Es hat gegeben/ Es habe gegeben/
@Hexerl hat ja schon erklärt: Die Familie (Nominativ) hatte der Schwester (Dativ) zu (deren) Lebzeiten 15,000 Euro gegeben.
Der Relativsatz „die … gegeben habe“ ist Attribut (Attributsatz) zu „15,000 Euro“
Und weil das eben nur ein Atrributsatz zu „Euro“ ist, gehört er nicht in den Konjunktiv der indirekten Rede. Es muß heißen „die die Familie … gegeben hatte“
Gruß
Metapher
edit: Sorry, das Posting sollte nicht an @Hexerl, sondern an @Nadja adressiert sein
Auch wenn der wörtliche Anklage-Vortrag tatsächlich (mit dem ٭Tempus-Fehler)
„Der Angeklagte hat … eine Tasche voller Dokumente und Geld rauben wollen, unter anderem die Geburtsurkunden der Kinder und den Rest der 15 000 Euro, die die Familie der Schwester zu Lebzeiten gegeben hat٭.“
wird im Konjunktiv formuliert, weil es eine Aussage des Angeklagten ist, die anscheinend noch nicht verifiziert wurde. Es ist erstmal nur eine Behauptung und steht deshalb nicht im Indikativ.
Insofern ist diese Konstruktion korrekt.
Genau so wird er ja tatsächlich gelautet haben (incl. Tempusfehler). Auch darin zeigt sich meiner Einschätzung nach der Relativsatz als Attributsatz zu „Euro“. In der zitierenden indirekten Rede ist er ja zugleich ein sog. Kommenaradverbial (alias Satzadverbial): Eine Aussage auf der Ebene des Zitierenden und nicht auf der Ebene des Zitierten.
Etwas variiert:
„Der Angeklagte habe … rauben wollen … und das Geld, das die Famile der Schwester, die bereits gestorben ist, gegeben hatte.“
Es sind ja Attribute bzw. Kommentaradverbiale auf der Bedeutungsebene „Tatsachen“ und nicht auf der Bedeutungsebene „Inhalt der Anklage“.
Analoges Beispiel:
Er sagte, er werde mir das Geld, das er sich von mir geliehen hat, bald zurückgeben.
D.h. → Der Inhalt des Attributsatzes ist unabhöngig von der zitierten Aussage.
Etwas ganz anderes wäre es, wenn der Attributsatz selbst wiederum ein Zitat wäre:
„Der Angeklagte habe … rauben wollen … und das Geld, das nach Aussage des Angeklagten die Familie der Schwester gegeben habe.“
Sehe dein Posting jetzt erst. Ja, dann müsste das extra im Text erwähnt werden, daß es nur eine Behauptung des Angeklagten wäre (→ mein Beispiel dazu). So wie es da steht aber kann es nicht zum Inhalt der Anklage gehören. Es ist ein Attribut auf der Aussagebene des Zitierenden,nicht des Angeklagten.
… und genau das wissen wir nicht, weil Nadja den Satz aus dem Zusammenhang gerissen und damit nur die Hälfte zitiert hat - der Artikel selber sitzt hinter einer Bezahlschranke.
Staatsanwältin Silke van Sweringen glaubt ihm nicht. Sie ist davon überzeugt, dass H. in einem Akt von Selbstjustiz nach Berlin fuhr; dass er den Schwager töten und damit den Tod der Schwester rächen wollte. Zudem habe es Streit um deren zwei
Söhne gegeben. Das Familiengericht in Bonn, wo die Familie H. lebt, wollte damals entscheiden, wer in Zukunft das Sorgerecht für die Kinder bekomme.
Der Angeklagte habe – bewaffnet mit einem Revolver, Kaliber neun Millimeter – außerdem eine Tasche voller Dokumente und Geld rauben wollen, unter anderem die Geburtsurkunden der Kinder und den Rest der 15 000 Euro, die die Familie der Schwester zu Lebzeiten gegeben habe.
Für die Staatsanwältin sind vier Mordmerkmale erfüllt: Heimtücke, weil F. seinem Schwager arglos die Tür geöffnet habe; Habgier, weil es H. auch aufs Geld abgesehen habe; niedrige Beweggründe, weil H. aus Rachsucht gehandelt habe; Ermöglichung einer Straftat – der Angeklagte habe auch getötet, um Dokumente
und ein paar Hundert Euro stehlen zu können.
Ist das einführende Verb „sagen“ nicht ein Indikator, dass man mit einer Wiedergabe zu tun hat und ist nicht „Konjunktiv I“ in diesem Zusammenhang doppelgemoppelt?
Es ist doch sonnenklar - auch ohne den nachgeschobenen Sachverhalt - , daß das keine Aussage des Angeklagten sein kann. Seit wann sind Angeklagte vor Gericht derart „gesprächig“?
Das sehe ich auch so.
Die Behauptung stammt von der Staatsanwältin (bzw.aus der Anklageschrift), diese wiederum kann das mit dem „Geld zu Lebzeiten“ nicht wissen.
Zustimmung. Aber auch hier kann der attributive Relativsatz sich - wie meiner Meinung nach auch im diskutierten Satz - auf etwas beziehen, das auf Autorebene und nicht auf Ebene des Zitatinhaltes eine Tatsache ist. Beispiel:
Ich fragte ihn, ob er Peter das Geld, das er sich von ihm geliehen hat, zurückgeben wird. Er sagte, er werde Peter das Geld, das er sich von ihm geliehen hat, bald zurückgeben.