Ich ging von Beginn an vom Streit unter juristischen Laien aus, nämlich von den Beteiligten in dem geschilderten Fall.
Dein jetzt nachgeschobener link zeigt:
"Der Richter sah durch die Mail den Tatbestand einer Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht.
Zwar sei das Drohen mit einer Anzeige bei der Finanzbehörde grundsätzlich erlaubt; aber im konkreten Fall müsse eine Besonderheit berücksichtigt werden: Die Drohung mit der Anzeige bei der Steuerfahndung „ins Blaue hinein“ hatte nämlich überhaupt nichts mit dem Grund für die eigentliche Auseinandersetzung – Fernseher bezahlt und nicht erhalten – zu tun. Außerdem „brüstete“ sich der Herr mit seinen vorzüglichen Kontakten zu den Kollegen der für den Händler zuständigen Steuerfahndung. Das erhöhte den Druck auf den Geschäftspartner in verwerflicher Art und Weise. Mittel und Zweck stimmten nicht überein. Der geprellte Kunde hätte sich ebensogut mit seinem Ärger an die Zivilgerichtsbarkeit wenden können. Die nämlich wäre für den Streit über die Fernsehlieferung eigentlich zuständig gewesen. Der Jurist nennt diese Abwägung „Zweck-Mittel-Relation.“
Mit einem ganz ähnlichen Fall hatte sich jüngst auch schon einmal das Bundesabeitsgericht zu beschäftigen. Dort forderte der Eine dem Anderen zur Zahlung von Schadensersatz auf durch Androhung einer Strafanzeige wegen einer Straftat, die der Andere gegenüber dem Einen vorher begangen hatte und ihm dabei einen Schaden zugefügt hatte. Weil dort Zweck (Schadensersatz) und Mittel (Drohung mit Strafanzeige wegen des Schadens) in einem „inneren Zusammenhang“ standen, durfte die Drohung dort ausgesprochen werden. "
Der erste Fall gibt Dir recht - auch wenn er mir reichlich exotisch erscheint.
Vom zweiten fühle ich mich bestätigt.