Doppelte Miete, wieviel Entschädigung

Hallo!

Angenommen nen Vermieter zieht monatlich doppelt Miete ab, für zwei verschiedene Wohnungen, obwohl man nur eine Wohnung angemietet hat. Wenn man den Vermieter drauf „netterweise“ drauf hinweist (was man doch meiner Meinung nichtmal müsste, denn man könnte ja auch gleich eine Anzeige machen?!), wieviel Entschädigung oder entgangene Zinsen könnte man da verlangen?

Bis denne,
Tinus

Moin,

manche haben Vorstellungen! Vermieter anrufen und um sofortige Rücküberweisung bitten - alles andere ist Humbug!

Eine Anzeige ist völliger Unsinn und um Entschädigung bzgl nachgewiesenem Zinsverlustes könnte man den Vermieter auffordern mit der Gewissheit das der sich das merkt…

Gruß

Bernd

Moin,

manche haben Vorstellungen! Vermieter anrufen und um sofortige
Rücküberweisung bitten - alles andere ist Humbug!

Eine Anzeige ist völliger Unsinn und um Entschädigung bzgl
nachgewiesenem Zinsverlustes könnte man den Vermieter
auffordern mit der Gewissheit das der sich das merkt…

Wenn dieser schon informiert wurde, aber nicht handelt?Und schliesslich entstehen einem doch nunmal dadurch Nachteile. Muss doch also irgendwie gesetzliche festlegungen geben.

Hi

Wenn dieser schon informiert wurde, aber nicht handelt?Und
schliesslich entstehen einem doch nunmal dadurch Nachteile.

Wieso läßt man die falsch abgebuchte Miete nicht einfach von seiner Bank rückbuchen?
Dann wird der Vermieter irgendwann reagieren müssen, weil irgendein anderer Mieter einen hohen Rückstand ansammelt.

Gruß
Edith

Hi,

Wenn dieser schon informiert wurde, aber nicht handelt?Und
schliesslich entstehen einem doch nunmal dadurch Nachteile.
Muss doch also irgendwie gesetzliche festlegungen geben.

es wäre möglich, den VM eine Frist zu setzen, und wenn das Geld bis dahin nicht eingegangen ist, das mit der Mietzahlung aufzurechnen.

Das mit den Verzugszinsen, naja. Erst muss man jemanden in Verzug setzen, bevor man Verzugszinsen geltend machen kann. Ich persönlich finde es ein bisschen albern.

Bei 500 € Miete und Verzug vom 1.10.-31.12, wären das 10,29€. Das wäre mir zu wenig, um mich bei meinem VM unbeliebt zu machen :wink:

http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

TM

Hi

Wieso läßt man die falsch abgebuchte Miete nicht einfach von
seiner Bank rückbuchen?

gute Idee!, aber das geht nur bei einer Einzugsermächtigung.
Bei einem Abbuchungsauftrag (was anscheinend immer mehr VM verlangen) geht das nicht.

Und da fällt mir gerade auf, dass mein Vorschlag der Aufrechnung dann auch nicht funktioniert *grmpf*

TM

Hi

gute Idee!, aber das geht nur bei einer Einzugsermächtigung.
Bei einem Abbuchungsauftrag (was anscheinend immer mehr VM
verlangen) geht das nicht.

Hm, das ist dann ein bißchen anders als in Ö. Bei einem Abbuchungsauftrag ist die Frist um einiges kürzer, aber die Möglichkeit eines Widerspruches gibt es. Wäre ja gerade in so einem Fall ja auch extrem unlogisch, wenn man sich die Abbuchungen gefallen lassen müßte.

Aber in in D bleibt wohl nur eines: Den Abbuchungsauftrag komplett zu widerrufen. Oder darf man das auch nicht?

Gruß
Edith

Naja, dass man wegen mal so gesagt Centbeträge nicht sonstwas veranstaltet ist irgendwie klar, aber interessiert mich eben mal, was einem da theoretisch zu steht.

Geht ja schliesslich nicht um Sinn der Sache, sondern um die Rechtslage. Meinem Verständnis nach wäre so eine Sache doch auch ein Betrugsfall.

Ob man einen Abbuchungsauftrag der Vertraglich festgehalten ist in dem zusammenhang zurück ziehen kann/darf und auf eigenständige Überweisung bestehen darf, weiß ich auch nicht, wäre aber sicherlich auch mal interessant zu wissen. Verständlicherweise würde es ja ein Vertrauenbruch in der Abbuchungsweise des Vermieters geben.

Geht ja schliesslich nicht um Sinn der Sache, sondern um die
Rechtslage. Meinem Verständnis nach wäre so eine Sache doch
auch ein Betrugsfall.

Da es dir ja um die Rechtslage geht: Es ist sicherlich kein Betrug,
vgl. http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/22417/

Betrug:
„…daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt“ §263 StGB

Gruß n.

Betrug:
„…daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt“ §263
StGB

Wenn man jemand vorgaukelt er hätte zwei Wohnungen, für die Gezahlt werden muss, wäre es doch der Fall, oder sehe ich das falsch?

Kann doch nicht so einfach erlaubt sein, nur weil man Kontodaten hat, da mehrere Dinge abzubuchen, denke ich mal. Klar kann es ein versehen sein, aber das müsste ja eben dann erstmal geklärt werden.

Wie gesagt, mich interessiert da mehr die trockene rechtslage und nicht eine „Barbara Salesch“ taugliche Gerichtsverhandlung :wink:

Hallo,

Wenn man jemand vorgaukelt er hätte zwei Wohnungen, für die
Gezahlt werden muss, wäre es doch der Fall, oder sehe ich das
falsch?

hat das der Vermieter dem Mieter denn vorgegaukelt und dadurch bewirkt, dass der Mieter zweimal überwiesen hat?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wieso läßt man die falsch abgebuchte Miete nicht einfach von
seiner Bank rückbuchen?

gute Idee!, aber das geht nur bei einer Einzugsermächtigung.
Bei einem Abbuchungsauftrag (was anscheinend immer mehr VM
verlangen) geht das nicht.

Es kann sich hier wohl kaum um einen Abbuchungsauftrag handeln, der wird nämlich für jeden Fall einzeln verfügt. Ergo sollte eine Rückbuchung hier ganz problemlos funktionieren.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

Angenommen nen Vermieter zieht monatlich doppelt Miete ab, für
zwei verschiedene Wohnungen, obwohl man nur eine Wohnung
angemietet hat. Wenn man den Vermieter drauf „netterweise“
drauf hinweist (was man doch meiner Meinung nichtmal müsste,
denn man könnte ja auch gleich eine Anzeige machen?!), wieviel
Entschädigung oder entgangene Zinsen könnte man da verlangen?

Also, zur strafrechtlichen Seite: Relevant wäre das Verhalten nur dann, wenn der VM vorsätzlich zuviel Geld einzieht und gleichzeitig versucht den Mieter von der Richtigkeit der Summe zu überzeugen (durch Erregung eines Irrtums). Ein Versehen oder eine falsche Einschätzung der Vertragslage ist hier nicht strafbar und natürlich auch kein Betrug. Sofern dafür keine eindeutigen Hinweise vorliegen (das nicht zurücküberweisen nach Hinweis des Mieters ist übrigens noch kein Beweiß dafür), macht auch eine Anzeige keinen Sinn.

Ziviörechtlich stehen dem Mieter zunächst natürlich die zuviel eingezogenen Beträge zu. Weiterhin jeder nachweisbare Schaden, der durch die fehlerhafte Abbuchung entstanden ist (z.B. Zinsverlust). Den Schaden muß der Mieter genau beziffern und konkret nachweisen (könnte auch Überziehungszins sein).

Gruß Stefan

gleichzeitig versucht den Mieter von der Richtigkeit der Summe
zu überzeugen (durch Erregung eines Irrtums).

…oder irgendetwas unternimmt mit dem Ziel die Summe zu verschleiern o.ä.
Aus seinem Verhalten muß also deutlich werden, daß er zu viel abbucht um sich wissentlich widerrechtlich zu bereichern.

hat das der Vermieter dem Mieter denn vorgegaukelt und dadurch
bewirkt, dass der Mieter zweimal überwiesen hat?

Naja, wie ja schon bemerkt wurde, werden Mietzahlungen ja meist vom Vermieter abgebucht, also müsste der Mieter es erstmal so hinnehmen und würde nur anhand des Kontoauszuges bei den zwei Abbuchungen feststellen, dass es da auch um zwei Wohnungen geht.

Hallo,

Es kann sich hier wohl kaum um einen Abbuchungsauftrag
handeln, der wird nämlich für jeden Fall einzeln verfügt.

nicht ganz, das geht auch auf Dauer, obwohl man sich als Privatmann dagegen wehren kann, und es in den AGB nicht zwingend vorgeschreiben werden darf. Aber es gibt einige VM (bes. Verwaltungsgesellschaften und Baugenossenschaften) die das Abbuchungsverfahren verlangen.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Viele kennen auch den Unterschied nicht und lassen sich eben auf die Bedingungen des VM ein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Abbuchungsauftrag
http://www.finanztip.de/recht/bank/einzugsermaechtig…

Ergo
sollte eine Rückbuchung hier ganz problemlos funktionieren.
Gruß

Üblicherweise bis 6 Wochen.

TM

Hi

Aber in in D bleibt wohl nur eines: Den Abbuchungsauftrag
komplett zu widerrufen. Oder darf man das auch nicht?

doch, das geht.
Siehe unter Sonderfälle:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftruec…

Ansonsten mein Beitrag hier:
/t/doppelte-miete-wieviel-entschaedigung/4893810/16

Wie gesagt, ein Abbuchungsverfahren ist nicht üblich, wird aber im Zuge der Mietnomaden immer häufiger verlangt.

TM

Naja, dass man wegen mal so gesagt Centbeträge nicht sonstwas
veranstaltet ist irgendwie klar, aber interessiert mich eben
mal, was einem da theoretisch zu steht.

Das kannst du ja in dem Verzugszinsenrechner, den ich dir verlinkt habe ausrechnen. (5% über Basiszins. Basiszins findest du hier: http://basiszins.de/)

Ansonsten gilt dies hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzug

Geht ja schliesslich nicht um Sinn der Sache, sondern um die
Rechtslage. Meinem Verständnis nach wäre so eine Sache doch
auch ein Betrugsfall.

Das kannst du knicken. Da haben die ja bereits andere was dazu gesagt.

Ob man einen Abbuchungsauftrag der Vertraglich festgehalten
ist in dem zusammenhang zurück ziehen kann/darf und auf
eigenständige Überweisung bestehen darf, weiß ich auch nicht,
wäre aber sicherlich auch mal interessant zu wissen.

Siehe hier /t/doppelte-miete-wieviel-entschaedigung/4893810/16
und hier
/t/doppelte-miete-wieviel-entschaedigung/4893810/17

Verständlicherweise würde es ja ein Vertrauenbruch in der
Abbuchungsweise des Vermieters geben.

Man kann nach dem Motto: Unschuldig, bis die Schuld bewiesen ist auch erst einmal davon ausgehen, dass hier ein Irrtum oder Versehen seitens des VM vorliegt. Vielleicht hat er viele Mieter und Häuser und hat den Überblick verloren. Man muss nicht immer gleich böse Absicht vermuten :wink:

Wenn der VM sich auch nach einer Fristsetzung nicht rührt, muss man eben sehen, dass man eine Rücklastschrift veranlasst. Dann giklt es zu erwägen, ob man Verzugszinsen geltend macht.

Vorrang hat mE immer eine gütliche Einigung und erst Mal Klärung, wie es zu den falschen Abbuchungen kam.

TM